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Rechtsprechung
   BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,411
BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71 (https://dejure.org/1972,411)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1972 - 5 AZR 246/71 (https://dejure.org/1972,411)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1972 - 5 AZR 246/71 (https://dejure.org/1972,411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsstrafe - Fristgemäße Kündigung - Wirksamkeit

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Kündigungserschwerung, Vertragsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1972, 798
  • DB 1972, 1245
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71
    der Auslegung eine bestimmte, etwa vom Wortlaut abweichende Richtung geben könnten, von den Parteien in den Vorinstanzen und in der Revision weder vorgetragen noch ersichtlich sind (BAG AP Nr« 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr« 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [34-5] = AP Nr" 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr. 1 zu § 157 BGB)0 Obwohl die Präge der Ungleichheit der Kündigungsfristen auf Grund der Entscheidung des Arbeitsgerichts angeschnitten xvar, haben sich beide Parteien in der Berufungs- und der Revisionsinstanz darauf beschränkt, zur Präge der Auslegung des Vertrages Rechtsausführungen zu machen« Weitere tatsächliche Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen worden« In einem derartigen Pall besteht kein Anlaß, den Rechtsstreit an die Vorinstanzen zurückzuverweisen (BAG 21, 46 [63] = AP Nr« 127 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt)« Dadurch würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert und es würden weitere Kosten entstehen« 3« Ist demnach vom Senat selbst die Vertragsauslegung vorzunehmen, so muß vom Wortlaut der Vereinbarung unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse ausgegangen werden, nicht von einer Interessenlage, wie sie sich etwa in den folgenden Jahren bis 1970 herausgestellt hat" Nur:, Ziff" 1 des Vertrages spricht von einer möglichen Verpflichtung des Beklagten, der sich "bemühen" soll, den Kläger als Luftbildoperateur auszubilden« Die Ziff« 2 beinhalten ausdrücklich und allein eine Verpflichtung des Klägers, einschließlich der Vereinbarung einer aus schließlich vom Kläger nach Ziff« 4- zu zahlenden Vertragsstrafe, wenn er "gegen die vorstehenden Vereinbarungen", also praktisch die Ziff« 2 und 3 verstoße" Ziff« 5 des Vertrages gibt zunächst das Motiv dafür an, warum eine Kündigungsbeschränkung erfolgt, nämlich wegen der kostspieligen Ausbildung als Luftoperateur" Deshalb wird der Kläger verpflichtet, nicht zu einem Termin vor End.e des Jahres 1973 zu kündigen, noch '"dem Beklagten einen "Grund zur Entlassung" zu geben.
  • BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55

    Klausel eines Tarifvertrages - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Jahresurlaub - …

    Auszug aus BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71
    4, Diese Vereinbarung der Ziff, 3 des Vertrages über den einseitigen zeitweiligen Ausschluß des Kündigungsrechts für den Kläger ist wegen Verstoßes gegen § 622 AbSo 5 BGB nichtig (§ 134 BGB), In § 622 Abs" 5 heißt es, daß für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart xverden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgebero Diese Vorschrift entspricht der schon früher testehenden Rechtslage (vgl" BAG 2, 322 [325, 326] = AP Nr, 1 zu § 394 BGB; BAG 17, 338 = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Afcwerbung), Nach dem Wortlaut des Vertrages der Parteien vom 17= Mai 1968 liegt zwar eine Vereinbarung verschiedener Kündigungsfristen nicht vor.
  • BAG, 22.11.1965 - 3 AZR 130/65

    Wettbewerbsabrede und Vertragsstrafenabrede bei Abwerbung - Verstoß gegen § 138 …

    Auszug aus BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71
    4, Diese Vereinbarung der Ziff, 3 des Vertrages über den einseitigen zeitweiligen Ausschluß des Kündigungsrechts für den Kläger ist wegen Verstoßes gegen § 622 AbSo 5 BGB nichtig (§ 134 BGB), In § 622 Abs" 5 heißt es, daß für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart xverden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgebero Diese Vorschrift entspricht der schon früher testehenden Rechtslage (vgl" BAG 2, 322 [325, 326] = AP Nr, 1 zu § 394 BGB; BAG 17, 338 = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Afcwerbung), Nach dem Wortlaut des Vertrages der Parteien vom 17= Mai 1968 liegt zwar eine Vereinbarung verschiedener Kündigungsfristen nicht vor.
  • BAG, 31.01.1958 - 1 AZR 477/57

