Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 - 5 B 11.15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Entziehung des Doktorgrades; Leitung bzw. Leiter der Hochschule; Zusammensetzung der Prüfungskommission; beratende Mitwirkung von Studenten
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 7a HSchulG BE 2011, § 32 Abs 2 HSchulG BE 2011, § 34 Abs 7 HSchulG BE 2011, § 34 Abs 8 HSchulG BE 2011, § 46 Abs 6 S 2 HSchulG BE 2011, § 52 Abs 1 HSchulG BE 2011, § 34 Abs 10 HS... chulG BE 1995, § 8 Satz 1 AkadGradVO BE 1996, § 2 Abs. 1 Teilgrundordnung der Freien Universität Berlin 1998, § 15 Abs. 1, § 28 Satz 1 Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin 2007, § 15 Abs. 1, § 28 Satz 1, § 34 Abs. 2 Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin 2010
Promotion; akademischer Grad; Doktorin des Rechts; Entziehung; Täuschung; Plagiat; Zuständigkeit; Freie Universität Berlin; Präsident; Präsidium; Erprobungsmodell; Prüfungskommission; Zusammensetzung; maßgeblicher Zeitpunkt; Beurteilungsspielraum; Hochschullehrer; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 08.07.2015 - 12 K 423.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 - 5 B 11.15
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.10.2006 - 6 B 67.06
Rücknahme einer Promotionsentscheidung; Rückgriff auf die allgemeinen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2016 - 5 B 11.15
Dabei kann offen bleiben, ob § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG einen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum eröffnet - wofür allerdings wenig spricht, weil die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, keine prüfungsspezifischen Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 67.06 -, juris Rn. 5).
- VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19 Da § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung eines akademischen Grades dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule zuweist, tritt auch in dieser Vorschrift das Präsidium der Beklagten an die Stelle des Präsidenten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 28 f.).
Der Präsident, der die Beklagte vertritt (vgl. § 5 Abs. 1 der Teilgrundordnung), erlässt sodann den Bescheid (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 33).
Aus der Verwendung der Präsens- form - "zuständig ist" - folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es - wie hier - kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 40).
Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine prüfungsrechtliche Bewertung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45).
Dass dieses Mitglied des Gremiums selbst noch nicht promoviert ist und somit nicht eine durch die Promotionsprüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzt, ist im Hinblick darauf, dass sie nur eine beratende Stimme hat, unschädlich (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 2 BerlHG; hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 52).
Es handelt sich bei dem Entziehungsverfahren nicht um eine erneute Bewertung der dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 -, juris Rn. 44f.).
Das Entziehungsverfahren stellt daher auch kein prüfungsrechtliches Verfahren mit der Folge eines (vergleichbaren) Bewertungsspielraums der Gremienmitglieder dar, denn die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, setzt keine prüfungsspezifischen Wertungen voraus (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22. Oktober 2006 - 6 B 67.06 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44).
Diese Rechtsfrage kann ohne weiteres - wenn nicht unter Umständen sogar unbefangener (s.o.) - von anderen Personen als den Gutachtern beantwortet werden, auch wenn hierfür entsprechend der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Auseinandersetzung mit der gesamten Dissertation - selbstverständlich - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45).
Die anwendbaren Vorgaben zur Zusammensetzung des Gremiums, dem gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PromO 2013 vier Hochschullehrer angehören müssen, von denen drei Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften sein sollen, sichern ab, dass eine entsprechende Sachkunde zur Beurteilung der Bedeutung und des Umfangs eines etwaigen Plagiats gegeben ist und die Arbeit in den (damaligen) wissenschaftlichen Kontext eingeordnet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 45).
- VG Berlin, 29.11.2021 - 12 K 63.19 Diese zum Zeitpunkt der durch Beschluss des Promotionsausschusses vom 17. Mai 2016 erfolgten Einleitung des Entziehungsverfahrens geltende Promotionsordnung (PromO 2012) findet nach dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs vom 2. Dezember 2015 - PromO 2015 - (FU-Mitteilungen Nr. 27/2016), die während des Entziehungsverfahrens am 2. Juli 2016 in Kraft getreten ist und die Fortgeltung der vorherigen Promotionsordnung für laufende Verfahren vorsieht, weiterhin Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 38 f.,48 f.).
In diesem Sinne ist mit dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG im Fall der Beklagten das Präsidium gemeint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 28 f.).
Gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 BerlHG hat mit dem Konzil der Beklagten das zuständige Organ gehandelt, als es mit Zustimmung aller beteiligten Stellen am 27. Oktober 1998 die Teilgrundordnung erlassen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 28).
Infolge der normativ anerkannten unterschiedlichen Rechtsnatur von Promotions- und Entziehungsverfahren muss die Anwendbarkeit der Maßgaben der Promotionsordnung für das Entziehungsverfahren zwar in jedem Einzelfall überprüft werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49; VG Berlin…, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., juris Rn. 34).
