Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06 |
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Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 S 1 HuHV BB, § 1 Abs 2 S 2 HuHV BB, § 2 Abs 2 S 3 HuHV BB, § 2 Abs 4 S 1 HuHV BB
Halten gefährlicher Hunde - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 S 1 HuHV BB, § 1 Abs 2 S 2 HuHV BB, § 2 Abs 2 S 3 HuHV BB, § 2 Abs 4 S 1 HuHV BB, § 2 Abs 4 S 2 HuHV BB, § 3 Abs 1 S 3 HuHV BB, § 3 Abs 2 S 2 HuHV BB, § 3 Abs 3 S 2 HuHV BB
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Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Rottweilers als widerleglich gefährlicher Hund in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung in Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Rottweilers als widerleglich gefährlicher Hund in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung in Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rottweiler kann als "widerleglich gefährlicher Hund" angesehen werden
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
- BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13
- BVerfG, 13.01.2016 - 1 BvR 3034/13
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (16)
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Rn. 76 Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 55, den ordnungsgemäßen Erlass der streitgegenständlichen Verordnung sowie das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage festgestellt.Ein derartiges, die Hundehalterverordnung tragendes Regelungsbedürfnis ergibt sich hier ohne weiteres aus dem Umstand, dass spontan aggressives Verhalten im Bereich artgemäßen Hundeverhaltens liegt, das im Einzelfall Schäden an Leib und Leben von Menschen und Tieren nach sich ziehen kann; dass die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen dabei - wie in § 25a Abs. 4 Nr. 5 OBG vorgesehen - an eine Hunderassezugehörigkeit anknüpfen, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 60, 62).
Diese erschöpfen sich in Ausführungen zur Bedeutung der Rasse für die Gefährlichkeit von Hunden, auf die es aus den vom Senat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 62, dargestellten Gründen für die hier zu beurteilenden Gefahrenvorsorgemaßnahmen nicht ankommt:.
Rn. 85 Auch die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken, ob die beispielhafte Nennung der Hunderassen in § 8 Abs. 3 HundehV, bei denen die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes widerleglich vermutet wird, mit dem "streng" anzuwendenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist, teilt der Senat aus den schon in seinem Urteil vom 15. November 2007 a.a.O., juris Rn. 67, mitgeteilten Gründen nicht.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 81, dargelegt, dass die Rassemerkmale dieses großen, starken und beißkräftigen Hundes mit ausgeprägten Schutz- und Treibeigenschaften sowie dessen Beißverhalten ein besonderes Gefährdungspotential begründen, das unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit dieser Rasse erfordert:.
Auch der eigenwillige Charakter und die Vergangenheit als Treibhund für Vieh unterscheiden den Rottweiler vom Deutschen Schäferhund, den der Antragsgegner als charakterlich stabil, emotional belastbar, vielseitig einsetzbar und sozial akzeptiert beschreibt, wobei sich diese Beschreibung im Wesentlichen mit der vom Senat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 101, vorgenommenen Einschätzung der Rasse Deutscher Schäferhund deckt.
Ein Wesenstest stellt nur - eine zeitlich betrachtet - punktuelle Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes dar und vermag daher dessen weitere Entwicklung und Gefährlichkeit nur bedingt vorauszusehen, so dass ihm für die Gefahrenprognose nur ein beschränkter Aussagewert zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 105).
124 Die Vereinbarkeit des in § 3 HundehV geregelten Leinen- und Maulkorbzwangs für gefährliche Hunde mit höherrangigem Recht hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 111, bejaht.
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Rn. 48 Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht in seinem zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ergangenen Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - darauf hingewiesen, dass der Normgeber im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten sei, das Beißverhalten von Hunden auch nach Normerlass zu beobachten und zu überprüfen.Dass sich eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden aus ihrer Rassezugehörigkeit ergeben kann, mag zwar in fachwissenschaftlichen Kreisen umstritten sein, ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin…, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn. 106) sowie in der Senatsrechtsprechung als geklärt anzusehen.
Denn Anknüpfungspunkt ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern sind das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 140, 141).
Rn. 83 Hängt es von einer Vielzahl von Faktoren ab, ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, so darf der Gesetzgeber zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung, Ausbildung, situativen Einflüssen, vor allem aber mit der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600).
Rn. 95 Bestehen gegen die grundsätzliche Einstufung von Hunden der Rasse Rottweiler auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale als widerleglich gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Abs. 3 HundehV keine Bedenken, war und ist es dem Verordnungsgeber unbenommen, seine prognostische Einschätzung durch die Führung und Auswertung von Beißstatistiken zu unterlegen und damit zugleich dem vom Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., juris Rn. 97, auferlegten Beobachtungsgebot zu genügen.
Es liegt auf der Hand, dass für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf der Grundlage von Beißvorfällen auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 9 B 74.09 -, juris Rn. 32 und 34, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O., juris Rn. 97).
