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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4812
BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94 (https://dejure.org/1994,4812)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 (https://dejure.org/1994,4812)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1994 - 5 B 16.94 (https://dejure.org/1994,4812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitwirkung des Schwerbehinderten im Kündigungs- Zustimmungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängel - Materiellrechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts ausschlaggebend für die Untersuchung von Verfahrensmängeln - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, in welcher Weise einem Schwerbehinderten eine Mitwirkung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Dagegen besteht für die Behörde grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 59, 87 ; vgl. ferner BVerwGE 85, 79 ).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren; …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Die Hauptfürsorgestelle hat deshalb nach § 20 SGB X, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwGE 90, 287 ).
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 12.89

    Vertriebenenausweis - Vertrauensschutz - Ausweiseinziehungsverfahren - …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Dagegen besteht für die Behörde grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 59, 87 ; vgl. ferner BVerwGE 85, 79 ).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    In das Abwägungsmaterial für die interessenwägende Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle ist, wenn die Kündigung auf krankheitsbedingte Leistungsdefizite gestützt werden soll, auch einzustellen, ob und inwieweit die Defizite mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und ob im Betrieb ein anderer, behinderungsgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den der Arbeitgeber den Schwerbehinderten umsetzen kann (vgl. BVerwGE 29, 140 sowie Beschluß vom 11. September 1990 - BVerwG 5 B 63.90 - ).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Damit übersieht sie, daß bei der Prüfung, ob dem Tatsachengericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - sowie Beschluß vom 17. Februar 1993 - BVerwG 3 B 131.92 - ).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    In das Abwägungsmaterial für die interessenwägende Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle ist, wenn die Kündigung auf krankheitsbedingte Leistungsdefizite gestützt werden soll, auch einzustellen, ob und inwieweit die Defizite mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und ob im Betrieb ein anderer, behinderungsgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den der Arbeitgeber den Schwerbehinderten umsetzen kann (vgl. BVerwGE 29, 140 sowie Beschluß vom 11. September 1990 - BVerwG 5 B 63.90 - ).
  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 15 ff. SchwbG) richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Schwerbehindertengesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. 11 § 1 Nr. 3 SGB-AT) nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 -, vom 11. Juni 1992 - BVerwG 5 B 16.92 - sowie vom 1. Juli 1993 - BVerwG 5 B 73.93 - ).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 42.84

    Pflichtplatzquote - Beschäftigungspflicht - Anrechnung von Arbeitnehmern auf die …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Das gilt für die Schwerbehindertenfürsorge im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes um so mehr, als der Schwerbehindertenstatus zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte gehört und es dem Schwerbehinderten überlassen bleiben muß, ob und auf welche seiner Behinderungen er sich im Rahmen des § 15 SchwbG beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.84 - ).
  • BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 135.87

    Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle bei der Zustimmung zur Kündigung …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 15 ff. SchwbG) richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Schwerbehindertengesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. 11 § 1 Nr. 3 SGB-AT) nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 -, vom 11. Juni 1992 - BVerwG 5 B 16.92 - sowie vom 1. Juli 1993 - BVerwG 5 B 73.93 - ).
  • BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93

    Hauptfürsorgestelle: Anhörung des Schwerbehinderten im …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
    Bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 15 ff. SchwbG) richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Schwerbehindertengesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. 11 § 1 Nr. 3 SGB-AT) nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 -, vom 11. Juni 1992 - BVerwG 5 B 16.92 - sowie vom 1. Juli 1993 - BVerwG 5 B 73.93 - ).
  • BVerwG, 10.05.1985 - 1 B 51.85

    Rechtswidrigkeit einer Ausweisung eines Ausländers wegen Nichtberücksichtigung …

  • BVerwG, 17.02.1993 - 3 B 131.92

    Zulässigkeit eines Rücknahmebescheids gegenüber anderen als den ursprünglich …

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 612/00

    Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt

    Es bleibt der Entscheidung des Schwerbehinderten überlassen, die rechtlichen Wirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch zu nehmen, indem er die Feststellung der Schwerbehinderung nach § 4 SchwbG beantragt (BVerwG 17. September 1981 - 2 C 4.79 - DVBl. 1982, 582, 583; 27. April 1983 - 2 WDB 2/83 - BVerwGE 76, 82, 85; 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84, 88; 22. November 1994 - 5 B 16/94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8).
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Dagegen besteht für die Behörde grundsätzlich kein Anlass, in Richtung auf alle denkbaren Umstände, auch wenn sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1994, 5 B 16.94, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 12 B 12.860

