Rechtsprechung
| VG Halle, 07.02.2002 - 5 A 34/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 13.05.1996 - 5 N 1664/92
Normenkontrollverfahren: Höhe der Reinigungsgebühr in einer …
Auszug aus VG Halle, 07.02.2002 - 5 A 34/02
Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft; er hat sich bei dieser Entscheidung allerdings an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (HessVGH, Beschl. v. 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 - NVwZ-RR 1998, 131).So kann der Sat-zungsgeber insbesondere auf die Zugehörigkeit von Straßen zu einem Gebiet abstellen, für das - nutzungsmäßig bedingt - von einem bestimmten "typischen" Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist (HessVGH, Beschl. v. 13. Mai 1996, aaO).
So erscheint es beispielsweise nachvollziehbar und damit sachgerecht, wenn der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die Straßenverschmutzung vom Innenstadtbereich zu den Au-ßenbezirken hin entsprechend der geringer werdenden Intensität der Nutzung der Straßen abnimmt und dementsprechend Zonen mit hohem, mittlerem und geringem Verschmutzungsgrad bildet (vgl. HessVGH, Beschl. v. 13. Mai 1996, aaO).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1986 - 2 A 2806/84
Auszug aus VG Halle, 07.02.2002 - 5 A 34/02
Die Verkehrsbedeutung steigt nicht mit dem Verschmutzungsgrad einer Straße (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25. April 1986 - 2 A 2806/84 - KStZ 1986, 236) oder umgekehrt.Gerade Straßen im wirtschaftlichen Mittelpunkt einer Stadt, wo Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegen, werden häufiger zu reinigen sein als Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen (Durchgangs-)Verkehr dienen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25. April 1986, aaO).
- BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und …
Auszug aus VG Halle, 07.02.2002 - 5 A 34/02
Dies bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung festzulegen braucht; Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152).
- VG Cottbus, 21.08.2013 - 6 K 552/12
Straßenreinigungsgebühren
Dies bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung einzelner Straßen im Einzelfall festzulegen braucht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juli 2008, a.a.O.; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 4 L 102/09 -, zit. nach juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 9 B 31/10 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2005 - 4 K 21/04 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, NVwZ-RR 1998, 131; VG Cottbus…, Beschluss vom 18. Januar 2012, a.a.O.; VG Halle, Urteil vom 7. Februar 2002 - 5 A 34/02 -, zit. nach juris).Art. 3 Abs. 1 GG verbietet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sich ergebenden Abgabenbelastung nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren (wie der Straßenreinigungsgebühr) eine pauschalierende Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152). - VG Cottbus, 18.01.2012 - 6 L 79/11
Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel der Grundstücksfläche als Maßstab, …
Er darf dabei im Interesse der Praktikabilität pauschalieren und muss insbesondere die Reinigungshäufigkeit nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung einzelner Straßen festlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 4 L 102/09 -, zit. nach juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 9 B 31/10 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2005 - 4 K 21/04 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, NVwZ-RR 1998, 131; VG Halle, Urteil vom 7. Februar 2002 - 5 A 34/02 -, zit. nach juris).
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