Der Wesenstest bietet - wie bereits ausgeführt - keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine Gefährlichkeitsprognose, sondern ist nur eine Momentaufnahme des überprüften Tieres in einer bestimmten Krisensituation; er schließt damit nicht aus, dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit auf Grund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter anderen Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen oder andere Tiere zur Gefahr wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., juris Rn. 84).
- OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00
Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg habe in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - bereits ausgeführt, dass die Verpflichtung des Halters, seinen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur an einer zwei Meter langen Leine und einem Maulkorb zu führen, ein geeignetes Mittel sei, die Bevölkerung vor aggressiven Hunden zu schützen.Der Ausschluss einer Wesensprüfung im ersten Lebensjahr eines Hundes nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV stellt erkennbar auf die zumeist erst mit Erreichen des ersten Lebensjahrs abgeschlossene Pubertät eines Hundes ab und trägt somit ethologisch-kynologischen Erkenntnissen Rechnung (so schon Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 239, zu dem inhaltsgleichen § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV in der Fassung vom 25. Juli 2000 [GVBl. II S. 235]).
Da die Erlaubnispflicht an die Gefährlichkeit anknüpft und dem Schutz von Menschen und anderen Tieren vor halterbezogenen Gefahren dient, ist sie auch verhältnismäßig (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 257, zu der inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 1 HundehV a.F.).
Rn. 133 Die Auflage, gefährliche Hunde nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HundehV unfruchtbar zu machen, begegnet im Hinblick auf deren genetische Disposition für eine gesteigerte Aggressivität ebenfalls keinen Bedenken (siehe zur inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HundehV a.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 269).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2010 - 14 A 1847/09
Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässig
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Angesichts dieser Unterschiede liegt es nahe, dass selbst eine gleich hohe Beißrate beider Rassen nicht etwa deren gleich hohe Gefährlichkeit indiziert, sondern für eine erhöhte Gefährlichkeit des Rottweilers spricht, weil es diesem trotz des strengen, auf Vermeidung von Beißvorfällen gerichteten Zucht- und Haltungsregimes im Beobachtungszeitraum immer wieder gelingt, eine gleich hohe Beißrate zu produzieren wie der weniger streng reglementierte Deutsche Schäferhund (vgl. entsprechend zur erhöhten Hundesteuer für Rottweiler Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1847/09 -, juris Rn. 44; nachfolgend Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 31. August 2011 - BVerwG 9 B 8.11 -, juris Rn. 5).Solange aber Hunde der Rasse Rottweiler trotz eines erfolgreich absolvierten Wesenstests in der Beißstatistik mindestens ebenso auffällig bleiben wie Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund, die einem solchen Wesenstest nicht unterworfen sind, ist das kein Indiz gegen, sondern für die erhöhte rassespezifische Gefährlichkeit des Rottweilers (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O., juris Rn. 46).
- BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02
Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Diese bereits in der Vorgängerfassung der Hundehalterverordnung enthaltene Bestimmung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 3.02 - im Hinblick auf den bundesrechtlichen Grundsatz der Normerhaltung zwar bestätigt, weil sie dahin ausgelegt werden könne, dass es für ihre Anwendung maßgeblich auf die Menschen und Tiere gefährdenden Eigenschaften eines Hundeindividuums ankomme.77 Der Einwand der Antragstellerin, mit der Einführung der Regelung in § 25a Abs. 4 Nr. 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) habe der Landesgesetzgeber das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 3.02 -, juris Rn. 27 ff., gerügte Fehlen einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Vorsorgemaßnahmen lediglich formal beseitigt, ohne zu überprüfen, ob es für die zuvor als Gefahrenabwehrmaßnahmen deklarierten Vorsorgemaßnahmen eine tragfähige sachliche Begründung gebe, vermag die Wirksamkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Zweifel zu ziehen.
- BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Zwar ist es gesicherte Erkenntnis, dass die genetische Disposition nicht alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren darstellt (so schon BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - E 116, 347 [354]; der Antragsteller, der sich auf diese und die Parallelentscheidung zu BVerwG 6 CN 5.01 vom gleichen Tage beruft, verkennt, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Verordnungsgebers bei der Gefahrenvorsorge über diejenigen bei der Gefahrenabwehr, wie sie in diesen Entscheidungen behandelt sind, hinausgehen). - BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85
Kirchensteuer Arbeitslose
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Denn der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann vorletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54). - BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 5.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Zwar ist es gesicherte Erkenntnis, dass die genetische Disposition nicht alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren darstellt (so schon BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - E 116, 347 [354]; der Antragsteller, der sich auf diese und die Parallelentscheidung zu BVerwG 6 CN 5.01 vom gleichen Tage beruft, verkennt, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Verordnungsgebers bei der Gefahrenvorsorge über diejenigen bei der Gefahrenabwehr, wie sie in diesen Entscheidungen behandelt sind, hinausgehen). - BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Denn Anknüpfungspunkt ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern sind das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 140, 141). - OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 K 8/00
Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06
Der Einwand, es gäbe keine gefährlichen Hunde kraft ihrer Rassezugehörigkeit, sondern nur individuell und rasseunabhängig feststellbar aggressive Hunde (…vgl. Feddersen-Petersen, Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21. August. 2000, S. 1; dies., Brief an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2001; Hamann, NVwZ 2000, 894 f.; Redlich, "Gefährliche Hunderassen"?, Tierärztliche Umschau 2000, 175, 177;… Stur, "Kampfhunde" - gibt's die?, a.a.O. [Wien 2000], S. 1; OVG Schleswig, NVwZ 2001, 1300, 1303), kann dahinstehen. - BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 74.09
Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier
- VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00
Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis …
- BVerwG, 31.08.2011 - 9 B 8.11
Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler
- BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
Besteuerung von Hunden; Gefährliche Hunderasse
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2010 - 14 A 1027/10
Zulässigkeit einer erhöhten Besteuerung von Hunden der Rasse Rottweiler; …
- OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 4333/00
Dobermann; gefährlicher Hund; Gefährlichkeit; Hund; Hunderasse; Kampfhund; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19
Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Miniatur Bullterrier …
Der Kläger berücksichtigt nicht, dass es sich bei der Rasse des Deutschen Schäferhundes - im Gegensatz zum Bullterrier bzw. Miniatur Bullterrier - um einen sog. Gebrauchs- und Schutzhund (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 47) handelt, mithin rechtfertigende Gesichtspunkte die Ungleichbehandlung tragen. - OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16
Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des …
Dass sich eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden aus ihrer Rassezugehörigkeit ergeben kann, mag zwar in der fachwissenschaftlichen Literatur umstritten sein, ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht…, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn.105) sowie in der Rechtsprechung des Senats geklärt (…vgl. Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 62, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 BN 1.08 -, juris Rn. 4 f., und Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris Rn. 77 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1.13 -, juris Rn. 11). - OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13
Zum Zucht- und Handelsverbot von gefährlichen Hunden
Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Faktor Hunderasse in Bezug auf die Gefährlichkeit isoliert geprüft werden konnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris, Rn. 81).
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
Begründungspflicht des Landesgesetzgebers bei der Normierung eines …
Rn. 27 Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH…, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf…, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg…, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.). - VG Potsdam, 25.07.2025 - 3 L 648/25
Amtstierärztliche Stellungnahme, Bissvorfall, Feststellung der Gefährlichkeit …
111 ff. mwN und vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris, Rn. 124). - VGH Bayern, 05.05.2025 - 4 ZB 25.173
Hundesteuer, erhöhter Steuersatz für Kampfhunde, Voraussetzungen einer …
Die darin liegende Ungleichbehandlung beispielsweise gegenüber Haltern der Rasse des Deutschen Schäferhundes lässt sich damit rechtfertigen, dass dieser als sog. Gebrauchs- und Schutzhund gilt, mit dem die Bevölkerung seit langem vertraut ist und dessen Gefahrenpotential deshalb sozial stärker akzeptiert wird (…vgl. OVG LSA, U.v. 23.6.2021 - 3 L 107/19 - juris Rn. 113; OVG BerlBbg, U.v. 6.9.2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 92 ff.;… ausführlich VerfGH, E.v. 12.10.1994, a.a.O., juris Rn. 148 ff.). - VG Cottbus, 08.12.2017 - 1 K 635/16
Hundesteuer
In Anbetracht dessen stellt sich die geringere Besteuerung von Hunden der Rasse Deutscher Schäferhund ungeachtet der insoweit registrierten Beißvorfälle schon deshalb nicht als willkürlich dar, weil der Deutsche Schäferhund gegenüber dem ebenfalls zu den Gebrauchshunden zählenden Dobermann körperliche Unterschiede aufweist, die die Annahme eines geringeren Gefährdungspotentials rechtfertigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris Rn. 92 ff.). - VG Augsburg, 30.01.2025 - Au 2 K 24.1653
Hundesteuer für Kampfhund, Satzungsbestimmung, die Kampfhundeeigenschaft u.a. …
Rn. 34 1.3 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg in mehreren Entscheidungen die Hundehalterverordnung Brandenburg (HundeV BB), deren § 8 (nunmehr § 5) Abs. 1 Nr. 2 mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung wortlautidentisch ist, in Normenkontrollverfahren nicht beanstandet hat (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.9.2012 - OVG 5 A 2.06 - juris; U.v. 15.11.2007 - OVG 5 A 1.06 - juris).
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