Rechtsprechung
| BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16 D |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Relevanz des Grades der Beschleunigungsbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Höhe der Entschädigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
Relevanz des Grades der Beschleunigungsbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Höhe der Entschädigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2016 - 6 S 2250/15
- BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16 D
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16
Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft; …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16
Ein Verfahrensmangel kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 - InfAuslR 2016, 1 Rn. 16). - BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13
Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16
Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.).
- BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis; …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). - BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10
Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge
Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). - BVerwG, 06.05.1997 - 9 B 15.97
Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 41.16
Die angeblich fehlerhafte Anwendung von Regeln und Grundsätzen, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die materielle Rechtsanwendung bestimmen (error in iudicando), vermögen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO demgegenüber grundsätzlich nicht zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 9 B 15.97 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 33.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Rn. 14 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf, also den Weg zur Entscheidung und nicht die materielle Rechtsanwendung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 5 B 41.16 D - juris Rn. 2 m.w.N.). - BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches …
Die angeblich fehlerhafte Anwendung von Regeln und Grundsätzen, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die materielle Rechtsanwendung bestimmen (error in iudicando), vermögen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO demgegenüber grundsätzlich nicht zu begründen (…BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 6. Mai 1997 - 9 B 15.97 - juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 41.16 D - juris Rn. 2). - BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Rn. 14 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf, also den Weg zur Entscheidung und nicht die materielle Rechtsanwendung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 5 B 41.16 D - juris Rn. 2 m.w.N.).
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