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| BAG, 16.02.1967 - 5 AZR 335/66 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wehrdienst - Kriegsgefangenschaft
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 30.06.1966 - 9 (10) Sa 216/66
- BAG, 16.02.1967 - 5 AZR 335/66
Papierfundstellen
- BAGE 19, 247
- BB 1967, 630
- DB 1967, 342
- DB 1967, 867
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 395/61
Anspruch aus Beschäftigungsverhältnis - Dauer der Betriebszugehörigkeit - …
Auszug aus BAG, 16.02.1967 - 5 AZR 335/66
Diese Bestimmung ist ebenso wie § 3 Abs, 2 VO 1937 und die VO 1939 noch heute gültiges und anwendbares Recht, Dies ist gefestigte Rechtsprechung des Senats (BAG 13, 79 ff, = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Kriegsdienst zeiten; AP Nr, 2 zu § 611 BGB ebenda), an der er trotz einzelner in der Literatur geäußerter Bedenken festgehalten hat (Urteil vom 24, März 1966 - 9 AZR 394-/65 - zur-Veröffentli chung in der Amtlichen Sammlung bestimmt = AP Nr, 5 zu § 611 BGB Kriegedienstzeiten), Beide Parteien gehen auch hier von dieser Rechtsprechung aus, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht,.Bereits in der Entscheidung BAG 13, 79 ff" hat der Senat für die Anwendung der VO 191-0 maßgeblich darauf abgestellt, ob das bei der Einberufung gemäß § 1 VO 1939 zunächst ruhende Arbeitsverhältnis nachträglich seinen Bestandschutz verloren hatte und bei der Rückkehr des Einberufenen erloschen war.
bisherigen Arbeitgebers zu schaffen; die weiteren vom Kläger den Senat unterstellten Folgerungen wären auch mit dem Gesamtinhalt der erwähnten Urteile, insbesondere BAG 13, 79 ff" und A? Ur« 2 zu S 611 EGB Kriegsdienstzeiten, nicht vereinbar" cc) In der Praxis zeigte sich bald, daß die Berufsfürsorge für einberufene Arbeitnehmer nicht in allen Fällen auf dem mit der VO 1939 beschrittcnen Weg ihr Ziel erreichen konnte" Die Aufrechterhaltung des im Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Arbeitsverhältnisses bot dem Arbeitnehmer nämlich dann keine Sicherheit mehr, wenn dieses Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes erlosch und daher die Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle notwendig wurde" Dieser Fall konnte beispielsweise eintreten, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Treuhänders der Arbeit oder auch vom Arbeitnehmer selbst gekündigt wurde (§ 2 VO 1939)9 ferner wenn es von vornherein befristet war oder wenn der Betrieb auf Grund von kriegswirtschaftlichen Maßnahmen still gelegt worden mußte".
- BAG, 27.10.1966 - 5 AZR 147/66
Wehrdienst - Kriegsgefangenschaft
Auszug aus BAG, 16.02.1967 - 5 AZR 335/66
Damit werden Geltungsbereich und zugleich Schut zwirkung der VO 194-0 in bestimmter Weise abgegrenzt: Diese Verordnung greift nur ein, wenn der aus dem Wehrdienst bzw" der Kriegsgefangenschaft (vgl, hierzu Urteil des Senats vom 27° Oktober 1966 - 5 AZR 147/66 - demnächst AP Nr, 7 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten) zurückkehrende Soldat sich nicht in einem nach der VO 1939 ruhenden Arbeitsverhältnis und auch noch bei der Rückkehr bestehenden Arbeitsverhältnis befindet.
- BGH, 30.11.1978 - III ZR 43/77
Seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot
Auch die Arbeitsverhinderung auf Grund unschuldig erlittener Untersuchungshaft wird als in der Person des Arbeitnehmers liegendes Leistungshindernis im Sinne des § 616 BGB angesehen (…Soergel/Wlotzke/Volze, BGB 10. Aufl., 1969, Rdn. 24 zu § 616 BGB;… Staudinger/Nipperdey/Mohnen a.a.O. Rdn. 15 zu § 616 BGB; vgl. zur unschuldig erlittenen Untersuchungshaft als "unverschuldetem Unglück" im Sinne des § 63 HGB: RAG ARS 15, 570;… Baumbach/Duden, HGB 23. Aufl. 1978 Anm. 2 a zu § 63 HGB; offengelassen in BAG BB 1967, 630;… ferner für § 133 c GewO: Fuhr/Stahlhacke a.a.O. Anm. II 2). - BAG, 16.02.1967 - 5 AZR 382/66
Anwendbarkeit der SBerFürsV - Wehrdienst - Heimkehrende Arbeitnehmer - Dauer der …
verkündeten Urteil 5 AZR 335/66 näher dargelegt hat, dahin, den heimkehrenden Soldaten dann die Berufsfürsorge der Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner in der Fassung vom 29° Dezember 1937 - VO 1937 - zuteil werden zu lassen, wenn das ruhende Arbeitsverhältnis seinen Bestandschutz verliert und die VO 1939 daher die ihr zugedachte Schutzwirkung nicht mehr entfalten kann" Der Senat hat dar aus den Schluß gezogen, daß die Anwendbarkeit der VO 194-0 nicht allein auf die Fälle beschränkt sein kann, in denen das gemäß der VO 1939 zunächst ruhende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Wehr dienst rechtlich erloschen war.Zur näheren Begründung dieses Standpunktes