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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.2005 - 5 B 54.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18984
BVerwG, 12.12.2005 - 5 B 54.05 (https://dejure.org/2005,18984)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2005 - 5 B 54.05 (https://dejure.org/2005,18984)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - 5 B 54.05 (https://dejure.org/2005,18984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz schuldhafter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Verweigerung von Wiedereinsetzung durch das Gericht im Hinblick auf das allgemeine Prozessgrundrecht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren - Vertrauen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2005 - 5 B 54.05
    Der Prozessbevollmächtigte hat seinen an das Verwaltungsgericht adressierten Berufungsbegründungsschriftsatz am 13. Dezember 2002, einem Freitag, per Fax und am 16. Dezember 2002, dem Tag des Fristablaufs, als Original beim Verwaltungsgericht eingereicht; der Prozessbevollmächtigte der Kläger konnte nicht erwarten, dass sein Schriftsatz noch rechtzeitig an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2005 - 5 B 54.05
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339) in einem Fall angenommen, in dem aufgrund von eindeutigen Hinweisen beider Instanzen - darunter aufgrund eines Schreibens des Vorsitzenden des Berufungssenats - bei den Prozessbevollmächtigten des betroffenen Beteiligten "der Eindruck entstehen musste, sie bräuchten sich nicht nach der Rechtslage und der (Rechtsmittel-)Belehrung zu richten" (…a.a.O., S. 344); "unter diesen Umständen" könne "ihnen auch ausnahmsweise aus der Nichtbeachtung des Wortlauts von Gesetz und Rechtsmittelbelehrung kein Vorwurf gemacht werden" (…a.a.O., S. 345).
  • BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 74.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Verstoß "gegen Denkgesetze und …

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2005 - 5 B 54.05
    Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Auffangwert in Höhe von 5 000 EUR für die Erteilung eines Aufnahmebescheides (Streitwertkatalog 49.2) für die Kläger zu 1 und 2 mit Rücksicht auf Einbeziehungen der Kläger zu 3 bis 6 nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG n.F. um je 2 000 EUR (vgl. Beschluss des Senats vom 15. September 2005 - BVerwG 5 B 74.05 -) und mit Rücksicht auf Einbeziehungen der Kläger zu 7 und 8 in das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BVFG n.F. um je 1 000 EUR erhöht.
  • BVerwG, 18.01.2007 - 5 C 9.06

    Bekenntnissachverhalt; Nationalitätenerklärung; Volkszählung, Verhalten bei einer …

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren nach §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 9 000 EUR festgesetzt (Auffangwert 5 000 EUR für den Kläger und je 2 000 EUR für die Einbeziehung der Ehefrau und des Sohnes; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327 ff., Nr. 49.2 und Beschluss vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 -).
  • BVerwG, 26.09.2007 - 5 B 6.07

    Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Klägers bei Nichterscheinen zur …

    Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, § 39 GKG (Ansatz des Auffangwertes von 5 000 EUR für die Klägerin sowie von je 2 000 EUR für die Einbeziehung des Ehemannes sowie der Abkömmlinge der Klägerin in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 und 2 BVFG; vgl. zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom 18. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 -).
  • BVerwG, 28.04.2008 - 5 B 31.08

    Möglichkeit eines Berufungsbegehrens bei Eintritt der Rechtskraft des …

    Rn. 3 Der Wert des Streitgegenstandes ist nach §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 11 000 EUR festzusetzen (Auffangwert 5 000 EUR für die Klägerin und je 2 000 EUR für die Einbeziehung des Ehemannes und der beiden Kinder; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327 ff., Nr. 49.2 sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 - und vom 18. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 -).
  • BVerwG, 07.02.2007 - 5 B 178.06

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, § 39 GKG (je 2 000 EUR für die Einbeziehung der Klägerin zu 1 und ihrer vier Kinder in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 und 2 BVFG sowie 1 000 EUR für die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin zu 1 in das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BVFG; vgl. zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 - unter Bezugnahme auf Beschluss vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2009 - 12 A 3580/07
    Aus den anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Streitwertentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2007 - 5 C 9.06 - (unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2005 - 5 B 54/05 -) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend (unter Außerachtlassung des § 52 Abs. 1 GKG) angenommen habe, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Streitwertentscheidung ausschließlich auf Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) gestützt.
  • VG Minden, 06.12.2007 - 8 K 1991/07
    Auch aus dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2007 zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2005 - 5 B 54/05 - ergibt sich nichts anderes.
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