Rechtsprechung
| BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Förderung von Stipendien der kassenärztlichen Vereinigung zum Zweck der Stärkung der landärztlichen Versorgung
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.01.2022 - 18 K 486.20
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2022 - 6 B 8.22
- BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
Unangemessene Verfahrensdauer bei Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO
Auszug aus BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). - BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und …
Auszug aus BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 …und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). - BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 6.20
Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtbeteiligung der …
Auszug aus BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23
Die Beschwerde legt - woraus sich eine grundsätzliche Bedeutung allenfalls ergeben könnte - auch nicht dar, dass der Bedeutungsgehalt, den das Oberverwaltungsgericht dem Landesrecht beimisst, mit Bundesrecht nicht vereinbar sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 7). - BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 40.18
Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen; …
Auszug aus BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23
Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.).
- BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher
In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. April 2023 - 5 B 3.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). - BVerwG, 15.01.2025 - 5 B 9.24
Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer fehlgeschlagenen vorläufigen Zulassung …
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2023 - 5 B 3.23 - …und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - jeweils juris Rn. 3).
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