kann hier auf den Inhalt des erwähnten Urteils 5 AZR 335/66 verwiesen werden«, Ein solcher Fall der Unmöglichkeit der Fortsetzung des ruhenden Arbeitsverhältnisses liegt auch und gerade dann vor, wenn der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnissec dem heimgekehrten und sich bei ihm zurückmeldenden Arbeitnehmer sogleich aus den bezeichneten Gründen kündigt, ohne dessen Arbeitsleistung überhaupt in Anspruch zu nehmen" Diese Rechtslage kann keine Veränderung erfahren, wenn der Arbeitgeber unter Verzicht auf die ihm mögliche fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigt und "während der Kündigungsfrist - aus welchen Gründen auch immer - den lohn fortzahlt" Denn auch in diesem Falle bleibt der Sachverhalt bestehen, an den der Gesetzgeber das Eingreifen des Schutzsystems der VO 194-0 in Verbindung mit der VO 1935 hat knüpfen wollen" Dabei ist zu bedenken, daß dem Arbeitnehmer in Fällen Art keine andere Wahl bleibt, als das, o während der Kündigungsfrist gezahlte Arbeitsentgelt entgegen zunehmen; es kann daraus daher nicht geschlossen werden, der Arbeitnehmer habe bewußt das ruhende Arbeitsverhältnis fortgesetzt«.
- BAG, 23.11.1973 - 3 AZR 153/73
Kriegsdienstzeiten - Ruhegehalt - Gefangenschaft - Zeit der Betriebszugehörigkeit
Nur dann galt nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Berufsfürsorge für entlassene Soldaten und männliche Angehörige des Reichsarbeitsdienstes im und nach dem Kriege vom 18. September 1940 (RGBl. I, 1241) - VO 1940 - etwas anderes, wenn das ruhende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst oder der Kriegsgefangenschaft rechtlich erloschen oder wenn die Fortsetzung des ruhenden Arbeitsverhältnisses ungeachtet seines etwaigen rechtlichen Fortbestandes nach den im Zeitpunkt der Entlassung bestehenden betrieblichen Verhältnissen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden und durch den Wehrdienst bedingten Gründen in absehbarer Zeit ausgeschlossen war (BAG 19, 247 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten).
- BAG, 07.12.1967 - 5 AZR 205/67
Geschützter Personenkreis - Einberufung - Öffentlicher Dienst - Entlassung - …
Mit der Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses war, wie der Senat in der Entscheidung vom 16. Februar 1967 (5 AZR 335/66, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten) eingehend dargelegt hat, für den einberufenen Arbeitnehmer die Verpflichtung verbunden, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst das ruhende Arbeitsverhältnis fortzusetzen; nur in diesem Arbeitsverhältnis kann er grundsätzlich daher die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit beanspruchen. - BAG, 29.06.1967 - 5 AZR 39/67
Arbeitsjubiläum - Sonderzuwendung - Reichsarbeitsdienst - Wehrdienst
Dies ist gefestigte Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 16. Februar 1967 - 5 AZR 335/66 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). - BAG, 29.06.1967 - 5 AZR 30/67
Wehrdienst - Berufsfürsorge
Der Kläger hatte dann - vergleichbar etwa dem Arbeitnehmer, dessen ruhendes Arbeitsverhältnis in folge der Stillegung oder Zerstörung des Betriebes erloschen war - während der Wehrdienstzeit den Bestandschutz des auf Grund des § 1 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeits rechts vom Io September 1939 zunächst ruhenden bisherigen Arbeitsverhältnisses eingebüßt= Damit ging die Anrech nungslast auf den Arbeitgeber des im Anschluß an die Entlassung neubegründeten Arbeitsverhältnisses über (vglo BAG 13, 79 ff" unter Nr. 3 a = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten; Urteil vom 16. Februar 1967 - 5 AZR 335/66 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). - BAG, 11.12.1969 - 5 AZR 71/69
Zeitlich begrenzte Dienstverpflichtung - Zwangsarbeitsverhältnisse - Kriegsende
Auf die VO 1940 kann der Kläger sein Anrechnungsbegehren aber allein stützen (vgl. BAG 19, 247 ff. = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten). - BAG, 16.02.1967 - 5 AZR 405/66
Ansprüche aus Beschäftigungsverhältnis - Anwendung der Rechtsvorschrift - …
es nun, für bestimmte Sonderfälle einberufener Arbeitnehmer eine in ihren Wirkungen der VO 1939 möglichst gleichkommende Regelung der Berufsfür sorge zu treffen, nämlich für solche Fälle, in denen das zu nächst ruhende Arbeitsverhältnis später seinen Bestandschutz verlor und die VO 1939 daher im Zeitpunkt der Rückkehr des Arbeitnehmers die ihr zugedachte Schutzuirkung nicht mehr entfalten konnte (vgl. hierzu näher das gleichfalls sm 16. Feb- 20 ruar 1967 verkündete Urteil des Senats- 5 AZR 335/66).
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