Rechtsprechung
| BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Qualifizierung des Ausbildungsweges Lehre-Fachabitur bzw. fachgebundene Hochschulreife-Hochschulstudium als einheitliche Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - Unterhaltspflicht der Eltern für Zweitausbildung des Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 24.04.1990 - 12 B 90.78
- BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88
Finanzierung eines Hochschulstudiums
Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Wie der übrige Beschwerdevortrag zeigt, will der Beklagte mit dieser Fragestellung geklärt wissen, ob die unterhaltsrechtliche Stellung von Kindern, die einen der vorbezeichneten Ausbildungswege beschreiten, mit derjenigen von Auszubildenden in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen übereinstimmt, zu denen sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 - (BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853) geäußert hat.Abgesehen davon lassen die genannten Entscheidungen des Landgerichts Freiburg und des Oberlandesgerichts Hamm auch nicht erkennen, daß sich das Ausbildungsverhalten in den Fällen der vor diesen Gerichten entschiedenen Art in quantitativer Hinsicht ebenso entwickelt und verändert haben könnte, wie dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 1989 (a.a.O. S. 380 f. bzw. S. 854) für die Abitur-Lehre-Studium-Fälle mit der Folge ermittelt hat, daß für sie als Gruppe die bisherige Rechtsprechung zu § 1610 Abs. 2 BGB zu modifizieren war.
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Für diejenigen Fälle, in denen ein Auszubildender wie der Kläger nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und anschließend - nach Erlangung der Hochschulreife - ein Studium aufnimmt, verbleibt es deshalb, was die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht und damit die Verpflichtung zur Finanzierung auch dieser Ausbildung angeht, nach wie vor bei der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) eingeleitet und der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 -) angeschlossen hat.". - BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung - Kein Indiz …
Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
In seinem Beschluß vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 - hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Antwort darauf ebenfalls schon dem - im nachstehend wiedergegebenen Auszug nach der Veröffentlichung in FamRZ 1989 zitierten - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 zu entnehmen ist:.
- BVerwG, 14.08.1989 - 5 B 76.89
Ausbildungsförderung - Elternunabhängigkeit - Zweitausbildung - …
Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Es erscheint auch von daher nicht gerechtfertigt, die hier zur Erörterung stehenden Fälle ohne weiteres wie die Fallgruppe zu behandeln, auf die sich die neuere - vom Senat für das Ausbildungsförderungsrecht übernommene (Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 -NVwZ 1990, 477>) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht. - BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beachtenswerte Neigungen eines …
Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Für diejenigen Fälle, in denen ein Auszubildender wie der Kläger nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und anschließend - nach Erlangung der Hochschulreife - ein Studium aufnimmt, verbleibt es deshalb, was die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht und damit die Verpflichtung zur Finanzierung auch dieser Ausbildung angeht, nach wie vor bei der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) eingeleitet und der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 -) angeschlossen hat.". - OLG Hamm, 10.10.1989 - 9 WF 373/89
Volljähriges Kind; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Soweit sich der Beklagte für seinen Standpunkt auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. August 1989 - 3 S 33/89 - (FamRZ 1990, 308) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1989 - 9 WF 373/89 - (FamRZ 1990, 196) beruft, hat bereits das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt, die hier in Betracht zu ziehenden Mittlere Reife-Lehre-Abitur-Studium-Fälle unterschieden sich von den vom Bundesgerichtshof gewürdigten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ausschlaggebend dadurch, daß - anders als bei diesen - der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die spätere Ausbildung bei Beginn seiner ersten Ausbildung noch nicht erfülle, sie vielmehr nach Abschluß dieser Ausbildung erst schrittweise und mit von vornherein nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten noch erwerben müsse. - LG Freiburg, 17.08.1989 - 3 S 33/89
Auszug aus BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Soweit sich der Beklagte für seinen Standpunkt auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. August 1989 - 3 S 33/89 - (FamRZ 1990, 308) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1989 - 9 WF 373/89 - (FamRZ 1990, 196) beruft, hat bereits das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt, die hier in Betracht zu ziehenden Mittlere Reife-Lehre-Abitur-Studium-Fälle unterschieden sich von den vom Bundesgerichtshof gewürdigten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ausschlaggebend dadurch, daß - anders als bei diesen - der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die spätere Ausbildung bei Beginn seiner ersten Ausbildung noch nicht erfülle, sie vielmehr nach Abschluß dieser Ausbildung erst schrittweise und mit von vornherein nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten noch erwerben müsse.
- BVerwG, 04.01.1993 - 11 B 61.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Dabei geht der Senat mit der Beschwerde davon aus, daß eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - (BGHZ 107, 376 = NJW 1989, 2253) eine Zulassung der Revision im Hinblick darauf rechtfertigen könnte, daß der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vor Ergehen dieser Entscheidung der darin vertretenen Auffassung ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. BGHZ 107, 376 [BGH 07.06.1989 - IVb ZR 51/88] und weiter auch BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 -, vom 10. Januar 1990 - BVerwG 5 B 142.89 -, vom 3. Juli 1990 - BVerwG 5 B 53.90 - und vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 98.89 - ).
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