Rechtsprechung
| VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 127 Abs 2 Nr 2 BauGB, Hess KAG § 11, StrBS der Gemeinde Niedernhausen
Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AUSBAU; FUßWEG; NATÜRLICHE BETRACHTUNGSWEISE; STRAßENBEITRAG; VORAUSLEISTUNG; VORTEILHAFTE INANSPRUCHNAHMEMÖGLICHKEIT; WEG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Heranziehung eines Eigentümers zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 22.09.2016 - 1 L 982/16
- VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- VGH Hessen, 30.10.2007 - 5 UE 1211/07
Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen
Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16
{RN: 6} Ob eine Straße nach § 11 Abs. 4 Hess KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin überwiegend dem Anliegerverkehr, dem innerörtlichen oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - die das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat -, nach der ihr zuteilwerdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt, wobei allerdings im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung nahelegen können (siehe die Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453 = Juris, und vom 19. November 2014 - 5 A 55/14.Z - Urteile vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, KStZ 2008, 71 = Juris, und vom 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -, NVwZ-RR 2014, 840 [nur Leitsatz] = Juris). - VGH Hessen, 10.06.2014 - 5 A 337/13
Straßenausbaubeitrag
Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16
{RN: 6} Ob eine Straße nach § 11 Abs. 4 Hess KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin überwiegend dem Anliegerverkehr, dem innerörtlichen oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - die das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat -, nach der ihr zuteilwerdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt, wobei allerdings im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung nahelegen können (siehe die Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453 = Juris, und vom 19. November 2014 - 5 A 55/14.Z - Urteile vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, KStZ 2008, 71 = Juris, und vom 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -, NVwZ-RR 2014, 840 [nur Leitsatz] = Juris). - OVG Niedersachsen, 23.02.2015 - 9 LC 177/13
Öffentliche Einrichtung; Erschließungsanlage; Gehweg; Hinterliegergrundstück; …
Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16
Mündet diese Einrichtung dann in der Folge in eine weitere Einrichtung - eine Straße - ein, fehlt es an der Möglichkeit der direkten vorteilhaften Inanspruchnahme dieser weiteren Einrichtung (vgl. zur Problematik bereits: Urteil des Senats vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, beide Juris).
- VGH Hessen, 15.03.1989 - 5 UE 1833/85
Erschließungsbeitrag - Wohnwege als selbständige Verkehrsanlagen
Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16
Mündet diese Einrichtung dann in der Folge in eine weitere Einrichtung - eine Straße - ein, fehlt es an der Möglichkeit der direkten vorteilhaften Inanspruchnahme dieser weiteren Einrichtung (vgl. zur Problematik bereits: Urteil des Senats vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2015 - 9 LC 177/13 -, beide Juris). - VGH Hessen, 29.06.1999 - 5 TZ 1251/99
Zur Abgrenzung von Anliegerverkehr und Durchgangsverkehr; Fußgängerzone; …
Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16
{RN: 6} Ob eine Straße nach § 11 Abs. 4 Hess KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin überwiegend dem Anliegerverkehr, dem innerörtlichen oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - die das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat -, nach der ihr zuteilwerdenden Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt, wobei allerdings im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung nahelegen können (siehe die Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453 = Juris, und vom 19. November 2014 - 5 A 55/14.Z - Urteile vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, KStZ 2008, 71 = Juris, und vom 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -, NVwZ-RR 2014, 840 [nur Leitsatz] = Juris). - VG Wiesbaden, 22.09.2016 - 1 L 982/16
Auszug aus VGH Hessen, 04.01.2017 - 5 B 2582/16
{ABSCHNITT:Tenor:} Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 - 1 L 982/16.WI - wird zurückgewiesen.
- VG Wiesbaden, 07.03.2022 - 1 K 25/18 Dieser Fußweg ist aber weder ein Annex zur E-Straße noch ein von ihr abgehender Stichweg (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 5 B 2582/16 - Urteil vom 15. März 1989 - 5 UE 1833/85 -, juris); über ihn wird den Grundstücken Flur 21, Flurstücke Nr. 95/3, Nr. 94/9 und Nr. 94/11 keine vorteilhafte Inanspruchnahme der E-Straße nach § 11 Abs. 5 HessKAG vermittelt.
Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Hess. VGH, der in seinem Beschluss vom 4. Januar 2017 (5 B 2582/16, juris) zu vorstehendem Fußweg u. a. Folgendes ausgeführt hat:.
Warum letztlich dieser Einschätzung nach Auffassung des Klägers die Einordnung des Fußweges als selbstständige Anlage der Einordnung der E-Straße als Anliegerstraße entgegenstehen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht, da der von dort kommende Fußgängerverkehr die E-Straße sicher nicht zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße macht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2017 - 5 B 2582/16 -, juris).
- VG Wiesbaden, 08.06.2017 - 1 L 1470/16 Der VGH Kassel habe in dem Beschluss vom 04.01.2017 im Beschwerdeverfahren 5 B 2582/16 ausgeführt, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise der über die Parzellen XXX, XXX und XXX, XXX verlaufende Weg eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage darstelle und deshalb kein als Annex oder Stichweg der XXX sei.
Dieser Fußweg ist aber weder ein Annex zur XXX noch ein von ihr abgehender Stichweg (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2017 - 5 B 2582/16 - VGH Kassel, Urteil vom 15.03.1989 - 5 UE 1833/85 -, zitiert nach Juris); über ihn wird den Grundstücken XXX, XXX, XXX und XXX keine vorteilhafte Inanspruchnahme der XXX vermittelt.
{RN: 46} Warum letztlich dieser Einschätzung nach Auffassung des Antragstellers die Einordnung des Fußweges als selbständige Anlage der Einordnung der XXX als Anliegerstraße entgegenstehen sollte, erschließt sich nicht, da der von dort kommende Fußgängerverkehr die XXX sicher nicht zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße macht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2017 - 5 B 2582/16 -).
- VG Gießen, 10.03.2025 - 2 K 2131/20 Abzustellen ist auf die Verkehrsplanung, Funktion und Lage im Gesamtverkehrsnetz, den Ausbauzustand, straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verhältnisse (Schön/Fabry, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Hessen, KAG E 4 a He § 11 6.8 a); ständige Rechtsprechung des HessVGH, so bspw. VGH Kassel, B. v. 04.01.2017 - 5 B 2582/16 -, BeckRS 2017, 102122).
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