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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12 (https://dejure.org/2012,9449)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 5 NC 2.12 (https://dejure.org/2012,9449)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2012 - 5 NC 2.12 (https://dejure.org/2012,9449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin an der FU Berlin im Wintersemester 2011/2012

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 3 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, WissZeitVG, HStruktG BE 1996, § 9 KapVO BE, § 5 LVerpflV BE, § 9 LVerpflV BE
    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2011/12; Studienanfänger; Beschwerde; Darlegungsanforderungen; Lehrangebot; Deputate wissenschaftlicher Assistenten; Akademischer Oberräte und Stiftungsprofessoren;; Deputat befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ilex-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwaltungsrecht & Studienplatzklage: Die Beschwerde gegen einen abgewiesenen Studienplatz-Eilantrag muss gut begründet sein!

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 5 NC 72.09

    FU/Tiermedizin; Sommersemester 2009; höhere Semester; Jahreszulassung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Die Beschwerde bleibt darüber hinaus eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen soll (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 10).

    Der Anmerkung bedarf allerdings, dass das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2009, a.a.O., juris Rn. 4, und - zuletzt - vom 19. März 2012 - OVG 5 NC 288.11 - [Humanmedizin, Sommersemester 2011]).

    Dass die für diese Aufgaben gewährte Reduzierung der Lehrverpflichtung um 4 LVS gerechtfertigt ist, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. nur Beschlüsse vom 9. Juli 2010 - OVG 5 NC 101.09 - [Tiermedizin, Wintersemester2009/10], juris Rn. 5, sowie vom 20. November 2009, a.a.O., juris Rn. 13 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats seit dem Studienjahr 2002/03).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2007 - 5 NC 1.07

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin unter Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    (Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Tiermedizin, Wintersemester 2006/07], juris Rn. 6 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 1.10

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Lehrangebot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Diese Vereinbarungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kapazitätsrechtlich bindend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. September 2003 - OVG 5 NC 40.03 - [Wintersemester 2002/03], vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 [Wintersemester 2004/05], vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 u.a. - [Wintersemester 2005/06] und vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Wintersemester 2009/10], juris Rn. 5, jeweils Tiermedizin, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - [Humanmedizin, Wintersemester 2003/04], juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2009 - 5 NC 7.09

    Hochschulzulassung; Charité; Zahnmedizin; Wintersemester 2008/2009; 1.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Unabhängig von der Frage, ob dieses Beschwerdevorbringen zumal angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Rechtscharakter des Hochschulpakts und den zu seiner Umsetzung getroffenen Vereinbarungen zwischen der Wissenschaftsverwaltung und den Berliner Hochschulen den Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass der Hochschulpakt 2020 keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen, begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich dabei um einen Studiengang mit "hartem" Numerus Clausus handelt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], juris Rn. 4 ff. m.w.N. auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 5 NC 25.09

    FU/Tiermedizin; WS 2008/09; Studienanfänger; Beschwerdebegründung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Ebenso wenig erläutert sie, aus welchen Gründen das Deputat Akademischer Oberräte, denen als Beamten die Wahrnehmung wissenschaftlicher Dienstleistungen auf Dauer obliegt (vgl. § 1 der auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 BerlHG erlassenen Verordnung über wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 15. Januar 1994, GVBl. S. 57) und daher mit 8 LVS zutreffend bemessen ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 17. März 2009 - 5 NC 89.08 u.a. - [Humanmedizin, Wintersemester 2007/08], juris Rn. 28, und vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin WS 2008/09], juris Rn. 7), höher anzusetzen sein sollte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 NC 89.08

    Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium: Berechnung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Ebenso wenig erläutert sie, aus welchen Gründen das Deputat Akademischer Oberräte, denen als Beamten die Wahrnehmung wissenschaftlicher Dienstleistungen auf Dauer obliegt (vgl. § 1 der auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 BerlHG erlassenen Verordnung über wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 15. Januar 1994, GVBl. S. 57) und daher mit 8 LVS zutreffend bemessen ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 17. März 2009 - 5 NC 89.08 u.a. - [Humanmedizin, Wintersemester 2007/08], juris Rn. 28, und vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin WS 2008/09], juris Rn. 7), höher anzusetzen sein sollte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2005 - 5 NC 107.05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Diese Vereinbarungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kapazitätsrechtlich bindend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. September 2003 - OVG 5 NC 40.03 - [Wintersemester 2002/03], vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 [Wintersemester 2004/05], vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 u.a. - [Wintersemester 2005/06] und vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Wintersemester 2009/10], juris Rn. 5, jeweils Tiermedizin, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - [Humanmedizin, Wintersemester 2003/04], juris Rn. 12).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 32.00

