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Rechtsprechung
   BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 427/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,565
BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 427/59 (https://dejure.org/1960,565)
BAG, Entscheidung vom 27.10.1960 - 5 AZR 427/59 (https://dejure.org/1960,565)
BAG, Entscheidung vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 427/59 (https://dejure.org/1960,565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Volontärarzttätigkeit - Assistenzarzttätigkeit - Duldungsvollmacht - Anscheinsvollmacht - Vertragsänderung - Universitätsklinik - Assistenzärzte - Gewerksachftliche Organisation - Tarifgehälter - Übliche Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 612 Abs. 2 ; TOA Anlage 1

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.12.1954 - 2 AZR 76/53

    Tarifrecht: Anwendung der Tarifordnung A auf Volontärärzte

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 427/59
    Der Umstand, daß ein Arzt nach erlangter Vollapprobation - im Gegensatz zu den noch in der Ausbildung für ihren ärztlichen Beruf befindlichen Pflichtassistenten bzw. Medizinalpraktikanten - in dem gekennzeichneten Sinne tätig wird, schließt nicht notwendigerweise das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 b KrT mit der sich daraus ergebenden Folge des Nichtbestehens tariflicher Vergütungsansprüche aus (BAG 1, 217 £ ~ 2 2 § J = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; a.A. Hueck-Nipperdey, Lehrb., ö.Aufl., 2.Band, § 28, I 3 d, der die zum Zv/ecke seiner weiteren Ausbildung ausgeübte Tätigkeit eines vollapprobierten Arztes in einer Krankenanstalt regelmäßig als unter die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III fallend ansieht).

    3) Die Entscheidung der Frage, wann eine vertraglich vereinbarte Ausbildungstätigkeit mit Wissen und mit Billigung der Krankenanstalt in eine Tätigkeit übergeht, die unter die in der Anlage 1) zur TO.A aufgestellten Tätigkeit smerkmale fällt und einen Anspruch auf tarifliche Vergütung entstehen läßt, ist nicht von dem Villen der Vertragsparteien und ihren für den Abschluß eines Volon tärvertrages maßgeblichen Motiven abhängig, sondern grundsätzlich danach zu beurteilen, ob objektiv gesehen eine dem verfolgten Vertragszweck entsprechende Art der Beschä tigung gewährleistet ist und auch tatsächlich erfolgt (BAG 1, 217 zT220 7= AP Nr. 1 zu § 6 h ! b G B Ärzte, Gehalts an sprüche).

    Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21«Dezember 1954 (BAG 1, 217 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsanspriiche) dem Kläger vertraglich zur Pflicht gemacht war.

  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 48/57

    Neuer Tatsachenvortrag - Berufungsinstanz - Tatbestand des erstinstanzlichen …

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 427/59
    Denn die dem Geltungsbereich der TO.A unterliegenden Angestellten des öffentlichen Dienstes haben einen unabdingbaren Anspruch auf die tarifvertraglichen Erhöhungen der Vergütungssätze der Anl. 1 zur TO.A nur, wenn sie tarifgebunden, d.h. Kitglieder einer der am Abschluß des Tarifvertrages beteiligten Gewerkschaften sind (BAG AP Nr. 30 zu § 3 TO.A; BAG 8, 156 £~162, 163J = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche).

    Diese Tarifnorm ist, v/ie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 8.Januar 1959 (BAG 8, 156 162P 163 J7= AP/zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche) ausgeführt hat, dahin auszulegen, daß sie ihre Begrenzung im System der Tarifordnungen findet.

  • BAG, 09.07.1958 - 2 AZR 438/56

    Verwirkung - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 427/59
    Sie tritt in Verbindung mit einem Zeitablauf nur dann ein, wenn der Gläubiger durch ein bestimmtes Verhalten bei dem Schuldner den ganzen Umständen nach die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, er werde sein Gläubigerrecht endgültig nicht geltend machen und der Schuldner sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr für sich in Anspruch nehmen werde und dem Schuldner die spätere Erfüllung auch nicht mehr zumutbar ist (vgl. statt aller: BAG 6, 166 ff. =AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung, und die dort zitierte Lit, und Rechtsprechung).
  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 161/88

    Erforderliche Bemessung der Vergütung für Teilzeitkräfte - anteilig - nach den …

    Daher ist im öffentlichen Dienst als die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB die tarifliche Vergütung anzusehen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 427/59 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 518/90

    Arbeitszeitverkürzung als Belastungsausgleich bei Teilzeitbeschäftigung

    Das ist im öffentlichen Dienst die tarifliche Vergütung (…BAGE 61, 43 = AP, aaO; BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 427/59 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 39/96

    Eingruppierung: Arzt im Praktikum

    Davon, daß die Klägerin "echte Assistenzarzttätigkeit mit einem entsprechenden Verantwortungsbereich unter Wissen des zuständigen Vorgesetzten erbracht hatte", wie die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Fünften Senats vom 27. Oktober 1960 (- 5 AZR 427/59 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche) meint, kann im Hinblick auf das Vorstehende nicht ausgegangen werden.
  • LAG Berlin, 17.07.1961 - 1 Sa 8/61

    Rechtmäßigkeit einer Kündigung bei Verschweigen der Gewerkschaftszugehörigkeit im …

    Diese ausgeübte Tätigkeit ist insbesondere für einen Krankenhausbetrieb unerläßlich, auch wenn diese sich in den Vorgängen anläßlich der Aufnahme und der Entlassung der Patienten im wesentlichen erschöpfte (vgl. u.a., BAG-Urteil vom 27.10.1960 - 5 AZR 427/59 - mit der dort angeführten Literatur).

    Sie tritt in Verbindung mit einem Zeitablauf nur dann ein, wenn der Gläubiger durch ein bestimmtes Verhalten bei dem Schuldner den ganzen Umständen nach die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, er werde sein Gläubigerrecht endgültig nicht geltend machen und der Schuldner sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr für sich in Anspruch nehmen werde und dem Schuldner die spätere Erfüllung auch nicht mehr zumutbar ist (vgl.u.a. Urteil des BAG vom 27.10.1960 - 5 AZR 427/59 ).

  • BAG, 10.01.1990 - 5 AZR 522/88

    Begründung eines Anspruchs aus dem Haushaltsgesetz - Anspruch auf Handeln der …

    Daher ist im öffentlichen Dienst als die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB die tarifliche Vergütung anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 427/59 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 6 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 311/88

    Streitigkeit über die Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin - Umfang des …

    Daher ist im öffentlichen Dienst als die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB die tarifliche Vergütung anzusehen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 427/59 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 10.01.1990 - 5 AZR 11/89
    Daher ist im öffentlichen Dienst als die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB die tarifliche Vergütung anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27.10.1960 - 5 AZR 427/59 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 6 der Gründe m. w. N.).
  • BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 486/81
    Dann tritt eine Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages dahingehend ein, daß als vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit die ständig erreichte Arbeitszeit anzusehen ist und das Arbeitsverhältnis dann in den Geltungsbereich des BAT fällt (vgl. Clemens/Scheuring/ Steingen/Gömer/Opalke aaO, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 427/59 - A P Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche).
  • BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 499/81
    Dann tritt eine Änderung des Inhalts des Arbeit svertrages dahingehend ein, daß als vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit die ständig erreichte Arbeitszeit anzusehen ist und das Arbeitsverhältnis dann in den Geltungsbereich des BAT fällt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Gömer/Opalke, aaO, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 27. Oktober I960 - 5 AZR 427/59 AP Nr. 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche).
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