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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3173
BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97 (https://dejure.org/1998,3173)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1998 - 5 B 118.97 (https://dejure.org/1998,3173)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 (https://dejure.org/1998,3173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung von einem jeweils hälftigen Zuschuss und unverzinslichen Darlehen auf ein verzinsliches Bankdarlehen - Zulässigkeit des Schaffens eines finanziellen Spielraums durch Änderung des Einsatzes von Förderungsmitteln ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 539
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97
    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

  • BVerwG, 01.09.1994 - 11 PKH 4.94

    Bundesausbildungsförderung - Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten - …

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97
    Namentlich die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte, besonders einschneidende Umstellung der Ausbildungsförderung für Studierende von der Förderungsart des verlorenen Zuschusses auf eine reine Darlehensförderung hat das Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen und insoweit einen Verfassungsverstoß unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips und der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verneint (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - sowie zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

  • BVerwG, 24.03.1988 - 5 B 126.87
    Auszug aus BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97
    Namentlich die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte, besonders einschneidende Umstellung der Ausbildungsförderung für Studierende von der Förderungsart des verlorenen Zuschusses auf eine reine Darlehensförderung hat das Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen und insoweit einen Verfassungsverstoß unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips und der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verneint (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - sowie zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 16 A 4702/99

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss …

    Rn. 37 So auch für die Fallgruppe "Fachrichtungswechsel" BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO.

    Rn. 46 - vgl. insoweit für die Fallgruppe "Fachrichtungswechsel" OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO. und BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. -.

    Rn. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO.

    Rn. 54 So auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezunahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.

    Rn. 61 So schon zur Fallgruppe "Fachrichtungswechsel" BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.

    Rn. 63 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. m.w.N.

  • VG Darmstadt, 20.10.2003 - 8 E 747/97

    AUSBILDUNGSFÖRDERUNG; GREMIENTÄTIGKEIT; RECHTSSTAATSPRINZIP; RÜCKWIRKUNG

    Als Gesetzeszweck liegt der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Entscheidung des Gesetzgebers zu Grunde, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge aus Einsparungsgründen grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.1998 - 5 B 118.97 -, FamRZ 1999, 539).

    Insoweit greift die Erwägung Platz, dass es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel frei steht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerwG, Beschluss vom 15.6.1998 - 5 B 118.97 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfG…, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O.) und damit zur Konsolidierung der Haushaltslage beizutragen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.1999 - 16 A 2355/99

    Zulassung der Berufung aufgrund des Anspruchs auf gleichbleibende …

    Die angeschnittenen Fragen sind - wie auch der Kläger einräumt - vielmehr im wesentlichen bereits durch das Urteil des Senats vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 - und die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 - sowie die parallel dazu ergangenen Berufungs- und Revisionsentscheidungen beantwortet.

    Rn. 10 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, FamRZ 1999, 539.

  • VG Braunschweig, 15.03.2007 - 3 A 155/06

    Andere Ausbildung; Bankdarlehen; Diplomprüfungsordnung; Diplomstudiengang; …

    Denn für die Ausbildungsförderung im Allgemeinen und auch für die Abgrenzung der Förderungsart im Besonderen stellt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nicht entscheidend auf die Inanspruchnahme oder den Erhalt von Förderungsleistungen ab, sondern auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, B. v. 15.06.1998 - 5 B 118.97 -, FamRZ 1999, 539 ff.).
  • VG München, 28.02.2008 - M 15 K 07.5354

    Anrechnung der vorangegangenen Ausbildung nach §17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch …

    Insoweit liegt der Regelung die Grundentscheidung des Gesetzgebers zugrunde, "für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18 c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen" (Urteil des OVG NRW v. 28.08.1997, Az.: 16 A 1919/97; bestätigt durch Beschluss des BVerwG v. 15.06.1998, Az.: 5 B 118/97, beides in juris).
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