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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4423
BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18 (https://dejure.org/2019,4423)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2019 - 5 B 25.18 (https://dejure.org/2019,4423)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 (https://dejure.org/2019,4423)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; zweckentfremdungsrechtliches Negativattest und baurechtliche Unzumutbarkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO
    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; zweckentfremdungsrechtliches Negativattest und baurechtliche Unzumutbarkeit

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das Zweckentfremdungsverbot; Beurteilung von hervorgerufenen Geräuschen...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das Zweckentfremdungsverbot; Beurteilung von hervorgerufenen Geräuschen durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder Abfahren nach den Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm; Grundsatz der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 54.17 - juris Rn. 16 m.w.N. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289).

    Die Entscheidung, nach § 130a Satz 1 VwGO zu befinden, kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Vorinstanz von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ;… Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Dadurch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dem Zweck des in dem Verfahren nach § 130a VwGO der Sache nach zu wahrenden § 86 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung der Beweisanträge entstandene prozessuale Lage hinzuweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht gehalten war, nach Ankündigung weiterer Beweisanträge mit Schriftsatz vom 22. März 2018 eine erneute Anhörung durchzuführen, weil sich auch diese Anträge aus Sicht des Gerichts als unerheblich erwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 54.17

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Darlegen der Bedeutung der Rechtssache …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Die Entscheidung darüber, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, dessen Grenzen weit gezogen sind (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 54.17 - juris Rn. 13 ff.).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 54.17 - juris Rn. 16 m.w.N. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84;… Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (…BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 …und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG…, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 54.17 - juris Rn. 16 m.w.N. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis; …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Rn. 25 Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2013 - 10 B 34.12

    Türkei; Yezide; Änderung der Sachlage; Erkenntnismittel; Beweisantrag; …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich insbesondere dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung, wenn das vorliegende Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 …und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 19).
  • BVerwG, 26.09.2014 - 2 B 14.14

    Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen aus einem anderen gesetzlich …

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
    Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich insbesondere dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung, wenn das vorliegende Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 19).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; …

  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 22.16

    Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO); Voraussetzungen bei komplexer …

  • BVerwG, 13.08.2015 - 4 B 15.15

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung - …

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen …

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung; …

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch …

  • BVerwG, 08.12.2000 - 4 B 75.00

    Allgemeine Verbindlichkeit der Entscheidung eines Normenkontrollgerichtes über …

  • BVerwG, 06.06.2006 - 6 B 27.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …

  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und …

  • BVerwG, 03.06.1998 - 4 BN 25.98

    Bauplanungsrecht - Festsetzung öffentliche Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan

  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 75.16

    Beginn der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG nach Beendigung des Umzuges …

  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 11.08.2006 - 1 B 105.06

    Hinreichende Bezeichnung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der …

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den …

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 B 51.09

    Staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder …

  • VGH Bayern, 14.10.2014 - 12 BV 14.1629

    Baurechtliche Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts

  • VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

  • BVerwG, 05.06.2014 - 5 B 75.13

    Beihilfeberechtigung eines Contergan-Geschädigten für Rehabilitationsmaßnahmen in …

  • BVerwG, 21.06.2012 - 5 B 53.11

    Einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG auch beim Vorliegen …

  • BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19

    Abweichung des landesrechtlichen Zweckentfremdungsrechts von den Anforderungen …

    Rn. 1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2019 (5 B 25.18 ) hat keinen Erfolg.

    Rn. 4 Der Senat hat der in Rede stehenden Frage in dem Beschluss vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 - Rn. 4) aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht zum Erfolg verholfen.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung, es fehle an einer den Darlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, die Beschwerde mache im Kern die Unrichtigkeit der von der Vorinstanz insoweit vertretenen Auffassung geltend, womit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden könne (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - Rn. 5).

    sei nicht dargelegt (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - Rn. 7 ff.).

    Rn. 9 5. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, soweit die Klägerin rügt, der Senat habe unter Randnummer 11 des angegriffenen Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 -) nicht beachtet, dass sich die auf Seite 70 - 146 der Beschwerdebegründung behandelten Beweis- und Verfahrensanträge auch auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Einhaltung des sog. "Innen"-Pegels bezogen hätten (Anhörungsrügebegründung S. 6 ff.).

    Diese Ausführungen hat der Senat in den Randnummern 14 ff. des Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 -) gewürdigt und dabei insbesondere auch die Hinweise des Verwaltungsgerichtshofs in seinen beiden Anhörungsmitteilungen vom 16. Februar und 8. März 2018 berücksichtigt.

    Rn. 11 Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht durch seine Ausführungen unter Randnummer 16 des angegriffenen Beschlusses (- 5 B 25.18 -) verletzt.

    Das ist unzutreffend, weil der Senat auch die sich auf den nichttragenden Teil des Beschlusses der Vorinstanz beziehenden Ausführungen auf den Seiten 44 f. zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Rn. 11 des angegriffenen Beschlusses - 5 B 25.18 -, wo unter anderem auf die Seiten 42 ff. der Beschwerdebegründung verwiesen wird).

    Rn. 16 9. Mit ihrem Vorbringen, der Senat sei unter Randnummer 25 des Beschlusses vom 29. Januar 2019 (- 5 B 25.18 -) zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Messungen des Sachverständigen E. eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht ausreichend dargelegt habe (Anhörungsrügebegründung S. 12 f.), vermag die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht zu begründen, weil sie sich damit im Kern gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wendet.

    Damit macht die Anhörungsrüge keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich in der Sache gegen die ausführliche rechtliche Würdigung des Senats, die gegen die im Beschluss wiedergegebenen maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auf den Seiten 153 ff. der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände rechtfertigten (noch) nicht die Annahme, das Absehen von einer mündlichen Verhandlung beruhe auf einer groben Fehleinschätzung (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - Rn. 28).

  • BVerwG, 23.06.2026 - 5 B 15.25
    Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 13…, vom 3. November 2022 - 5 B 3.22 - juris Rn. 11 …und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 32, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.).

    Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, vermag die Vermutung, dass es das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, nicht zu widerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a. a. O.).

    Auch wird keine Überraschungsentscheidung getroffen, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten - wie hier - äußern konnten, (lediglich) in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.).

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a. a. O.).

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