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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.06.1996 - 5 B 222.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4672
BVerwG, 17.06.1996 - 5 B 222.95 (https://dejure.org/1996,4672)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1996 - 5 B 222.95 (https://dejure.org/1996,4672)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 (https://dejure.org/1996,4672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung einer Revision - Widersprüchlichkeit einer Entscheidung als Argument für ihre Grundsätzlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 5 B 222.95
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 64, 224 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]; BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - ) kann bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat.

    Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (so BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe - …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 5 B 222.95
    Auch der die Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben (BVerwGE 99, 149 [BVerwG 31.08.1995 - 5 C 9/94] in einem Fall der Eingliederungshilfe).
  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 5 B 222.95
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 64, 224 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]; BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - ) kann bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 162/14

    Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung - Leistungszeitraum

    Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat; das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - BVerwG 5 B 222/95 -).

    Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - BVerwG 5 B 222/95 -, juris, Rn. 5;… Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1/88 - , juris, Rn. 11 ff.; OVG LSA…, Beschluss vom 11. April 2013 - 4 L 25/13 -, juris, Rn. 18 ; jew. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 4 ME 163/16

    Geistige Behinderung; Behinderung; seelische Behinderung; letzte …

    Dabei braucht der Regelungszeitraum, auf den sich die Ablehnung bezieht, nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2).
  • VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09

    Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ist keine seelische Behinderung; …

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Verfahren der Jugendhilfe - ebenso wie im Sozialhilferecht nach dem seinerzeitigen Bundessozialhilfegesetz - zum Gegenstand der Verpflichtungsklage in zulässiger Weise regelmäßig nur ein Begehren gemacht werden kann, das zuvor von der Behörde geprüft und beschieden worden ist, also regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222/95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Behörde auch über einen darüber hinausreichenden Zeitraum befindet und damit die Klagemöglichkeit hierfür eröffnet, jedoch muss sich ein entsprechender Wille aus dem Bescheid zumindest durch Auslegung ermitteln lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996, a.a.O.; Beschluss vom 8. Juni 1995 - 5 C 30/93 -, FEVS 46, 94).

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