    Landesarbeitsgericht - Vorschriftsmäßige Besetzung - Mitwirkender Richter - …

    Auszug aus BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71
    der Auslegung eine bestimmte, etwa vom Wortlaut abweichende Richtung geben könnten, von den Parteien in den Vorinstanzen und in der Revision weder vorgetragen noch ersichtlich sind (BAG AP Nr« 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr« 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [34-5] = AP Nr" 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr. 1 zu § 157 BGB)0 Obwohl die Präge der Ungleichheit der Kündigungsfristen auf Grund der Entscheidung des Arbeitsgerichts angeschnitten xvar, haben sich beide Parteien in der Berufungs- und der Revisionsinstanz darauf beschränkt, zur Präge der Auslegung des Vertrages Rechtsausführungen zu machen« Weitere tatsächliche Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen worden« In einem derartigen Pall besteht kein Anlaß, den Rechtsstreit an die Vorinstanzen zurückzuverweisen (BAG 21, 46 [63] = AP Nr« 127 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt)« Dadurch würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert und es würden weitere Kosten entstehen« 3« Ist demnach vom Senat selbst die Vertragsauslegung vorzunehmen, so muß vom Wortlaut der Vereinbarung unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse ausgegangen werden, nicht von einer Interessenlage, wie sie sich etwa in den folgenden Jahren bis 1970 herausgestellt hat" Nur:, Ziff" 1 des Vertrages spricht von einer möglichen Verpflichtung des Beklagten, der sich "bemühen" soll, den Kläger als Luftbildoperateur auszubilden« Die Ziff« 2 beinhalten ausdrücklich und allein eine Verpflichtung des Klägers, einschließlich der Vereinbarung einer aus schließlich vom Kläger nach Ziff« 4- zu zahlenden Vertragsstrafe, wenn er "gegen die vorstehenden Vereinbarungen", also praktisch die Ziff« 2 und 3 verstoße" Ziff« 5 des Vertrages gibt zunächst das Motiv dafür an, warum eine Kündigungsbeschränkung erfolgt, nämlich wegen der kostspieligen Ausbildung als Luftoperateur" Deshalb wird der Kläger verpflichtet, nicht zu einem Termin vor End.e des Jahres 1973 zu kündigen, noch '"dem Beklagten einen "Grund zur Entlassung" zu geben.
  • BAG, 20.10.1960 - 2 AZR 554/59

    Kommanditgesellschaft - Gesellschaftsvertrag - Zustimmung der Kommanditistin - …

    Auszug aus BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71
    der Auslegung eine bestimmte, etwa vom Wortlaut abweichende Richtung geben könnten, von den Parteien in den Vorinstanzen und in der Revision weder vorgetragen noch ersichtlich sind (BAG AP Nr« 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr« 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [34-5] = AP Nr" 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr. 1 zu § 157 BGB)0 Obwohl die Präge der Ungleichheit der Kündigungsfristen auf Grund der Entscheidung des Arbeitsgerichts angeschnitten xvar, haben sich beide Parteien in der Berufungs- und der Revisionsinstanz darauf beschränkt, zur Präge der Auslegung des Vertrages Rechtsausführungen zu machen« Weitere tatsächliche Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen worden« In einem derartigen Pall besteht kein Anlaß, den Rechtsstreit an die Vorinstanzen zurückzuverweisen (BAG 21, 46 [63] = AP Nr« 127 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt)« Dadurch würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert und es würden weitere Kosten entstehen« 3« Ist demnach vom Senat selbst die Vertragsauslegung vorzunehmen, so muß vom Wortlaut der Vereinbarung unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse ausgegangen werden, nicht von einer Interessenlage, wie sie sich etwa in den folgenden Jahren bis 1970 herausgestellt hat" Nur:, Ziff" 1 des Vertrages spricht von einer möglichen Verpflichtung des Beklagten, der sich "bemühen" soll, den Kläger als Luftbildoperateur auszubilden« Die Ziff« 2 beinhalten ausdrücklich und allein eine Verpflichtung des Klägers, einschließlich der Vereinbarung einer aus schließlich vom Kläger nach Ziff« 4- zu zahlenden Vertragsstrafe, wenn er "gegen die vorstehenden Vereinbarungen", also praktisch die Ziff« 2 und 3 verstoße" Ziff« 5 des Vertrages gibt zunächst das Motiv dafür an, warum eine Kündigungsbeschränkung erfolgt, nämlich wegen der kostspieligen Ausbildung als Luftoperateur" Deshalb wird der Kläger verpflichtet, nicht zu einem Termin vor End.e des Jahres 1973 zu kündigen, noch '"dem Beklagten einen "Grund zur Entlassung" zu geben.
  • BAG, 31.05.1968 - 3 AZR 459/67

