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| VGH Bayern, 26.01.2001 - 5 B 00.2249 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 19.04.2000 - M 7 K 99.3844
- VGH Bayern, 26.01.2001 - 5 B 00.2249
- BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung durch Urteil vom 26. Januar 2001 (StAZ 2001, 214 L.S.) im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:. - VG Regensburg, 02.08.2013 - RN 2 K 13.698
Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher …
Nach der gesetzgeberischen Wertung soll hier ein Abgehen von der Namenskontinuität nur in den Ausnahmefällen möglich sein, in denen die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. hierzu insgesamt: BayVGH, U. v. 26.1.2001 - 5 B 00.2249 - StAZ 2001, 214 f. m.w.N.). - VG Regensburg, 04.11.2019 - RO 3 K 18.1279
Namensänderung wegen Kindeswohl
Nach der gesetzgeberischen Wertung soll hier ein Abgehen von der Namenskontinuität nur in den Ausnahmefällen möglich sein, in denen die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. hierzu insgesamt: BayVGH, U. v. 26.1.2001 - 5 B 00.2249 - StAZ 2001, 214 f. m.w.N.). - VGH Bayern, 02.02.2009 - 5 ZB 08.3288
Namensänderung
Denn der Umstand, dass der Kläger mit Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2005 wegen Schuldunfähigkeit hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, jeweils in zwei Fällen, freigesprochen und deshalb in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht worden ist, belegt wiederholte gewalttätige Übergriffe gegenüber der Kindsmutter, die in besonderer Weise für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn von § 3 NÄG sprechen (vgl. BayVGH vom 26.1.2001 Az. 5 B 00.2249 und vom 19. Januar 2009 Az. 5 C 08.2435); zumal nach den sozialpädagogischen Stellungnahmen vom 14. August 2007 und 20. August 2008 die Beigeladenen diese miterlebt haben. - VGH Bayern, 19.01.2009 - 5 C 08.2435
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Namensänderung eines …
Der Umstand, dass sich der Kläger in gravierender Weise etwas gegen die Kindsmutter hat zu Schulden kommen lassen, spricht in besonderer Weise für das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. von § 3 Namensänderungsgesetz (vgl. dazu BayVGH vom 26.1.2001 Az. 5 B 00.2249 in juris).
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