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Rechtsprechung
   BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 286/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,25316
BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 286/91 (https://dejure.org/1992,25316)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1992 - 5 AZR 286/91 (https://dejure.org/1992,25316)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1992 - 5 AZR 286/91 (https://dejure.org/1992,25316)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.1984 - II ZR 276/83

    Haftung der GmbH-Gesellschafter im Vorgründungsstadium; Aufgabe der …

    Auszug aus BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 286/91
    Der Bundesgerichtshof hat dies auch für den Fall angenommen, daß im Namen einer mangels notarieller Beurkundung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) des Gesellschaftsvertrages noch nicht wirksam gegründeten GmbH gehandelt wird ( BGHZ 91, 148, 152 f. ).
  • BGH, 12.12.1983 - II ZR 238/82

    Anspruch auf Schadensersatz aus Forderungsabtretungen wegen nicht erhaltener …

    Auszug aus BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 286/91
    Daraus hat die Rechtsprechung die Auslegungsregel entwickelt, daß bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner sein soll (vgl. BGH Urteil vom 12. Dezember 1983 - II ZR 238/82 - NJW 1984, 1347, 1348, m.w.N.).
  • BAG, 04.12.1985 - 5 AZR 627/84

    In Jugoslawien abgeschlossener Arbeitsvertrag - Anspruch auf höheres …

    Auszug aus BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 286/91
    Hinzu kommt, daß Gerichtsstandsvereinbarungen in Auslandssachen nach § 38 Abs. 2 ZPO im Gegensatz zu rein innerdeutschen Gerichtsstandsvereinbarungen, die nach § 38 Abs. 1 ZPO den Vollkaufleuten vorbehalten sind, für jedermann grundsätzlich zulässig sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 - 5 AZR 627/84 - EzAÜG Nr. 194).
  • OLG München, 17.09.1973 - 20 U 2422/73
    Auszug aus BAG, 22.04.1992 - 5 AZR 286/91
    c) Eine Gerichtsstandsvereinbarung in Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten ist überdies als typische Vertragsregelung anzusehen, weil die Bestimmung des Gerichts die gleiche Bedeutung hat wie die Absprachen über die sonstigen Arbeitsbedingungen (anders bei anders gelagertem Sachverhalt OLG München, Urteil vom 17. September 1973 - 20 U 2422/73 - NJW 1974, 195, mit zustimmender Anmerkung von Vollkommer).
  • LAG Düsseldorf, 17.12.2024 - 3 SLa 139/24

    Aufhebungsvertrag als unternehmensbezogenes Geschäft; Rechtsscheinhaftung

    Falsche Bezeichnungen sind danach bei unternehmensbezogenen Verträgen unschädlich, da ein Handeln im Namen des regelmäßig ohne weiteres feststellbaren Betriebsinhabers als allein interessengerecht angenommen wird (BAG vom 22.04.1992 - 5 AZR 286/91, juris, Rz. 29;… BGH vom 31.07.2012 - X ZR 154/11, juris, Rz. 10 m.w.N.;… MüKo-BGB/Schubert, 10. Auflage, § 164 Rn. 130 ff.;… Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2024, § 164 Rn. 1a;… Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, § 164 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2025 - 3 U 60/25

    Auslegung gegenüber Rechtsanwälten erteilter Vollmacht zum Abschluss einer …

    Auch die Entscheidung des BAG vom 22.04.1992 zu der Sache 5 AZR 286/91 ist auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar, zumal diese Entscheidung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 ZPO ergangen ist, dessen Voraussetzungen weiter gefasst sind als die des Art. 23 LugÜ.
  • LAG Düsseldorf, 27.10.2004 - 12 (13) Sa 1348/04
    Das ist in den Fällen, in denen es um die Vertretung eines Betriebsinhabers geht, ganz herrschende Rechtsmeinung (BGH, Urteil vom 18.05.1998, ZIP 1998, 1223 = DB 1998, 1610, [BGH 18.05.1998 - II ZR 355/95] OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2002, ZIP 2003, 267 , vgl. BAG, Urteil vom 22.04.1992, 5 AZR 286/91, n.v., Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 164 Rz. 2, Staudinger/Schilken, BGB [2004], § 164 Rz.1, jeweils m.w.Nachw.), und ist für den Fall, in dem der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes auftritt, ähnlich zu sehen.
  • LAG Hamm, 25.09.2008 - 11 Sa 216/08
    Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll und der Handelnde gemäß § 164 I BGB in dessen Namen handelt ( BAG 22.04.1992 5 AZR 286/91; BGH 18.05.1998 BB 1998, 1605; BGH NJW-RR 1997, 527; MüKo BGB -Schramm, 5.aufl.
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