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| OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2023 - 5 B 25.22 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. September 2023 - 5 B 25.22 (https://dejure.org/2023,55023)
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Verfahrensgang
- VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 190.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2023 - 5 B 25.22
- BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 23.24
Wird zitiert von ... (5)
- VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 117/22
Afghanistan: Dublin Polen: keine systemischen Mängel wegen Ukraine-Krieg für
Es ist derzeit nicht zu prognostizieren, dass sich hierdurch die Aufnahme- und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen so weitgehend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC auszugehen wäre (so auch VG Lüneburg, B. v. 3.3.2022 - 5 B 17/22 -, n.v.; VG Osnabrück, B. v. 2.3.22 - 5 B 25/22 -, n.v.). - VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 48/22
Afghanistan: Dublin Polen: keine systemischen Mängel wegen Ukraine-Krieg
Es ist derzeit aber nicht zu prognostizieren, dass sich hierdurch die Aufnahme und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen - zumal, wenn diese wie mit Beschluss vom 4. Februar 2022 in Bezug auf den Antragsteller dargelegt, die Integration begünstigende Merkmale aufweisen - so weitreichend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszugehen wäre (so auch VG Lüneburg, B. v. 3.3.2022 - 5 B 17/22 -, n.v.; VG Osnabrück, B. v. 2.3.22 - 5 B 25/22 n.v.). - VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 46/22
Afghanistan: Dublin Polen: keine systemischen Mängel wegen Ukraine-Krieg
Es ist derzeit aber nicht zu prognostizieren, dass sich hierdurch die Aufnahme und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen - zumal, wenn diese wie mit Beschluss vom 4. Februar 2022 in Bezug auf die Antragsteller dargelegt, die Integration begünstigende Merkmale aufweisen - so weitreichend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszugehen wäre (so auch VG Lüneburg, B. v. 3.3.2022 - 5 B 17/22 -, n.v.; VG Osnabrück, B. v. 2.3.22 - 5 B 25/22 -, n.v.). - VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 47/22
Afghanistan: Dublin Polen: keine systemischen Mängel wegen Ukraine-Krieg
Es ist derzeit aber nicht zu prognostizieren, dass sich hierdurch die Aufnahme und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen - zumal, wenn diese wie mit Beschluss vom 4. Februar 2022 in Bezug auf die Antragstellerin dargelegt, die Integration begünstigende Merkmale aufweisen - so weitreichend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszugehen wäre (so auch VG Lüneburg, B. v. 3.3.2022 - 5 B 17/22 -, n.v.; VG Osnabrück, B. v. 2.3.22 - 5 B 25/22 n.v.). - VG Braunschweig, 04.03.2022 - 6 B 49/22
Afghanistan: Dublin Polen: keine systemischen Mängel wegen Ukraine-Krieg
Es ist derzeit aber nicht zu prognostizieren, dass sich hierdurch die Aufnahme und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen - zumal, wenn diese wie mit Beschluss vom 4. Februar 2022 in Bezug auf die Antragstellerin dargelegt, die Integration begünstigende Merkmale aufweisen - so weitreichend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszugehen wäre (so auch VG Lüneburg, B. v. 3.3.2022 - 5 B 17/22 -, n.v.; VG Osnabrück, B. v. 2.3.22 - 5 B 25/22 n.v.).
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