Es handelt sich bei dem Entziehungsverfahren nicht um eine erneute Bewertung der dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 44f.).
Das Entziehungsverfahren stellt daher auch kein prüfungsrechtliches Verfahren mit der Folge eines (vergleichbaren) Bewertungsspielraums der Gremienmitglieder dar, denn die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, setzt keine prüfungsspezifischen Wertungen voraus (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 67.06 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44).
Diese Rechtsfrage kann ohne weiteres - wenn nicht in bestimmten Konstellationen sogar unbefangener - von anderen Personen als den Gutachtern beantwortet werden, auch wenn hierfür entsprechend der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Auseinandersetzung mit der gesamten Dissertation - selbstverständlich - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 45).
Denn anders als bei Prüfungsentscheidungen, die sich bei Bewertung durch mehrere Prüfer bzw. Prüferinnen als das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer bzw. Prüferinnen darstellt und bei denen das Resultat der Prüfung maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweils Prüfenden abhängt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2020 - BVerwG 6 C 8/19 -, juris Rn. 20ff. …und vom 10. April 2019 - BVerwG 6 C 19/18 -, juris Rn. 14 ff.), geht es hier - wie dargelegt - nicht um die Bewertung der dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistung, sondern um die Rechtsfrage der Täuschung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44 f.; VG Berlin…, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 34).
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2025 - 5 B 7.20
Entziehung eines verliehenen Doktorgrades
Rn. 33 a) Das Präsidium der Beklagten war gemäß § 7a BerlHG , § 2 Abs. 1 Satz 1 der Teilgrundordnung - Erprobungsmodell der I... in Abweichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 27. Oktober 1998 (I...-Mitteilungen Nr. 24/1998; im Folgenden: Teilgrundordnung bzw. TeilGO) "Leiter der Hochschule" (vgl. Urteile des Senats vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn. 28 f. und vom 5. November 2025 - OVG 5 B 3/22 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) und damit für die Entscheidung über die Entziehung des dem Kläger verliehenen Doktorgrades zuständig.Der Anordnung der entsprechenden Geltung von § 32 Abs. 2 BerlHG a.F. bedurfte es, weil das Entziehungsverfahren kein Prüfungsverfahren im Sinne von § 32 BerlHG a.F. ist (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 6 B 67.06 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn. 44 f.) und auch § 46 Abs. 6 Satz 1 BerlHG a.F. nicht einschlägig ist.
Denn Promotionsverfahren und Entziehungsverfahren sind jeweils selbständige Verwaltungsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn. 49 f.).
Rn. 41 Mit der Verwendung der Präsensform - "zuständig i s t" - nimmt § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. dasjenige Gremium in den Blick, das zur Zeit des Entziehungsverfahrens über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zu entscheiden hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn. 40).
Im Übrigen fand § 34 Abs. 8 Satz 1 und 2 BerlHG bereits durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) mit in Bezug auf das Vorschlagsgremium seither unverändertem Wortlaut Eingang in das Berliner Hochschulgesetz und fand sich eine nahezu wortgleiche Vorschrift bereits zuvor in § 8 Satz 1 der Verordnung über die Führung akademischer Grade vom 3. September 1996 (GVBl. S. 341; vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn. 30).
Insoweit unterliegt die Entscheidung der Beklagten der vollen gerichtlichen Kontrolle (…vgl. Becker, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand April 2018, § 66 Rn. 116; OVG Münster…, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 - juris Rn. 28, 60; vom Senat im Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn. 44 noch offengelassen; differenzierend OVG Lüneburg…, Urteil vom 15. Juli 2015 - 2 LB 363.13 - juris Rn. 105) und trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (…vgl. Becker, a.a.O., Rn. 109).
- VG Berlin, 31.08.2021 - 12 K 65.19 Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris).
In diesem Sinne ist mit dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG im Fall der Beklagten das Präsidium gemeint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 28 f.).
Gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 BerlHG hat mit dem Konzil der Beklagten das zuständige Organ gehandelt, als es mit Zustimmung aller beteiligten Stellen am 27. Oktober 1998 die Teilgrundordnung erlassen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 28).
Die Anwendung der im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung bereits außer Kraft getretenen Promotionsordnung aus dem Jahr 2007 ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 37 bis 51).
Ferner greifen die Bedenken der Klägerin an der Beteiligung eines Studenten und eines nicht promovierten akademischen Mitarbeiters infolge einer möglicherweise geringeren akademischen Fachkompetenz nicht durch, weil ihre in § 28 Satz 5 PromO 2010 vorgesehene beratende Mitwirkung an Leistungsbewertungen bei Promotionen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 52).
Denn bei einem solchen geht es nicht um die Bewertung der dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistung, sondern um die Rechtsfrage der Täuschung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 44 f.; VG Berlin…, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 34).
