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| BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Divergenz - Selbständig anfechtbares Zwischenurteil - Endurteil - Behandlung als Einheit - Rechtsanwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelbegründungsfrist
Verfahrensgang
- LAG München, 26.09.1963 - 3 Sa 707/63
- BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64
Papierfundstellen
- NJW 1965, 219
- BB 1964, 1384
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist - …
Auszug aus BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64
Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthaft, r.X cü GciS wisohenurteil des Landesarbeitsgerichts von dem Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vorn 30. November 1962 -- 3 AZR 86/59 - (BAG 13, 340 = AP Kr. 37 zu § ?33 ZPO) 3. - BGH, 13.11.1951 - I ZR 106/51
Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren
Auszug aus BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64
Dieses Zwischenurteil ist gemäß § 548 ZPO nachprüfbar, ohne daß es eines besonderen Angriffs bei der Einlegung des Rechtsmittels bedarf (vgl. BGHZ 4, 5 Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl. , Anm. I zu § 548, Anm. I zu § 512; Wieczorek, ZPO, Anm, A III zu § 512). - BAG, 09.12.1955 - 2 AZR 439/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsfolgen eines unbegründeten …
Auszug aus BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64
Die Ansicht des Beklagten, das Zwischenurteil sei hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, ist irrig; das dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt gebende Urteil ist ein Zwischenurteil, das rr.it dem nachfolgen den Endurteil anfechtbar ist (vgl" BAG 2, 228 = AP Mr. 1 zu § 3oo ZPO; BGHZ 5" 159" RG-Z 136, 275).
- BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83 Während die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen hat, angenommen hat, ein Rechtsanwalt dürfe es auch seinem qut geschulten Büropersonal nicht überlassen, den Beginn, die Dauer und das Ende von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs fristen zu berechnen (vgl. BAG 13, 340; 342 f.; 17, 125, 127; Urteil vom 31. August 1964 - 5 AZR 73/64 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision, unter 2 der Gründe; offengelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 - 3 AZR 318/72 - AP Nr. 62 zu § 233 ZPO, unter I 1 b der Gründe), hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es für zulässig, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büro personal überläßt, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (vgl. BGHZ 43, 148, 151 ff.).
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