Rechtsprechung
| VG Braunschweig, 14.03.2005 - 5 B 16/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 25 Abs 4 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis; dringende persönliche Gründe; Schulabschluss; Schulausbildung - Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 3 Hs. 2
Dringende persönliche Gründe, Schulbesuch, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Türken, Vorläufige Anwendungshinweise, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ermessen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 14.03.2005 - 5 B 16/05
- OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 11 ME 96/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- VG Bremen, 18.01.2005 - 4 V 2519/04
D (A), Jugoslawen, Kosovo, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung, …
Auszug aus VG Braunschweig, 14.03.2005 - 5 B 16/05
Insgesamt erscheint dem Antragsteller ein Abbruch der im Bundesgebiet begonnenen Schulausbildung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar (vgl. mit ähnlichen Erwägungen zu einer im Juli 2006 endenden Schulausbildung im Ergebnis ebenso VG Bremen, Beschluss vom 18.1.2005 - 4 V 2519/04 -). - VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
Aufenthaltserlaubnis bei vorübergehendem Aufenthaltszweck; hier: Abschluss einer …
Auszug aus VG Braunschweig, 14.03.2005 - 5 B 16/05
Der Antragsteller hat am 13. Januar 2005 Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben (5 A 15/05) und zugleich bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
- VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05
Aufenthaltserlaubnis bei vorübergehendem Aufenthaltszweck; hier: Abschluss einer …
Auf den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Nds. Oberverwaltungsgericht den Beklagten letztlich verpflichtet, die Abschiebung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, mindestens aber bis zum 1. August 2005 auszusetzen, damit der Kläger zumindest das 11. Schuljahr beenden könne (Beschluss der Kammer vom 14. März 2005 - 5 B 16/05 - Beschluss des Nds. OVG vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -).Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist nach dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu beurteilen (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14.3.2005 - 5 B 16/05 -).
Auch die erkennende Kammer hält die Regelung (auch) für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - wie den Kläger - für anwendbar und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug (Beschl. v. 27.6.2005 - 5 B 16/05 -).
Halbsatz AufenthG kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes und damit auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden (vgl. dazu bereits Beschl. der Kammer vom 14.03.2005 - 5 B 16/05 - S. 7 f.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 25.02.2005 - 5 B 16.05 (5 PKH 9.05) |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 26.01.2005 - 12 LA 497/04
- BVerwG, 25.02.2005 - 5 B 16.05 (5 PKH 9.05)
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Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 5 B 16.05 |
Kurzfassungen/Presse
- juraforum.de (Kurzinformation)
Außerplanmäßige Förderungskürzung im sozialen Wohnungsbau rechtmäßig
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 5 B 16.05
- BVerwG, 24.04.2007 - 5 B 120.07
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