Rechtsprechung
| BVerwG, 02.03.2000 - 5 B 224.99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1999 - 2 A 3867/96
- BVerwG, 02.03.2000 - 5 B 224.99
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus BVerwG, 02.03.2000 - 5 B 224.99
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäß ebenfalls als verletzt gerügten Art. 6 GG ; aus dieser Bestimmung lassen sich keine unmittelbaren Ansprüche auf Einreise und Aufenthalt herleiten (vgl. BVerfGE 76, 1, 41 ff., 47 im Zusammenhang des Ehegatten- und Familiennachzuges). - BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94
Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung - …
Auszug aus BVerwG, 02.03.2000 - 5 B 224.99
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Rechtsstellung einer nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann nach § 6 Abs. 2 i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes richtet, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden war (BVerwGE 99, 133, 137 f.). - BVerwG, 06.03.1967 - VIII B 1.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - "Entscheidung" im Sinn des § …
Auszug aus BVerwG, 02.03.2000 - 5 B 224.99
Zur Begründung einer Divergenz sind diese Beschlüsse schon deshalb nicht geeignet, weil sie zwar eine zu klärende Rechtsfrage bezeichnen, aber einen divergenzfähigen Rechtssatz gerade nicht enthalten (Beschluß vom 6. März 1967 - BVerwG 8 B 1.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 55]).
- BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02
Anwendung des neuen oder alten Rechts mit Blick auf deutsche Staatsangehörige und …
Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf "hinsichtlich der Anwendung des neuen oder alten Rechts im Falle von deutschen Staatsangehörigen und Vertriebenen" sieht, sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 5 B 224/99 - und Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 5 B 227/99 -), dass revisionsgerichtlich bereits geklärt ist, dass die Rechtsstellung einer nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann nach - der seinerzeit maßgeblichen Regelung des - § 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) richtet, wenn der Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden war (zur Maßgeblichkeit der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 - BGBl I S. 2266 - geschaffenen Rechtslage für noch nicht abgeschlossene Verfahren siehe Urteile des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 u.a. -), und dass die Gerichte mangels einer entgegenstehenden Übergangsregelung rechtlich gehindert sind, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides auf der Grundlage außer Kraft getretenen alten Rechts zu verpflichten.
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