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| BAG, 03.03.1972 - 5 AR 83/72 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verwiesener Rechtsstreit - Ablehnung der Übernahme - Rechtskräftige Leugnung der Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt - Bestimmungsverfahren - Zuständigkeitsstreit
Papierfundstellen
- DB 1972, 1684
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 8 SHa 3/12
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
Auch die Nichtübernahme eines verwiesenen Rechtsstreits, wie sie hier durch das Arbeitsgericht Köln erfolgt ist, ist als selbständige Leugnung der Zuständigkeit anzusehen und geeignet, einen negativen Kompetenzkonflikt i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auszulösen (BAG v. 03.03.1972 - 5 AR 83/72 - AP Nr. 11 zu § 36 ZPO). - BAG, 12.04.1972 - 5 AR 98/72
Gesetzwidrige Verweisungsbeschlüsse - Bestimmungsverfahren - Nachverfahren eines …
Die'prozessualen Voraussetzungen des beantragten Bestimmungsverfahrens nach §â- 36 Nr" 6 ZPO sind gegeben" Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Arbeitsgericht Berlin haben ihre Zuständigkeit in Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig geleugnet" Auch die Ablehnung der Übernahme eines verwiesenen Rechtsstreits ist als rechtskräftige Leugnung der Zuständigkeit anzusehen und geeignet, einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne der genannten Vorschrift auszulösen (zuletzt Beschluß des Senats vom 3° März 1972 - 5 AR 83/72)" Das Bestimmungsverfahren des § 36 Nr" 6 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann zulässig, wenn der Zuständigkeitsstreit zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Ai-beitsgericht entstanden ist (s" obiger Beschluß)" Dies ist auch der Standpunkt des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 13= März 1964 in NJW 1964, 1416 = AP Nr" 6 zu § 36 ZPO)" Zuständig ist in diesem Rechtsstreit derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst um die Bestimmung angegangen wird (vgl" den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 6" Januar 1971 - 5 AR 282/70 = AP Nr" 8 zu § 36 ZPO; BGHZ 44, 14 ff")" Dies ist hier das Bundesarbeitsgericht " 54 2o Das Landgericht Berlin war als das zuständige Gericht zu Bestimmen" Denn dieses Gericht hatte schon durch den Erlaß des nicht angefochtenen Vorbehaltsurteils vom 28" November 1969 seine sachliche Zuständigkeit rechtskräftig bejaht" Dieses Vorbehaltsurteil setzt denknotwendig die Bejahung der Prozeßvoraussetzungen durch das Landgericht voraus, insbesondere derjenigen, die von Amts wegen zu prüfen waren, damit auch die der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts i m .Verhältnis zu den Gerichten für Arbeitssuchen" Bei dieser Prüfung war das Landgericht nicht durch die die Beweismittel im Urkundenprozeß einschränkende Vorschrift des § 595 Abs" 2 ZPO behindert" Denn diese Vorschrift gilt nicht für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen, jedenfalls nicht derjenigen, die von Amts wegen zu beachten sind (Stein-Jonas, ZPO, 19° Aufl", § 595 Anm" IV; Wieczorek, Großkommentar zur ZPO, § 592 Anm" C III a 1; Baumbach-Lauter bach, ZPO, 50" Aufl", § 595 Anm" 2 B; Thomas-Putzo, ZPO, 4" Aufl", § 592 Anm" 3)° Ohne Belang ist, daß das Vorbehaltsürteil hier auf einem Anerkenntnis des Beklagten beruht" Denn, auch ein Anerkenntnisurteil kann nicht ergehen, wenn nicht zuvor die von Amts wegen zu beachtenden Prozeßvoraussetzungen bejaht sind (…Stein-Jonas, aaO, § 307 Anm" IV, 3;… Wieczorek, aaO, § 506 Anm" D 1;… Baumbach-Lauterbach, aaO, § 507 Anm" 3 B;… Thomas-Putzo, aaO, § 307 Anm" 3 B)" Die Bejahung der von Amts wegen zu beachtenden Prozeßvoraussetzungen im Vorverfahren, wie sie hier im Vorbehaltsurteil erfolgt ist, bindet das Landgericht auch für das Nachverfähren" Dies hat bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 159, 173 ff° für die Präge dargelegt, ob für den Anspruch der Rechtsweg zulässig ist; es hat insoweit dem Vorbehaltsurteil eine den Richter des Nachverfahrens bindende Rechtskraftwirkung beigelegt" Diese Ansicht ist allein schon deshalb gerechtfertigt, weil das Nachverfahren keinen selbständigen Prozeß eröffnet, sondern nur die Port- 4.
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