    Einschränkungen beim Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Angesichts einer "Sicherheitsmarge" von deutlich mehr als 10 % über dem normierten Pauschalabzug hat der Senat in dem erwähnten Beschluss aus dem Jahre 2000 mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 18. Juni 2001 - NC 2 C 32.00 -, juris) und mit dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 ZE 00.10046 - vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10197 -, beide juris) angenommen, dass nichts dafür spreche, dass eine Berücksichtigung der Überschneidung von Krankenversorgung und Fortbildung zu einem niedrigeren als dem normierten Pauschalabzug führen müsse, eine Korrektur in richterlicher Notkompetenz durch Senkung des Prozentsatzes oder durch Erhöhung des Lehrdeputats für die betreffenden Stellengruppen folglich nicht geboten sei.
  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Diese Vereinbarungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kapazitätsrechtlich bindend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. September 2003 - OVG 5 NC 40.03 - [Wintersemester 2002/03], vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 [Wintersemester 2004/05], vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 u.a. - [Wintersemester 2005/06] und vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Wintersemester 2009/10], juris Rn. 5, jeweils Tiermedizin, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 - [Humanmedizin, Wintersemester 2003/04], juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 10.10.2000 - 7 ZE 00.10046
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2012 - 5 NC 2.12
    Angesichts einer "Sicherheitsmarge" von deutlich mehr als 10 % über dem normierten Pauschalabzug hat der Senat in dem erwähnten Beschluss aus dem Jahre 2000 mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 18. Juni 2001 - NC 2 C 32.00 -, juris) und mit dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 ZE 00.10046 - vgl. zuletzt Beschluss vom 31. Mai 2006 - 7 CE 06.10197 -, beide juris) angenommen, dass nichts dafür spreche, dass eine Berücksichtigung der Überschneidung von Krankenversorgung und Fortbildung zu einem niedrigeren als dem normierten Pauschalabzug führen müsse, eine Korrektur in richterlicher Notkompetenz durch Senkung des Prozentsatzes oder durch Erhöhung des Lehrdeputats für die betreffenden Stellengruppen folglich nicht geboten sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2010 - 5 NC 101.09

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Deputat befristet

  • VGH Bayern, 31.05.2006 - 7 CE 06.10197

    Konnten durch Studienplatzklagen im letzten Jahr versteckte Studienplätze

  • VG Berlin, 28.04.2014 - 3 K 923.12

    Zulassung zum Hochschulstudium an der Freien Universität Berlin außerhalb der

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H... ) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 u.a.; und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H...(Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 20.12.2013 - 3 L 640.13

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H... ) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 09.04.2014 - 3 K 1152.13

    Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Veterinärmedizin

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 11.07.2013 - 3 L 280.13

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin SS 2013 an der FU Berlin

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H... ) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 u.a.; und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H...(Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 21.12.2012 - 27 L 258.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 u.a.; und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 21.12.2012 - 3 L 257.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 u.a.; und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 15.04.2014 - 3 K 1147.13

    Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Veterinärmedizin

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 19.05.2014 - 3 L 336.14

    Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

    Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 - vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen.

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12).

    Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - u.a.; vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 - und vom 12. Juni 2013 - OVG 5 NC 9.13 -); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen.

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 12.02.2016 - 3 L 631.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

    Angesichts einer erneut berücksichtigten "Sicherheitsmarge" von deutlich mehr als 10 % gegenüber dem durch die Arbeitsgruppe "Tiermedizin" festgestellten Durchschnittswert für die Krankenversorgung spricht nichts dafür, dass das tierärztliche Lehrpersonal (Klinik) der Lehreinheit Veterinärmedizin mit weniger als 30 % der Gesamtkapazität mit der Aufgabe der tierärztlichen Krankenversorgung und den diagnostischen Untersuchungen belastetet ist (vgl. für den im Wintersemester 2011/2012 auf Grundlage von im Jahr 1985 erhobenen Daten vorgenommenen Krankenversorgungsabzug OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 -, juris, Rn. 19 ff., m.w.N.).

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die der Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. H... (Vorklinik, WE 01) unter Berücksichtigung der von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 20. August 2014; vgl. bereits Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 -, vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 101.09 -, juris, Rn. 5 und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 960.14

    Hochschulrecht - vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

    Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.).

    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

    Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die der Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. H... (Vorklinik, WE 01) unter Berücksichtigung der von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4, 0 LVS (Bescheid vom 20. August 2014; vgl. bereits Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12).

  • VG Berlin, 10.06.2015 - 3 L 158.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 2. Fachsemester

  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 728.14

    Hochschulrecht - Vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

  • VG Berlin, 13.02.2017 - 3 L 296.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Voraussetzungen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 5 NC 9.13

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2012/13; 1. Fachsemester; Beschwerde; Lehrangebot;

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2013 - 2 NB 8/13

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin i.R.d.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2012 - 5 NC 49.12

    FU Berlin; Tiermedizin; Wintersemester 2011/12; 5. Fachsemester; hilfsweise 3.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 - 5 NC 25.14

    "Zukunftsvertrag II"; 1. Fachsemester; Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 30

  • VG Berlin, 19.12.2017 - 3 L 1035.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium des Studiengangs Veterinärmedizin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2015 - 5 NC 11.15

    Zulassung zum Studium Veterinärmedizin (Tiermedizin) an der Freien Universität

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