Rechtsprechung
| BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 231/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage
- openjur.de
Überstundenvergütung; Wechselschichtzulage; verlängerte Arbeitszeit nach § 12 Abs 6 Buchst b DRK-RTV; Auslegung
- Bundesarbeitsgericht
Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage - verlängerte Arbeitszeit nach § 12 Abs 6 Buchst b DRK-RTV - Auslegung
- rechtsinformationen.bund.de
Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage - verlängerte Arbeitszeit nach § 12 Abs 6 Buchst b DRK-RTV - Auslegung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG, § 7 Abs 1 Nr 1 Buchst a ArbZG
Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage - verlängerte Arbeitszeit nach § 12 Abs 6 Buchst b DRK-RTV - Auslegung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Hinblick auf die Zeiten der Arbeitsbereitschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Hinblick auf die Zeiten der Arbeitsbereitschaft
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Überstundenvergütung und Wechselschichtzulage für einen Rettungsassistenten beim DRK
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Wechselschichtzulage bei wirksamer Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
Verfahrensgang
- ArbG Reutlingen, 06.05.2011 - 3 Ca 150/09
- LAG Baden-Württemberg, 06.02.2012 - 4 Sa 55/11
- BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 231/12
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 385/02
Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Überstundenvergütung - Ausschlussfristen
Auszug aus BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 231/12
Die Worte "in sie" in § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV beziehen sich auf die bis zu zwölf Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich verlängerte Arbeitszeit und nicht auf die in § 12 Abs. 1 DRK-RTV definierte regelmäßige Arbeitszeit von 38, 5 Stunden (vgl. zu § 15 BAT: BAG 24. September 1992 - 6 AZR 101/90 - zu II 2 d der Gründe und zu § 14 TV-DRK West: BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu I 2 a der Gründe; anders noch BAG 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 58, 19).In Anwendung der vom BAG entwickelten Grundsätze (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu I 2 a der Gründe) hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts festgestellt, dass für den Kläger im Zeitraum März 2007 bis Februar 2009 Zeiten der Arbeitsbereitschaft von mehr als drei Stunden täglich angefallen sind.
- BAG, 24.09.1992 - 6 AZR 101/90
Arbeitsbereitschaft von Rettungssanitätern
Auszug aus BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 231/12
Die Worte "in sie" in § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV beziehen sich auf die bis zu zwölf Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich verlängerte Arbeitszeit und nicht auf die in § 12 Abs. 1 DRK-RTV definierte regelmäßige Arbeitszeit von 38, 5 Stunden (vgl. zu § 15 BAT: BAG 24. September 1992 - 6 AZR 101/90 - zu II 2 d der Gründe und zu § 14 TV-DRK West: BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu I 2 a der Gründe; anders noch BAG 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 58, 19).Rn. 15 Soweit die Revision darauf verweist, das Inkrafttreten des ArbZG erfordere eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 1992 (- 6 AZR 101/90 -) abweichende Betrachtungsweise, geht dieser Einwand fehl, weil § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ArbZG inhaltlich seiner Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 ArbZO entspricht.
- BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 268/85
Ausweitung der regelmäßigen Arbeitszeit - Rettungssanitäter
Auszug aus BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 231/12
Die Worte "in sie" in § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV beziehen sich auf die bis zu zwölf Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich verlängerte Arbeitszeit und nicht auf die in § 12 Abs. 1 DRK-RTV definierte regelmäßige Arbeitszeit von 38, 5 Stunden (vgl. zu § 15 BAT: BAG 24. September 1992 - 6 AZR 101/90 - zu II 2 d der Gründe und zu § 14 TV-DRK West: BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu I 2 a der Gründe; anders noch BAG 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - zu II 5 b der Gründe, BAGE 58, 19). - LAG Baden-Württemberg, 06.02.2012 - 4 Sa 55/11
Auszug aus BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 231/12
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2012 - 4 Sa 55/11 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 11.10.2017 - 5 AZR 591/16
Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten
Für den betroffenen Personenkreis wird die verlängerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12). - BAG, 17.04.2019 - 5 AZR 250/18
Rettungsdienst - Vergütung von 24-Stunden-Diensten
Für Beschäftigte, die in diesem "Arbeitszeitmodell", das auch im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vorgesehenen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-AT, § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-L), arbeiten, wird die derart verlängerte Arbeitszeit gleichsam zur regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. - zu § 12 DRK-Reformtarifvertrag - BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12). - LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 5 Sa 173/16
Mindestlohnanspruch - Vergütung von Bereitschaftszeiten
Aus der Systematik des DRK-RTV folgt, dass für den betroffenen Personenkreis die nach § 12 DRK-RTV verlängerte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit wird (vgl. BAG 26.06.2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12). - LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 6 Sa 313/16
Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten
Aus der Systematik des DRK-RTV folgt, dass für den betroffenen Personenkreis die nach § 12 DRK-RTV verlängerte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit wird (vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12, LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 31 , zitiert nach juris). Angesichts dessen musste der Kläger entgegen der von ihm vertretenen Auffassung im Streitzeitraum nicht wöchentlich 7, 25 Arbeitsstunden unentgeltlich leisten, sondern die ihm abverlangte regelmäßige Arbeitszeit war aufgrund der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 7 DRK-RTV mit dem Tabellenentgelt - unabhängig davon mit welchem Anteil das Entgelt auf die im Einzelfall angefallenen Stunden der Arbeitsbereitschaft einerseits - sowie der Vollarbeit andererseits - anzurechnen sind - insgesamt abgegolten.
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