    Verschollenheit - Kriegsgefangenschaft - Hinterbliebenenrente - …

    Auszug aus BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71
    der Auslegung eine bestimmte, etwa vom Wortlaut abweichende Richtung geben könnten, von den Parteien in den Vorinstanzen und in der Revision weder vorgetragen noch ersichtlich sind (BAG AP Nr« 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr« 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [34-5] = AP Nr" 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr. 1 zu § 157 BGB)0 Obwohl die Präge der Ungleichheit der Kündigungsfristen auf Grund der Entscheidung des Arbeitsgerichts angeschnitten xvar, haben sich beide Parteien in der Berufungs- und der Revisionsinstanz darauf beschränkt, zur Präge der Auslegung des Vertrages Rechtsausführungen zu machen« Weitere tatsächliche Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen worden« In einem derartigen Pall besteht kein Anlaß, den Rechtsstreit an die Vorinstanzen zurückzuverweisen (BAG 21, 46 [63] = AP Nr« 127 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt)« Dadurch würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert und es würden weitere Kosten entstehen« 3« Ist demnach vom Senat selbst die Vertragsauslegung vorzunehmen, so muß vom Wortlaut der Vereinbarung unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse ausgegangen werden, nicht von einer Interessenlage, wie sie sich etwa in den folgenden Jahren bis 1970 herausgestellt hat" Nur:, Ziff" 1 des Vertrages spricht von einer möglichen Verpflichtung des Beklagten, der sich "bemühen" soll, den Kläger als Luftbildoperateur auszubilden« Die Ziff« 2 beinhalten ausdrücklich und allein eine Verpflichtung des Klägers, einschließlich der Vereinbarung einer aus schließlich vom Kläger nach Ziff« 4- zu zahlenden Vertragsstrafe, wenn er "gegen die vorstehenden Vereinbarungen", also praktisch die Ziff« 2 und 3 verstoße" Ziff« 5 des Vertrages gibt zunächst das Motiv dafür an, warum eine Kündigungsbeschränkung erfolgt, nämlich wegen der kostspieligen Ausbildung als Luftoperateur" Deshalb wird der Kläger verpflichtet, nicht zu einem Termin vor End.e des Jahres 1973 zu kündigen, noch '"dem Beklagten einen "Grund zur Entlassung" zu geben.
  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 586/88

    Kündigung durch Arbeitnehmer: Zahlung einer "Abfindung" an den Arbeitgeber - …

    Derartige Kündigungsbeschränkungen können darin liegen, daß der Arbeitnehmer für den Fall der fristgerechten Kündigung eine von ihm gestellte Kaution verlieren (vgl. BAG Urteil vom 11. März 1971 - 5 AZR 349/70 - AP Nr. 9 zu § 622 BGB) oder daß er eine Vertragsstrafe für den Fall einer fristgemäßen Kündigung zahlen soll (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB; vgl. ferner BAGE 2, 322 = AP Nr. 1 zu § 394 BGB).

    Die Rechtsprechung behandelt Klauseln mit Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Arbeitnehmers wegen Verstoßes gegen § 622 Abs. 5 BGB als nichtig gemäß § 134 BGB (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB, zu 4 der Gründe).

  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    Zudem darf das Revisionsgericht auch bei untypischen Willenserklärungen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es sich um die Auslegung einer Vertragsurkunde handelt und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; vom 21. November 1958 - 1 AZR 107/58 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB).
  • BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89

    Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985

    Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß hier eine untypische Regelung vorliegt, darf das Revisionsgericht auch bei untypischen Willenserklärungen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Vertragsurkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalls, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteile vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB , zu 2 der Gründe und vom 26. März 1986, BAGE 51, 319, 327 = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 b der Gründe).
  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87

    Teilzeitbeschäftgiung

    chung, vgl. etwa BAG Urteile vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB, zu 2 der Gründe und vom 26. März 1986, BAGE 51, 319 = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 335/94

    Versicherungsmathematischer Abschlag - Dienstunfähigkeit

    Das Revisionsgericht kann aber die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung von Schriftstücken geht und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BAG Urteil vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB, zu 2 der Gründe; Urteil vom 26. März 1986 BAGE 51, 319, 327 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3b der Gründe; Urteil vom 28. Februar 1990 BAGE 64, 220, 227 [BAG 28.02.1990 - 7 AZR 143/89] = AP Nr. 14 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 2a der Gründe).
  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 62/94

