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| BVerwG, 08.08.1988 - 5 B 62.88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
Rückzahlung von BAföG-Darlehen; (Verspätungs-)Zinsen auf Restschuld rechtmäßig
Daß in diesen Fällen unterschiedliche Sachverhalte zu gleichen Belastungen führen, ist schon deshalb vertretbar, weil es sich bei der Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um eine Massenerscheinung handelt, zu deren Ordnung der Normgeber nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich befugt ist, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen (vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 -mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89
Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen
Diese hält sich vielmehr innerhalb der dem Gesetzgeber im Bereich gewährender Staatstätigkeit zukommenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen sind (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11 S. 1 f., vom 5. Mai 1988 - BVerwG 5 ER 270.86 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 16 S. 9 und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 6 S. 1 jeweils mit Nachw. der Rspr. des BVerfG). - LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2009 - L 28 AS 1919/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausnahme vom Leistungsausschluss für …
Dies entsprach der Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die einen solchen Zugang bereits im Umkehrschluss aus der Regelung in § 26 Satz 1 BSHG abgeleitet hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.1988 - 5 B 62/88- in juris veröffentlicht).
- BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86
Ausbildungsförderung: Ausschließliches ausbildungsbedingtes Wohnen nicht bei den …
Verfassungsrecht gebietet eine andere Beurteilung ebenfalls nicht (zur Vereinbarkeit des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG vgl. bereits Urteile vom 11. Dezember 1986 und vom 21. Juni 1990 sowie Beschluß des Senats vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - 12 A 2466/14
Verzinsung eines Darlehens bei Überschreitung des Zahlungstermins durch den …
Daß in diesen Fällen unterschiedliche Sachverhalte zu gleichen Belastungen führen, ist schon deshalb vertretbar, weil es sich bei der Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um eine Massenerscheinung handelt, zu deren Ordnung der Normgeber nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich befugt ist, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen (vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 5 S. 24 f. und Nr. 6 mit weiteren Nachweisen). - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2007 - 15 A 1540/05
Gewährung von Hochschulleistungen nach dem Studienkonten- und …
Rn. 37 Vgl. dazu, dass typisierende Regelungen auch deshalb gerechtfertigt sein können, weil für Härten im verbleibenden Ausnahmefällen ein Ausgleich vorgesehen ist, BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 - 5 B 62.88 -, Buchholz 436.36, § 68 BAföG Nr. 6, S. 2. - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2008 - 15 A 1932/05
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren; Lebensalter als ein die …
Rn. 33 Vgl. dazu, dass typisierende Regelungen auch deshalb gerechtfertigt sein können, weil für Härten im verbleibenden Ausnahmefällen ein Ausgleich vorgesehen ist, BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 5 B 62.88 -' Buchholz 436.36, § 68 BAföG Nr. 6, S. 2. - OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1993 - 5 L 50/93
Wohnung der Eltern; Ausbildungsförderung
Diese Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen bekräftigt hat (Beschluß vom 08.08.1988 - 5 B 62.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 6 sowie Urteil vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - FamRZ 1989, 678), macht sich der Senat zu eigen.
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