- VG Berlin, 21.02.2020 - 12 K 412.17
Plagiate: Berliner Gericht verschärft Zitierregeln
Da § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung eines akademischen Grades dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule zuweist, tritt auch in dieser Vorschrift das Präsidium der Beklagten an die Stelle des Präsidenten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn.28 f.).Der Präsident, der die Beklagte vertritt (vgl. § 5 Abs. 1 der Teilgrundordnung) erlässt sodann den Bescheid (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 33).
Aus der Verwendung der Präsensform - "zuständig ist" - folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es - wie hier - kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (OVG-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., Rn. 40).
- VG Hamburg, 24.06.2016 - 2 K 2209/13
Entziehung der Promotion - Rückforderung der Promotionsurkunde
Wenn kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist der maßgebliche Zeitpunkt im Hinblick auf die Rücknahme der Verleihung eines Doktorgrads derjenige des Erlasses des Bescheides (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.5.2016, OVG 5 B 11.15, juris Rn. 38;… VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014, 15 K 2271/13, juris Rn. 39;… VG Karlsruhe, Urt. v. 4.3.2013, 7 K 3335/11, juris Rn. 28), sonst der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (…VGH Mannheim, Urt. v. 19.4.2000, 9 S 2435/99, juris Rn. 22). - VG Berlin, 09.02.2022 - 3 K 190.20
Die Fiktion einer Zustellung des Bescheides am dritten Tag nach der Aufgabe zur …
Aus der Verwendung der Präsensform - "zuständig ist" - folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es - wie hier - kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (vgl. OVG -Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 40).Bei der von der Promotionskommission in Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG zu beurteilenden Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben und das eingeräumte Ermessen im Sinne einer Entziehung zu betätigen ist, handelt es sich nicht um die (erneute) Bewertung einer Prüfungsleistung (zweifelnd auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - a.a.O. Rn. 44).
- VG Berlin, 02.11.2021 - 3 K 176.20
Doktorarbeiten: Gericht verlangt Beleg nach jedem übernommenen Satz
Aus der Verwendung der Präsensform - "zuständig ist" - folgt die Anknüpfung an das aktuell für Promotionsprüfungen zuständige Gremium, das, wenn es - wie hier - kein ständiges Gremium ist, neu zusammengesetzt werden muss (vgl. OVG -Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - juris Rn. 40).Bei der von der Promotionskommission in Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG zu beurteilenden Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben und das eingeräumte Ermessen im Sinne einer Entziehung zu betätigen ist, handelt es sich nicht um die (erneute) Bewertung einer Prüfungsleistung (zweifelnd auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 - a.a.O. Rn. 44).
- VG Berlin, 06.05.2022 - 12 K 555.18 Wer danach der Leiter oder die Leiterin und das Vorschlagsgremium sind, richtet sich nach der Promotionsordnung und den sonstigen Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entziehungsverfahrens galten, nicht hingegen nach der Promotionsordnung, die im Zeitpunkt der Verleihung des Doktortitels gültig war (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11/15 - juris Rn. 38 ff.).
Da eine Sonderregelung über die Besetzung der Promotionskommission im Entziehungsverfahren fehlt, ist dieser Verweis in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG auf das Verleihungsgremium so zu verstehen, dass die Promotionskommission in der Zusammensetzung beteiligt werden soll, wie sie sich in einem Verleihungsverfahren darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11/15 - juris Rn. 41).
- VG Berlin, 22.01.2024 - 12 K 156.20 Die Anwendung dieser bereits vor Einleitung des Entziehungsverfahrens außer Kraft getretenen Promotionsordnung ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 37 bis 51).
Der Titelentzug ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 5 B 11.15 - juris Rn. 49;… VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - 12 K 423.14 - juris Rn. 30;… vom 27. Oktober 2020 - 12 K 68.19 - juris Rn. 27;… vom 19. September 2023 - 12 K 230/21 - juris Rn. 28).
- VG Berlin, 14.05.2025 - 12 K 322.23
- VG Berlin, 14.05.2025 - 12 K 332.23
- VG Berlin, 19.09.2023 - 12 K 230.21
- VGH Bayern, 20.11.2023 - 7 ZB 22.1396
Ungültigerklärung des Doktorgrads
- VG Berlin, 05.04.2022 - 12 K 502.19
- VG Berlin, 04.11.2022 - 12 K 532.19
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 20.10.2014 - 4 PA 254/14
- BVerwG, 26.11.2014 - 5 B 56.14
- BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15
- BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 4.15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der …
Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15
Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.;… BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 …und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). - BVerwG, 03.07.2014 - 8 B 20.14
Beweiswürdigung hinsichtlich Schreibens der Südafrikanischen Militärmission zur …
Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15
Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.;… BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). - BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15
Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.;… BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 …und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12
Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung
Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15
Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14
Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten …
Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). - BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 53.09
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …
Auszug aus BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15
Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 …und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".