Rechtsprechung
| BVerwG, 07.03.2002 - 5 B 17.02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Notwendigkeit einer konkreten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 04.12.2001 - 12 B 99.97
- BVerwG, 07.03.2002 - 5 B 17.02
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 07.03.2002 - 5 B 17.02
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 ).Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, hätte die Beschwerde eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
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