Rechtsprechung
| BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bafög - Ausbildungsförderung - Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht - Zweitausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 12.06.1986 - 12 B 86.00917
- BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86
Papierfundstellen
- NJW 1988, 154
- NVwZ 1988, 154 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86
Abgesehen von anderen Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, gilt dies nur, wenn sich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629>).So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (a.a.O) ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 14. Januar 1981- IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346>).
Ob das zutrifft, ist letztlich durch das Tatsachengericht aufgrund der Sachlage des Einzelfalles zu entscheiden (so bereits BGHZ 69, 190 ).
Wie bereits gesagt, kommt ein Anspruch auf Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung in dem hier allein interessieren Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn die erste Ausbildung auf einer "deutlichen Fehleinschätzung der Begabung" beruhte (so BGHZ 69, 190 ) oder wenn sich Anhaltspunkte für "eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes" (so BGH…, Urteil vom 14. Januar 1981 a.a.O.) ergeben haben.
Diese Fragestellung beruht auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190 ), wonach in den Fällen, in denen die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen sei (z.B. ein Aufbaustudium), eher angenommen werden könne, daß die Eltern ihrer Verpflichtung noch nicht voll nachgekommen seien, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung zu tragen.
- BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80
Anspruch eines Bundeslandes auf Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen - …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86
So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (…a.a.O) ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 14. Januar 1981- IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346>).Wie bereits gesagt, kommt ein Anspruch auf Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung in dem hier allein interessieren Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn die erste Ausbildung auf einer "deutlichen Fehleinschätzung der Begabung" beruhte (so BGHZ 69, 190 ) oder wenn sich Anhaltspunkte für "eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes" (so BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 a.a.O.) ergeben haben.
- BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78
Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86
Diesen Grundsätzen hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG angeschlossen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; ferner BVerwGE 60, 231 ). - BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80
Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums - …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86
Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit, die eine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung begründen können, lassen sich lediglich aus Umständen herleiten, die sich bis zum Ende der ersten Ausbildung ergeben haben (so auch BGH, Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115>). - BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 24.78
Ausbildungsförderung - Ausbildungsabschluss - Erwerbstätigkeit
Auszug aus BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86
Diesen Grundsätzen hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG angeschlossen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; ferner BVerwGE 60, 231 ).
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …
2. Familiensenat FamRZ 1992, 592; OLG Schleswig FamRZ 1992, 593 [OLG Schleswig 22.01.1992 - 12 UF 166/90]; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 - NJW 1990, 1129; ähnlich BVerwG in seiner früheren Entscheidung vom 30. April 1987 - 5 B 103/86 - NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490; MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 Rdn. 21; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. Nachtrag § 1610 Rdn. 20 f; a.A. OLG Hamm 9. Familiensenat FamRZ 1990, 196; Landgericht Freiburg FamRZ 1990, 308). - BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90
Gewährung von Prozesskostenhilfe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - …
Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86] und von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - FamRZ 1987, 1089) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). - SG Dresden, 11.09.2008 - S 35 AL 601/06
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Hierzu hat die Rechtssprechung entschieden, dass die Frage, ob bei der Gewährung der Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern außer Betracht bleibt, nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 7.2.1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; ferner BVerwGE 60, 231 (233) = BVerwG 30.04.1987, 5 B 103/86).
- BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beachtenswerte Neigungen eines …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 -FamRZ 1987, 1089>). Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. April 1987 - 5 B 103.86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]) bereits ausgeführt, der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf das Aufbaustudium zeige, daß mit dem Begriff der bloßen Weiterbildung nur die Fälle angesprochen werden sollten, in denen der Auszubildende nach Abschluß seiner ersten Ausbildung eine darauf aufbauende fachverwandte Zusatzausbildung durchführt, um erst damit die angestrebte berufliche Qualifikation zu erreichen.
- VGH Hessen, 20.09.1988 - 9 UE 1585/85
Elternunabhängige Förderung: Erfüllung der Unterhaltspflicht
Rn. 27 Die Frage, ob Eltern ihrem Kind gegenüber die Unterhaltspflicht erfüllt haben, richtet sich auch im Recht der Ausbildungsförderung nach bürgerlichem Recht (allgemeine Meinung siehe z.B. BVerwG, Beschluß vom 30.04.1987 -- 5 B 103.86 -- NJW 1988, 154). - BVerwG, 29.01.1992 - 5 B 9.92
Elterliche Unterhaltspflicht - Anspruch eines Kindes auf Ausbildung - Darlegung …
Die Beschwerde bezeichnet zwar die Beschlüsse vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103/86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]) und vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 14), legt jedoch nicht dar, von welchen in diesen Entscheidungen entwickelten Rechtssätzen die Vorinstanz entscheidungserheblich abgewichen sein soll. - VGH Hessen, 06.02.1990 - 9 UE 2323/88
Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre
Für die Kosten einer Weiter-, Fort- oder Zweitausbildung haben die Eltern nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 69 Seite 190 ff.; Urteile vom 24. September 1980 -- FamRZ 1980, 1115, 14. Januar 1981 -- FamRZ 1981, 346 und vom 25. Februar 1981 -- FamRZ 1981, 437), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (Beschluß vom 30. April 1987 -- NJW 1988 Seite 154) ausnahmsweise nur in folgenden Fällen aufzukommen (vgl. auch schon Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1984, IX OE 74/81):. - VGH Baden-Württemberg, 05.06.1989 - 7 S 581/89
Elternunabhängige Ausbildungsförderung der Fachschulbildung
Rn. 31 Bei der Prüfung dieser Frage kommt es -- entgegen den Ausführungen S. 8 des angefochtenen Gerichtsbescheides -- nicht darauf an, ob etwa ein Ingenieurstudium des Klägers nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Verhältnis zu der vorangegangenen Ausbildung zum Schreiner als Weiterbildung anzusehen wäre, oder ob insoweit im Sinne des Beschlusses des BVerwG vom 30.4.1987, NJW 1988 154, allenfalls fachliche oder praktische Berührungspunkte bestünden. - OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 3025/96
BAföG; Vorbehaltsauflösung
Ob dieses gesetzlich verankerte Tatbestandsmerkmal gegeben ist, haben die Verwaltungsgerichte nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht in eigener Prüfungskompetenz zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.1986 - 5 B 78.85 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 9; Beschl. v. 30.4.1987 - 5 B 103.86 -, NJW 1988, 154).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".