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   KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20   

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https://dejure.org/2021,57473
KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20 (https://dejure.org/2021,57473)
KG, Entscheidung vom 19.02.2021 - 5 W 1144/20 (https://dejure.org/2021,57473)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20 (https://dejure.org/2021,57473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 51 Abs 2 GKG, § 51 Abs 3 S 1 GKG, § 51 Abs 4 GKG
    Verfahrenswert bei Ansprüchen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Wirtschaftliches Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung Anrufe zu Werbezwecken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 09.04.2010 - 5 W 3/10

    Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 09. April 2010 - 5 W 3/10 -, Rn. 4, juris).

    Die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 09. April 2010 (Gz. 5 W 3/10), auf die die Beschwerdeführer verweisen, stehen dem nicht entgegen, da die Wertfestsetzung in dem genannten Beschluss den Besonderheiten des damals zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltes geschuldet war.

  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Für die Bemessung ist somit in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89 -, Rn. 19, juris - Streitwertbemessung; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16 -, Rn. 8, juris - Finanzsanierung).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 257/08

    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil: Einspruchseinlegung durch den

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Denn die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 -, Rn. 4, juris).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Für die Bemessung ist somit in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89 -, Rn. 19, juris - Streitwertbemessung; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16 -, Rn. 8, juris - Finanzsanierung).
  • BGH, 20.12.2011 - VIII ZB 59/11

    Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Dabei geht der Senat trotz der nicht eindeutigen Formulierung in der Beschwerdeschrift ("legen wir ... Beschwerde ein") davon aus, dass die Beschwerde namens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhoben worden ist, da die Antragstellerin selbst mangels eigener Beschwer nicht beschwerdeberechtigt wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 23.07.2019 - I ZB 1/16

    Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Streitwertfestsetzung des Landgerichts zu ändern, solange die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bei ihm anhängig ist (zur Änderungspflicht vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16 -, Rn. 9, juris).
  • KG, 28.09.2009 - 22 W 47/09

    Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt nach ganz herrschender Ansicht im Verfahren über die Streitwertbeschwerde nicht (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. September 2009 - 22 W 47/09 -, Rn. 10, juris; Senat, Beschluss vom 04. September 2020 - 5 W 1074/20; Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 13).
  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 368/14

    Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Denn die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 -, Rn. 4, juris).
  • KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04

    Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    b) Diese Grundsätze geltend entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 4 GKG regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes bemessen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2020 - 5 W 1086/20 -, unter I.1; Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04 -, Rn. 20, juris).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21

    Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener

    Für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe ist der Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeit und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung des Senats mit 4.000,00 EUR anzusetzen, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20, S. 4).

    (1) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe anzusetzenden Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeits- und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung mit 4.000,00 EUR an, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20, S. 4).

  • KG, 06.12.2023 - 5 W 149/23
    ee) Diese Grundsätze geltend entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 4 GKG regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes bemessen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04 -, Rn. 20, juris).
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