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   VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20   

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https://dejure.org/2020,40147
VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20 (https://dejure.org/2020,40147)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.2020 - 5 S 3121/20 (https://dejure.org/2020,40147)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. November 2020 - 5 S 3121/20 (https://dejure.org/2020,40147)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20
    Denn die Bindungswirkung der Außervollzugsetzung erfasst auch die geänderte Fassung des Bebauungsplans (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 185b), da auch bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens die Identität des Bebauungsplans gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - NVwZ 2004, 226, juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 - juris Rn. 36 und Beschluss vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20
    Der Hinweis der Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2019 (5 S 1913/18) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2013 - 2 B 1010/13

    Abwehranspruch des Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20
    Auf bereits erteilte Baugenehmigungen kann sie sich zwar nicht mehr auswirken, weitere Baugenehmigungen können auf der Grundlage des Bebauungsplans jedoch nicht erteilt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - BauR 2014, 834, juris Rn. 17 und Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 185).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 174.81

    Gesetzwidriger Beitragsverzicht - Unbeachtlichkeit - Gewährender Verwaltungsakt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20
    Ein Verstoß gegen eine Rechtsbestimmung allein führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, selbst wenn es sich - wie hier - um eine Verfassungsbestimmung wie Art. 20 Abs. 3 GG handelt, der die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 - NJW 1984, 2113, juris Rn. 17; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 - juris Rn. 36 und Beschluss vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 51).
  • BVerwG, 22.04.1996 - 4 B 54.96

    Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20
    Diese nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen, denn es wäre nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass fehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1996 - 4 B 54.96 - NVwZ-RR 1996, 628, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2021 - 5 S 2159/18

    Fehlerhafte Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Ermittlung der betroffenen

    Im Beschwerdeverfahren ordnete der Senat mit Beschluss vom 19. November 2020 (5 S 3121/20) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil die Baugenehmigung nicht sicherstelle, dass die Antragsteller keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt seien und die Antragsteller dadurch voraussichtlich in ihren Rechten verletzt seien.
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