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Rechtsprechung
   BAG, 04.06.1963 - 5 AZR 16/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,276
BAG, 04.06.1963 - 5 AZR 16/63 (https://dejure.org/1963,276)
BAG, Entscheidung vom 04.06.1963 - 5 AZR 16/63 (https://dejure.org/1963,276)
BAG, Entscheidung vom 04. Juni 1963 - 5 AZR 16/63 (https://dejure.org/1963,276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsparteien - Künftige Vertragsabreden - Beachtung der Schriftform - Abrede - Gegenseitige formlose Vereinbarung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 07.07.1955 - 2 AZR 27/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren …

    Auszug aus BAG, 04.06.1963 - 5 AZR 16/63
    Demnach ist für die gültige nachträgliche Zusage einer Gewinnbeteiligung eine Schriftform nur dann notwendig, wenn diese zwischen den Parteien vereinbart worden war und dabei die vereinbarte Beurkundung nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung haben sollte" Würde der Schriftform nur eine deklaratorische Bedeutung zukommen, so wäre eine nur mündlich getroffene Absprache dennoch gültig (vgl, Enneccerus- Nipperdey, Allg.Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Halbband 2, 15«Auflo, i960, § 157 I S. 971 zu Fußnote 4 und § 157 III S. 972 zu Fußnote 10; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, Ed" 1, 6.Aufl., 1959, § 29 II 7 S. 154 zu Fußnote 20; Palandt, BGB, 22"Aufl., 1963, § 15 Anm. 2, Erman, EGB, 3"Aufl", 1962, § 154 Anm. 5; RGRK, BGB, ll.Aufl., Band 1, 1959, § 15 Anm. 9; Soergel-Siebert, EGB, 9.Aufl., Bd. 1, 1959; § 15 Randziffer 11; Staudinger-Coing, BGB, ll.Aufl., Band 1, 1957, § 15 Randziffer 5; vgl. auch BAG 2, 58 [6l] = AP Nr.l zu § 52 AOG Tarifordnung; vgl. auch RAG ARS 45, 299 [503]).
  • RG, 21.03.1919 - III 388/18

    Ausschluss mündlicher Abreden durch die Klausel in Mietverträgen hinsichtlich des …

    Auszug aus BAG, 04.06.1963 - 5 AZR 16/63
    Denn selbst wenn man einmal von der für die Beklagte günstigsten Annahme ausgeht, auch für die nähere Festlegung der in Ziffer 3 des Vertrages von 1957 genannten Gewinnbeteiligung sei die Wahrung der Schrift form, und zwar nicht nur eine solche mit deklaratorischer, sondern mit konstitutiver Eedeutung, erforderlich gewesen, würde das im vorliegenden Fall der Annahme nicht entgegen stehen, daß T , wenn er dazu bevollmächtigt war, für die Beklagte dennoch mündlich verbindlich eine Gewinnbeteiligung des vom Kläger behaupteten Inhaltes Zusagen konnte« Es ist anerkannt, daß auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser, Vereinbarung wieder abgehen können (…vgl. Ennec.cerus-Nipperdey, aaO, § 157 III 1 S. 975 zu Fußnote 14;… Hueck-Nipperdey, aaO, § 29 II 7 S. 15k zu Fußnote 21;… Staudinger-Coing, aaO, § 127 Randziffer 8; RGZ 95 175 [176]; RAG ARS 18, 371 [372])o Das müßte aber im vorliegen den Fall nach den gesamten Umständen ohne weiteres angenommen werden, falls vom Landesarbeitsgericht fehlerfrei fest gestellt ist, daß T die Zusage in der vom Kläger behaupteten Art gemacht hat.
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Der Senat braucht daher nicht mehr zu prüfen, ob nicht die Formvorschrift des § 12 des Anstellungsvertrages aufgrund der wechselseitigen Erklärungen der Parteien - auch formlos - abbedungen worden ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 4. Juni 1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; Urteil vom 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BGH Urteil vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB).
  • ArbG Berlin, 31.08.2012 - 28 Ca 10643/12

    Mutterschutzlohn - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots - …

    hierzu bereits BGH 20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.

    Das kann auch stillschweigend geschehen und ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben"; 24.6.2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345 = AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 63 = NZA 2003, 1145 [A.II.2 c, bb (3.)]; 17.7.2007 - 9 AZR 819/06 - NJW 2007, 3739 = NZA 2008, 118 [I.2 c.]; 20.5.2008 - 9 AZR 382/07 - BAGE 126, 364 = AP § 307 BGB Nr. 35 = BB 2008, 2242 [A.II.1 a.].S. hierzu bereits BGH 20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.

    R) S. hierzu bereits BGH 20.6.1962 - V ZR 157/60 - NJW 1962, 1908 = MDR 1962, 974 [3.]: "Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgeblich sein soll"; 26.11.1964 - VII ZR 111/63 - AP § 127 BGB Nr. 2 [II.1 a.]: "Wenn die Parteien sich durch die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schriftform gebunden haben, so kann diese Bindung nur bestehen bleiben, solange und soweit sie keinen anderen Willen zum Ausdruck bringen"; 2.6.1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 = MDR 1976, 925 [II.1.]; im selben Sinne BAG 4, 6.1963 - 5 AZR 16/63 - AP § 127 BGB Nr. 1 [Bl. 1]: "Es ist anerkannt, dass auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser Vereinbarung wieder abgehen können"; 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - NZA 1988, 425, 426 [III.2.]: "Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben.

  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

    Zwar können die Vertragspartner eine für Änderungen oder Ergänzungen ihres Vertrages vereinbarte Schriftform später grundsätzlich formlos wieder abbedingen und den Vertrag durch mündliche Abreden ändern, auch wenn sie dabei nicht an die Schriftform denken (BAG Urteil vom 4. Juni 1963 - 5 AZR 16/63 - AP Nr. 1 zu § 127 BGB; BGHZ 66, 378, 380 f.; BGH Urteil vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 - AP Nr. 2 zu § 127 BGB, zu II 1 der Gründe).
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