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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40055
VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927 (https://dejure.org/2015,40055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.12.2015 - 5 B 14.927 (https://dejure.org/2015,40055)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 5 B 14.927 (https://dejure.org/2015,40055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderung an eine Vornamensänderung unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Kontinuität der Vornamensführung mit der Beständigkeit einer Familiennamensführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderung an eine Vornamensänderung unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Kontinuität der Vornamensführung mit der Beständigkeit einer Familiennamensführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Der Verwaltungsvorschrift kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (BVerwG, U.v. 14.12.1962 - VII C 140/61 - BVerwGE 15, 207/209).
  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Rn. 17 Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Rn. 17 Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).
  • BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81

    Streichung eines Vornamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Deutsche …

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Rn. 18 Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131).
  • BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88

    Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Rn. 17 Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).
  • BVerfG, 10.10.1989 - 1 BvR 358/89
    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Rn. 18 Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131).
  • BVerwG, 20.08.1985 - 7 B 156.85

    Änderung eines Vornamens - Anspruch auf Namensänderung auf der Grundlage des …

    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).
  • VG München, 09.10.2013 - M 7 K 13.1828
    Auszug aus VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927
    (VG München, Entscheidung vom 9. Oktober 2013, Az.: M 7 K 13.1828).
  • VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819

    Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung

    Rn. 15 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Namensänderung sprechenden Interessen ergibt (…vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, B. v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - Rn. 11; BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418).

    Dies gilt auch für die Änderung von Ehe- bzw. Familiennamen, deren soziale Ordnungsfunktion stärker hervortritt als die des Vornamens (BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418).

    Rn. 21 Zu keinem anderen Ergebnis führt die explizite Erwähnung der Sammelnamen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, die nach ständiger Rechtsprechung als Maßstab und Auslegungshilfe bei der Bestimmung des wichtigen Grundes heranzuziehen ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 12.04.2017 - 5 ZB 16.718

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für Namensänderung

    Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761; BayVGH, U.v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418; B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053; jeweils m.w.N.).

    Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418), das die Änderung (lediglich) der Schreibweise eines Vornamens betraf, greift nicht durch.

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