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - …

    Rn. 32 cc) Die Verpflichtung des Integrationsamtes zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze erst in der sich aus der (mit § 26 Abs. 2 VwVfG wortgleichen) Bestimmung des § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8).
  • OVG Thüringen, 14.02.2024 - 4 ZKO 660/23

    Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung eines …

    Rn. 40 Soweit die Beigeladene dazu unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1994 - 5 B 16.94 - meint, das Integrationsamt habe grundsätzlich keinen Anlass, in Richtung auf alle denkbaren Umstände, auch wenn sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln, insbesondere den von der Beigeladenen angegebenen Kündigungsgrund (betriebs- statt personenbedingte Kündigung) zugrunde zu legen, ohne zu prüfen, ob dieser die Kündigung arbeitsrechtlich rechtfertige, und es sei irrelevant, ob das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Integrationsamt einen Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung erkenne, gibt sie die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verkürzt wieder und verkennt den oben dargelegten Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 114 VwGO.
  • VG Stuttgart, 04.03.2013 - 11 K 3968/12

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Ermittlungspflichten des …

    Rn. 26 Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, juris; Beschluss vom 23.09.1997, - 9 S 1635/96 -).
  • VG Schleswig, 19.05.2025 - 15 A 67/22

    Anforderungen an die Zustimmung zu einer Kündigung eines Schwerbehinderten

    Die von § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht findet ihre Grenzen u.a. in der sich aus § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1994 - 5 B 16.94 - Rn. 5, juris), insbesondere bei fehlenden bzw. - wie hier - unsubstantiierten Angaben eines Beteiligten.
  • VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10

    Zustimmungsfiktion bei außerordentlicher personenbedingter Kündigung eines …

    Insgesamt ist es auch dem Gericht aufgefallen, dass weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter in dem zugrundeliegenden Verfahren, solange Anlass und Gelegenheit dafür bestand, das Mögliche und das Nötige getan haben, um im Rahmen der dem Schwerbehinderten obliegende Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.11.1999, - 5 B 16/94 -, ) zu genügen.
  • VG München, 09.10.2020 - M 15 K 19.4028

    Keine Zustimmung zu einer personenbedingten, außerordentlichen Kündigung eines …

    Rn. 32 Die dem Beklagten durch § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht findet ihre Grenzen u.a. in der sich aus § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1994 - 5 B 16.94 - juris Rn. 5), insbesondere bei fehlenden bzw. unsubstantiierten Angaben der Beteiligten (…vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - juris Rn. 47).
  • VG Göttingen, 18.12.2008 - 2 B 236/08

    Rechtsschutz, vorläufiger; Schwerbehinderter: Kündigung; Zustimmung

    Es ist in die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung auch und vor allem einzustellen, welchen Umfang und welche Auswirkungen die Leistungsdefizite des Schwerbehinderten haben und ob im Betrieb ein anderer behinderungsgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, auf den der Arbeitgeber den Schwerbehinderten umsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 -5 C 24/93-, BVerwGE 99, 336, m.w.N. aus der Rspr. des Gerichts; Beschluss vom 22.11.1994 -5 B 16/94-, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8; Beschluss vom 11.9.1990 -5 B 63/90-, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4).
  • OVG Saarland, 13.02.2001 - 3 Q 231/00

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter, Ergänzung von Ermessenserwägungen - …

    in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluß vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61, § 15 SchwbG Nr. 8, S. 2.
  • VG Stuttgart, 20.09.2010 - 11 K 1733/10

    Ermessensfehlerhafte Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines …

  • VG München, 18.12.2014 - M 15 K 12.1048

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten, ordentlich …

  • VG Würzburg, 20.02.2018 - W 3 S 18.74

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Beendigung des …

  • BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beschränkung der Hauptfürsorgestelle auf …

  • VG Würzburg, 17.07.2012 - W 3 K 12.102

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • VG Stuttgart, 13.09.2012 - 11 K 1272/12

    Zustimmung des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines …

  • VG Stuttgart, 11.04.2011 - 11 K 3583/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten - …

  • VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04

    Fehlerhafte Zustimmung des Integrationsamtes bei betriebsbedingter Kündigung …

  • VG Stuttgart, 03.08.2005 - 8 K 1052/05

    Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wegen Stilllegung des …

  • VG Stuttgart, 29.08.2011 - 11 K 1326/11

    Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen, …

  • VG Stuttgart, 19.06.2006 - 11 K 1555/06

    Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers …

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