Rechtsprechung
| BAG, 07.09.1972 - 5 AZR 12/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Leistungsbestimmungsrechte - Einwendungen - Entstehung durch Ausübung - Krankenhaus - Chefarzt - Teilungsrecht
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 19.08.1971 - 7 Sa 434/71
- BAG, 07.09.1972 - 5 AZR 12/72
Papierfundstellen
- NJW 1973, 581
- BB 1973, 291
Wird zitiert von ... (7)
- BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92
Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung
BAG-Urteil vom 7.9.1972 - 5 AZR 12/72, AP Nr. 2 zu § 767 ZPO; Urteil vom 19.6.1985 - 5 AZR 57/84, DB 1986 S. 132 = AP Nr. 11 zu § 4 BAT. - BAG, 28.05.1997 - 5 AZR 125/96
Entwicklungsklausel in Chefarztverträgen
Im Hinblick auf vertragliche Entwicklungsklauseln in Chefarztverträgen hat der Senat ausgesprochen, daß die Spaltung einer chirurgischen Abteilung in zwei gleich große Abteilungen und die Halbierung der für Privatpatienten zur Verfügung stehenden Betten (von 10 auf 5) billigem Ermessen entsprechen kann (BAG Urteil vom 7. September 1972 - 5 AZR 12/72 - AP Nr. 2 zu § 767 ZPO; Urteil vom 9. Januar 1980 - 5 AZR 111/78 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag). - LAG Hamm, 09.01.1997 - 17 Sa 1554/96
Angestellter; Sachgebietsleitung; Direktionsrecht
Rn. 392 Ausgehend hiervon hat das Bundesarbeitsgericht zum einen im Urteil vom 07.09.1972 - 5 AZR 12/72 - AP Nr. 2 zu § 767 ZPO zu der im dortigen Streitfall mit einem Chefarzt einzelvertraglich vereinbarten Klausel: "Das Krankenhaus behält sich das Recht vor, von der Abteilung des Chefarztes jederzeit eine selbständige Abteilung abzutrennen und einem anderen leitenden Arzt zu übertragen, ohne daß der Chefarzt daraus einen Anspruch auf Schadensersatz herleiten kann" die Auffassung vertreten, hierdurch habe sich das Krankenhaus gegenüber dem dortigen Chefarzt wirksam das Recht vorbehalten, einseitig ohne Ausspruch einer Änderungskündigung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die von ihm geleitete Abteilung jederzeit teilen zu können.
- BAG, 15.10.1992 - 6 AZR 342/91
Lohnsicherung bei Wechsel der Beschäftigung
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend angenommen, daß eine Konkretisierung auf die Beschäftigung im Wechselschichtdienst nicht durch reinen Zeitablauf eintreten konnte (BAG Urteile vom 7. September 1972 - 5 AZR 12/72 - AP Nr. 2 zu § 767 ZPO; vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT).Vielmehr hätten weitere Umstände hinzutreten müssen, aus denen sich ergab, daß der Arbeitnehmer auch in Zukunft seine Arbeitsleistung nur zu einer bestimmten Zeit erbringen sollte (BAG Urteile vom 7. September 1972 - 5 AZR 12/72 - AP Nr. 2 zu § 767 ZPO; vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT).
- LAG Niedersachsen, 31.08.2001 - 10 Sa 2899/98
Begriff des Unternehmens
Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen (BAG, stRspr seit Urteil vom 7.9.1972, 5 AZR 12/72, AP Nr. 2 zu § 767 ZPO ; zuletzt BAG, 11.2.1998, 5 AZR 472/97, AP Nr. 54 zu § 611 BGB - Direktionsrecht ). - BAG, 12.02.1987 - 6 AZR 129/84
Widerruf einer Pauschalierungsvereinbarung
Die beiderseitige Interessenlage ist gegeneinander abzuwägen, d.h. der widerrufende Arbeitgeber darf nicht nur seine eigenen Interessen im Auge haben (vgl. BAG Urteil vom 7. September 1972 - 5 AZR 12/72 - AP Nr. 2 zu § 767 ZPO; BAG Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag = EzA § 613 a BGB Nr. 10). - VG München, 21.06.1983 - M 3919 XVI 82
Verpflichtung zur Einstellung des Betriebs einer Peep-Show ; Nichtigkeit der …
Soweit es um den obligatorischen Teil des Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreiber der Peep-Show und den von ihm engagierten Darstellerinnen geht, wird einem Erfüllungsanspruch des Betreibers der Peep-Show wohl die Sittenwidrigkeit des Vertrages entgegengehalten werden können (vgl. BAG, BB 1973, 291; das BAG hat die Frage des Erfüllungsanspruches einer Stripteasetänzerin nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses gelöst, die Frage der Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrages jedoch ausdrücklich offengelassen).
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