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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1877
BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89 (https://dejure.org/1990,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1990 - 5 B 142.89 (https://dejure.org/1990,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1990 - 5 B 142.89 (https://dejure.org/1990,1877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung - Kein Indiz für höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1129
  • NVwZ 1990, 478 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
    Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die von ihm aufgeworfene Frage, ob die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 - (FamRZ 1989, 853) "entwickelten Grundsätze zur Unterhaltspflicht der Eltern auch auf 'Schule-Lehre-Abitur-Studium-Fälle' angewendet werden können", eine Zulassung der Revision unter dem angeführten Aspekt nicht.
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
    Für diejenigen Fälle, in denen ein Auszubildender wie der Kläger nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und anschließend - nach Erlangung der Hochschulreife - ein Studium aufnimmt, verbleibt es deshalb, was die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht und damit die Verpflichtung zur Finanzierung auch dieser Ausbildung angeht, nach wie vor bei der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) eingeleitet und der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - ) angeschlossen hat.
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums - …

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
    Nach dieser Rechtsprechung sind (wirtschaftlich leistungsfähige) Eltern ihrem Kind gegenüber zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung u.a. dann verpflichtet, wenn sich bis zum Ende der von diesem durchlaufenen ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben (BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115/1116> und vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>; BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1988 ).
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80

    Anspruch eines Bundeslandes auf Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen - …

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
    Nach dieser Rechtsprechung sind (wirtschaftlich leistungsfähige) Eltern ihrem Kind gegenüber zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung u.a. dann verpflichtet, wenn sich bis zum Ende der von diesem durchlaufenen ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben (BGH, Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115/1116> und vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>; BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1988 ).
  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beachtenswerte Neigungen eines …

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
    Für diejenigen Fälle, in denen ein Auszubildender wie der Kläger nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und anschließend - nach Erlangung der Hochschulreife - ein Studium aufnimmt, verbleibt es deshalb, was die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht und damit die Verpflichtung zur Finanzierung auch dieser Ausbildung angeht, nach wie vor bei der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) eingeleitet und der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - ) angeschlossen hat.
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …

    2. Familiensenat FamRZ 1992, 592; OLG Schleswig FamRZ 1992, 593 [OLG Schleswig 22.01.1992 - 12 UF 166/90]; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 - NJW 1990, 1129; ähnlich BVerwG in seiner früheren Entscheidung vom 30. April 1987 - 5 B 103/86 - NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490; MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 Rdn. 21; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. Nachtrag § 1610 Rdn. 20 f; a.A. OLG Hamm 9. Familiensenat FamRZ 1990, 196; Landgericht Freiburg FamRZ 1990, 308).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1993 - 5 L 73/92

    Ausbildung; Elektroanlagenistallateur; Energieanlagenelektriker; Begabung; …

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die vom BGH zu den sog. "Abitur-Lehre-Studium-Fällen" entwickelten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (so auch BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 -, NJW 1990, 1129; Beschluß vom 6. September 1991 - 5 B 87/91 - n.v.), wonach sich die Ausbildung, die nach dem Abitur über eine Lehre zum Studium führt, zu einem eigenen und durchgängigen Bildungsweg entwickelt hat, so daß sie auch unterhaltsrechtlich insgesamt als ein Ausbildungsgang zu werten ist.

    Die Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker war danach als bloße Weiterbildung - vergleichbar den Aufbaustudiengängen - und damit als Einheit und nicht bereits als Zweitausbildung anzusehen (…vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29.06.1977 aaO S. 195; so auch VGH Baden-Württemberg, vgl. Beschluß des BVerwG vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 -, NJW 1990, 1129).

  • OLG Köln, 29.11.1993 - 27 WF 118/93

    Unterhaltspflicht für weitere Ausbildung - Unterhalt, volljähriges Kind, weitere …

    Zum Teil wird dies unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter der "Abitur-Lehre-Studium-Fälle" sowie darauf, daß bei einem anderen Ausgangspunkt des Bildungsweges, etwa dem Realschulabschluß, der Unterhaltspflichtige nicht von vornherein mit der Notwendigkeit der Finanzierung eines späteren Studiums zu rechnen braucht, verneint (BVerwG NJW 1990, 1129; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490;… Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rn. 328).
  • BVerwG, 04.01.1993 - 11 B 61.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Dabei geht der Senat mit der Beschwerde davon aus, daß eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - (BGHZ 107, 376 = NJW 1989, 2253) eine Zulassung der Revision im Hinblick darauf rechtfertigen könnte, daß der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vor Ergehen dieser Entscheidung der darin vertretenen Auffassung ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. BGHZ 107, 376 [BGH 07.06.1989 - IVb ZR 51/88] und weiter auch BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 -, vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 -, vom 3. Juli 1990 - BVerwG 5 B 53.90 - und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 98.89 - ).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 5 B 38.92

    Ausschluss der elterlichen Unterhaltspflicht - Ergänzende Förderung eines …

    Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht gehe "in seiner Begründung davon aus", daß die Eltern zum Ausschluß ihrer Unterhaltspflicht wirtschaftlich so gravierende Dispositionen getroffen haben müßten, daß es ihnen unmöglich oder unzumutbar erschwert sei, das Studium der Klägerin als Zweitausbildung ergänzend zu finanzieren; damit weiche das Berufungsgericht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 - (NJW 1990, S. 1129) und einem Urteil des Bundesgerichtshofs ab.
  • BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91

    Unterhaltspflicht der Eltern während einer Ausbildung - Nichtzulassung der …

    Die Auffassung der Beschwerde, in diesem Rechtssatz habe das Oberverwaltungsgericht "deutlich gemacht", daß es - abweichend von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 15) - "die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1989 - IV b ZR 83/88 - (…FamRZ 1990, S. 149) entsprechend für den vorliegenden Fall für anwendbar" halte, geht schon im Ansatz fehl.
  • BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90

    Qualifizierung des Ausbildungsweges Lehre-Fachabitur bzw. fachgebundene …

    In seinem Beschluß vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 - hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Antwort darauf ebenfalls schon dem - im nachstehend wiedergegebenen Auszug nach der Veröffentlichung in FamRZ 1989 zitierten - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 zu entnehmen ist:.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 313/92

    Voraussetzungen; Ausbildungsförderung; Unterhaltspflicht; Eltern; Finanzierung; …

    Das BVerwG (NVwZ 19A, 1148; Beschluß v. 14.8.1989 - 5 B 76.89 -, NVwZ 1990, 477; Beschluß v. 10.1.1990 - 5 B 142.89 -, NJW 1990, 1129; Beschluß v. 20.12.1990 - 5 B 98.89 -, Buchholz 436.36, C 11 BAföG Nr. 17) und u. a. das erkennende Gericht (vgl. Urteil v. 18.1.1990 - 14 OVG A 86/87-, und Urteil v. 6.2.1992 - 10 L 5243/91-) haben sich dieser Rspr. angeschlossen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1990 - 7 S 894/90

    Bei Möglichkeit der Vorausleistung gem BAföG § 36 kein Anordnungsgrund für …

    Die Entscheidung des BGH vom 7.6.1989 (…a.a.O.) stellt keine Einschränkung der bis dahin vertretenen Grundsätze dar, sondern lediglich eine Modifikation (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1990 - 5 B 142.89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1990 - 7 S 2375/89

    Ausbildungsförderung: elternunabhängige Förderung; Erfüllung der …

    Es geht hier um keinen sog. Abitur-Lehre-Studium-Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1990 -- 5 B 142.89 --), und auch von einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Bankkaufmannslehre und Architekturstudium kann keine Rede sein.
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