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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 18.12.2017 - 5 A 955/17.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52376
OVG Sachsen, 18.12.2017 - 5 A 955/17.A (https://dejure.org/2017,52376)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.12.2017 - 5 A 955/17.A (https://dejure.org/2017,52376)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - 5 A 955/17.A (https://dejure.org/2017,52376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 4 Satz 1 AsylG, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO
    Berufungszulassungsantrag; Antragsfrist; Schriftformerfordernis; fristwahrendes Telefax; unvollständiges Telefax ohne Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2017 - 5 A 955/17
    Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, und die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6, m. w. N.;… SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2015 - 5 D 55/14 -, juris Rn. 7).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2017 - 5 A 955/17
    Erforderlich ist in einem solchen Fall aber, dass die Kopiervorlage unterschrieben ist und dass diese Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben wird (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 -, juris Rn. 9, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 19.10.2015 - 5 D 55/14

    Beschwerdeschreiben; Schriftform; PDF-Datei; elektronisches Dokument; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2017 - 5 A 955/17
    Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, und die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6, m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2015 - 5 D 55/14 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde …

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.12.2017 - 5 A 955/17
    Solche Umstände ergeben sie sich jedoch nicht schon daraus, dass ein form- und inhaltsgleicher, eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz nach Ablauf der Frist eingeht (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1).
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 ZB 20.32485

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Asylbewerbers aus Jordanien

    Erforderlich ist in einem solchen Fall aber grundsätzlich, dass die Kopiervorlage unterschrieben ist und dass diese Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben wird (…BGH, B.v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097 = juris Rn. 9, m. w. N.;… BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 10 BV 11.2045 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 18.12.2017 - 5 A 955/17.A - juris Rn. 3).
  • VG Kassel, 10.05.2024 - 1 K 2090/22

    Klageerhebung mittels Mail-to-Fax-Verfahren

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Sächsischen OVG (Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 5 A 955/17.A -, juris m.w.N.), der das Gericht folgt, auch dann, wenn der bestimmende Schriftsatz in zulässiger Weise durch Telefax übermittelt werde.

    Ausnahmsweise kann auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu ergeben, ergibt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 5 A 955/17.A -, juris m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 3 L 51/19

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Das (unvollständige) Fax allein, auch wenn es den Briefkopf der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten trägt, bietet weder ausreichende Gewähr für die Urheberschaft des Schriftstückes noch für den Willen, das Rechtsmittel ergreifen zu wollen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 5 A 955/17 -, juris Rn. 3), zumal es u. a. mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand überschrieben ist, obgleich ein Fristversäumnis (noch) nicht im Raum stand.
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