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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,110751
VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14 (https://dejure.org/2015,110751)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 18.08.2015 - 5 A 465/14 (https://dejure.org/2015,110751)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 18. August 2015 - 5 A 465/14 (https://dejure.org/2015,110751)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylVfG 1992, § 3; AsylVfG 1992, § 3b; AsylVfG 1992, § 3c; AsylVfG 1992, § 4 Abs 1; EURL 95/2011
    Eritrea: Klageabweisung; keine politische Verfolgung des Klägers im Zusammenhang mit möglicher Heranziehung zum nationalen Dienst

 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 juris Rn. 32).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09-, NVwZ 2011, 5 1 , BVerwGE 136, 377 zu den im Zeitpunkt der Entscheidung inhaltsgleichen Vorschriften) wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte unter Geltung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (…sog. Qualifikationsrichtlinie, ABI. EU Nr. L 304, S. 12) durch die (widerlegbare) Vermutung privilegiert, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht; …

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAusIR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, juris; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24/01 -, InfAusIR 2002, 149 f.).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag - …

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 vom 24.03.1987 - 9 B 307/86 jeweils juris).
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAusIR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, juris; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24/01 -, InfAusIR 2002, 149 f.).
  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen …

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechend vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAusIR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72/89 -, juris; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24/01 -, InfAusIR 2002, 149 f.).
  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab - …

    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um den Ausführungen glauben zu können (BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 - 9 C 27/85 - InfAusIR 1986, 79).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 B 307.86
    Auszug aus VG Osnabrück, 18.08.2015 - 5 A 465/14
    Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 vom 24.03.1987 - 9 B 307/86 jeweils juris).
  • VG Regensburg, 11.08.2020 - RO 2 K 19.32345

    Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes

    Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14).

    Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung dienen regelmäßig nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris).

  • VG Regensburg, 27.10.2016 - RN 2 K 16.31289

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Militärdienstentziehung und …

    Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14).

    Regelmäßig dienen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung allerdings nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U. v. 18.5.2015 - 5 A 465/14).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn19).

  • VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 2 K 19.30627

    Eritrea: Subsidiärer Schutz bei illegaler Ausreise und Wehrdienstentziehung

    Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- und Militärdienst heranzuziehen (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14).

    Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung dienen regelmäßig nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 -juris), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris).

  • VG Regensburg, 26.10.2023 - RN 2 K 23.30938

    Subsidiärer Schutz bei drohender Heranziehung zum militärischen Bereich des …

    Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung dienen regelmäßig nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris).

  • VG München, 13.02.2017 - M 12 K 16.33701

    Die Sanktionierungsmaßnahmen einer Wehrpflichtentziehung in Eritrea begründen …

    Jeder souveräne Staat hat grundsätzlich das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- bzw. Militärdienst heranzuziehen (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14).

    Rn. 32 Regelmäßig dienen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung allerdings nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U. v. 18.5.2015 - 5 A 465/14).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn. 19).

  • VG Regensburg, 22.04.2025 - RN 2 K 24.30262

    Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für volljährigen Eritreer., Zuerkennung …

    Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung dienen regelmäßig nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris).

  • VG Schwerin, 20.01.2017 - 15 A 3003/16

    Asylrecht: Flüchtlingseigenschaft wegen Entziehung vom Nationaldienst durch …

    Rn. 82 Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2015 - 5 A 465/14 - [juris/BAMF], Umdruck, S. 4 ff.
  • VG Regensburg, 21.08.2025 - RN 2 K 25.30147

    Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft einer Mutter mit minderjährigem Kind mangels …

    Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung dienen regelmäßig nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 131.90 - juris).

  • VG Regensburg, 22.12.2022 - RN 2 K 22.30590

    Eritrea: Subsidiärer Schutz für eine Frau wegen Desertion aus dem militärischen …

    Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung dienen regelmäßig nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris).

    In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 - 5 A 465/14 - juris), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 131.90-juris).

  • VG Gelsenkirchen, 17.05.2017 - 1a K 1931/16

    Eritrea; nationaler Dienst; Entziehung; Sanktionierung; subsidiärer Schutz; …

    Rn. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, juris Rn. 19; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2015 - 5 A 465/14 -, juris Orientierungssatz.
  • VG Würzburg, 30.03.2017 - W 3 K 16.31791

    Erfolglose Verbesserungsklage eines eritreischen Staatsangehörigen

  • VG Regensburg, 06.02.2023 - RN 2 K 21.31336

    Eritrea: Ablehnung internationalen Schutz aufgrund unglaubhaften Sachvortrags; …

  • VG Gera, 14.04.2020 - 4 K 1687/19

    Eritrea: Kein drohender Schaden bei Ableistung des Nationaldienstes; Vortrag …

  • VG Schwerin, 22.03.2019 - 15 A 4466/17

    Asylverfahren Eritrea; Entziehung vom Nationaldienst

  • VG Gera, 20.02.2024 - 4 K 989/23

    Eritrea: Subsidiärer Schutz für einen wehrpflichtigen Mann, wegen drohenden …

  • VG Würzburg, 22.05.2017 - W 3 K 16.31747

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für jungen eritreischen …

  • VG Köln, 12.07.2018 - 8 K 15907/17
  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2018 - 1a K 4738/17

    Sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst; sexuelle Gewalt gegen Frauen …

  • VG Würzburg, 15.02.2018 - W 3 K 17.31285

    Eritrea: Klageabweisung; kein Anspruch auf Feststellung der …

  • VG Schwerin, 03.02.2017 - 15 A 3692/16

    Eritrea; Frauen im Nationaldienst drohen sexuelle Übergriffe

  • VG Gera, 18.10.2022 - 4 K 783/22

    Eritrea: Ablehnung internationalen Schutzes rechtmäßig; Einberufung zum …

  • VG Kassel, 18.04.2017 - 1 K 567/17

    Eritrea: Klageabweisung; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Kläger hat keinen …

  • VG Schwerin, 03.02.2017 - 15 A 3443/16

    Eritrea; Flüchtlingsschutz für Frauen, die mit der Einziehung zum Nationaldienst …

  • VG Gelsenkirchen, 15.12.2017 - 1a 3234/17

    Eritrea: Subsidiärer Schutzstatus zuerkannt; Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft …

  • VG Kassel, 18.04.2017 - 1 K 3515/16

    Eritrea: Klageabweisung, Änderung der Rechtsprechung; kein Anspruch auf …

  • VG Gera, 23.02.2026 - 4 K 1838/25
  • VG Gera, 14.01.2021 - 4 K 746/20

    Eritrea: keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Einziehung zum …

  • VG Gera, 24.11.2016 - 4 K 20669/16

    Eritrea: Klageabweisung, kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz, wenn Antragsteller …

  • VG Gera, 07.09.2016 - 4 K 20445/16

    Eritrea: § 60 Abs. 7 AufenthG, für alleinstehende Mutter ist die wirtschaftliche …

  • VG Gera, 25.02.2020 - 4 K 1599/19

    Eritrea, Klage abgewiesen: Bescheid des Bundesamts rechtmäßig. Kein Anspruch auf …

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