    Betriebsvereinbarung: Rückzahlungsverpflichtung bezüglich Abfindung bei …

    So darf eine vom Arbeitnehmer gestellte Kaution im Falle einer fristgerechten Kündigung nicht verfallen (Urteil vom 11. März 1971 - 5 AZR 349/70 - AP Nr. 9 zu § 622 BGB), auch darf für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer keine Vertragsstrafe vereinbart werden (Urteil vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB), auch darf ein bereits verdientes Arbeitsentgelt im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht verfallen (Urteil vom 27. Juli 1972, BAGE 24, 377 = AP Nr. 75 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 12. Januar 1973 - 3 AZR 211/72 - AP Nr. 4 zu § 87 a HGB) und darf für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht die Zahlung einer "Abfindung" durch den Arbeitnehmer vereinbart werden (Urteil vom 6. September 1989 - 5 AZR 586/86 - AP Nr. 27 zu § 622 BGB).
  • BAG, 27.04.1982 - 3 AZR 814/79

    Bedingung - Wettbewerbsverbot und Jahresumsatzprämie

    verhältnisses abhängig gemacht werden darf (BAG Urteil vom 12. Januar 1973 - 3 AZR 211/72 - AP Nr. 4 zu § 87 a HGB, zu II 1 der Gründe; zum gleichen Problem vgl. auch Urteil vom 11. März 1971 - 5 AZR 349/70 - AP Nr. 9 zu § 622 BGB, mit zust. Anm. von Herschel; Urteil vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB mit zust. Anm. von Leipold; BAG 24, 377 = AP Nr. 75 zu § 611 BGB Gratifikation; Münch.- Komm.-Schwerdtner, BGB, § 622 Rz 49;… Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl. § 622 Rz 33, 34, alle mit weiterem Nachweis).
  • BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 461/86

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf - Sachlicher Grund für …

    Im übrigen ergeben sich die für die Feststellung des Parteiwillens relevanten Umstände aus den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Vertragsurkunden selbst (vgl. zur Auslegung untypischer Willenserklärungen: BAG Urteile vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; vom 21. November 1958 - 1 AZR 107/58 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB; Senatsurteil vom 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 - AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • LAG Hessen, 08.07.2022 - 14 Sa 355/22

    Nichtigkeit einer vertraglichen Kündigungsfrist bei Verstoß gegen die gesetzliche …

    Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 622 Abs. 1,2, 5 BGB ist gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit der getroffenen Regelung ( BAG 6. September 1989 -5 AZR 586/88 - Nr. 27 zu § 622 BGB; BAG 9. März 1972 -5 AZR 246/71- DB 1972, 1245; LAG Baden-Württemberg 19. April 2002 -5 Sa 80/01- Juris ).
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 466/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

    Zudem darf das Revisionsgericht auch bei untypischen Willenserklärungen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es sich um die Auslegung einer Vertragsurkunde handelt und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteile vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB, zu 2 der Gründe und vom 26. März 1986, BAGE 51, 319 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 410/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 192/89

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Nichteinigung der Arbeitsvertragsparteien - …

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 138/89

    Vorrang der SR 2a Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) vor Art. 1 …

  • BAG, 20.09.1989 - 7 AZR 558/88

    Befristung bedarf eines sachlichen Grundes - Befristung des Arbeitsverhältnisse …

  • LAG Hamm, 26.08.1988 - 16 Sa 525/88

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Vorzeitige Kündigung; Frist; Abfindung; …

  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 35/86
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 517/88

    Befristung eines Arbeitsvertrages - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch …

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 650/88
  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 608/88
  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 455/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtsfertigung

  • BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 414/87

    Arbeitsentgelt: Provision - Mindestumsatzgrenze - Berechnung

  • BAG, 12.10.1972 - 5 AZR 227/72

    Treueprämie - Gratifikation

  • BAG, 30.08.1989 - 7 AZR 544/88

    Wahrnehmung der Vertretung einer Gymnasiallehrerin als sachlicher Grund für die …

  • BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 51/88

    Befristeter Arbeitsvertrag einer als "Aushilfsangestellte zur Aushilfe" …

  • BAG, 08.02.1989 - 7 AZR 304/88
  • BAG, 12.10.1988 - 7 AZR 631/86

    Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines Gymnasiallehrers aus …

  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 190/86
  • BAG, 17.07.1985 - 5 AZR 104/84

    Anspruch auf Zahlung einer für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbarten …

  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 181/94

    Rückzahlung einer Abfindung bei Eigenkündigung im Folgearbeitsverhältnis aufgrund …

  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 62/87

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund - Umfang der …

  • BAG, 12.10.1988 - 7 AZR 81/87
  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 187/87
  • BAG, 10.04.1985 - 7 AZR 12/83

    Auslegung einer Rückzahlungsklausel - Zulässigkeit der Auslegung von einem …

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 518/88
  • BVerwG, 21.11.1974 - II B 28.74

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - …

  • BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
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