Rechtsprechung
| BVerwG, 12.09.1988 - 5 B 147.88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- ArgeLandentwicklung
Begründung Beitragsbescheid; Beitrag
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Rechtsmittel
- ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)
Beitrag/Begründung Beitragsbescheid
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1988 - 9 C 31/87
- BVerwG, 12.09.1988 - 5 B 147.88
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 33.84
Flurbereinigungskosten - Teilnehmer - Neuanordnung - Vorteile - Beitragspflicht - …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1988 - 5 B 147.88
In seinemUrteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 33.84 - (Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 12 = RdL 1987, 150 = NVwZ 1986, 919 [BVerwG 15.05.1986 - 5 C 33/84]) hat der beschließende Senat zunächst als Grundsatz hervorgehoben, daß sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung (auch) eines solchen Bescheides nach den Umständen des einzelnen Falles richten, und sodann zum Ausdruck gebracht, daß dem Begründungserfordernis regelmäßig genügt ist, wenn sich aus dem Beitragsbescheid bei Zugrundelegung des Regelbeitragsmaßstabes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG neben diesem Maßstab der für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehene Teil der Gesamtausführungskosten, die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten, der daraus zu errechnende Hebesatz und die Werteinheiten der neuen Grundstücke des in Anspruch genommenen Teilnehmers ergeben.
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 70 A 1.16
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- …
Rn. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, zit. nach juris Rn 31 f., Beschluss v. 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG) verlangt der gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg hier anwendbare § 39 Abs. 1 VwVfG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen.Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 70 A 18.15
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- …
Rn. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, zit. nach juris Rn 31 f., Beschluss v. 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG) verlangt der gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg hier anwendbare § 39 Abs. 1 VwVfG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen.Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 70 A 2.16
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge im kombinierten Bodenordnungs- …
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. BVerwG, Urteil v. 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, zit. nach juris Rn 31 f., Beschluss v. 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG) verlangt der gem. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg hier anwendbare § 39 Abs. 1 VwVfG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen.Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG).
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2015 - 70 A 14.13
Heranziehung zu Vorschüssen auf Teilnehmerbeiträge für Ausbaumaßnahmen; …
Dies genügt den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines derartigen Bescheides (vgl. Beschluss vom 12. September 1988 - 5 B 147.88 -, RzF Nr. 23 zu § 19 Abs. 1 FlurbG, wo im Übrigen ausgeführt wird, dass die Teilnehmer sich hinsichtlich weiterer Umstände im Bedarfsfall auch durch einen Einblick in die Unterlagen der Teilnehmergemeinschaft informieren können und müssen).
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