Rechtsprechung
| BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beachtenswerte Neigungen eines Kindes - Verpflichtung der Eltern zum Ausbildungsunterhalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.02.1988 - 12 B 86.03422
- BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Nur in besonderen Fällen haben die Eltern ausnahmsweise die Kosten der Zweitausbildung zu tragen, nämlich dann, wenn ein Berufswechsel sich als notwendig erweist oder wenn bis zum Ende der Erstausbildung eine besondere, über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung oder eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes zutage tritt, mithin die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190/194 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629>; vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115>; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>).Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß sich in dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs der Hinweis findet, die Annahme, daß die Eltern ihrer Verpflichtung, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung zu tragen, noch nicht vollständig nachgekommen seien, könne insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Weiterbildung von vornherein angestrebt war (vgl. BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).
Sie sind ausweislich der gesamten Entscheidungsgründe auf Fallgestaltungen zugeschnitten, in denen "die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist (z.B. ein Aufbaustudium)" (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).
So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]), in dem sich noch die Formulierung findet, es müsse eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden während der Erstausbildung deutlich geworden sein, ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 24. September 1980, FamRZ 1980, 1115 ; ebenso Urteil vom 14. Januar 1981, FamRZ 1981, 346 ).
- BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80
Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums - …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Nur in besonderen Fällen haben die Eltern ausnahmsweise die Kosten der Zweitausbildung zu tragen, nämlich dann, wenn ein Berufswechsel sich als notwendig erweist oder wenn bis zum Ende der Erstausbildung eine besondere, über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung oder eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes zutage tritt, mithin die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190/194 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629>; vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115>; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>).Auch unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Unterhaltszusage kann eine weitere Verpflichtung der Eltern zum Ausbildungsunterhalt in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115/1116>).
So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]), in dem sich noch die Formulierung findet, es müsse eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden während der Erstausbildung deutlich geworden sein, ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 24. September 1980, FamRZ 1980, 1115 ; ebenso Urteil vom 14. Januar 1981, FamRZ 1981, 346 ).
- BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 554/80
Anspruch eines Bundeslandes auf Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen - …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Nur in besonderen Fällen haben die Eltern ausnahmsweise die Kosten der Zweitausbildung zu tragen, nämlich dann, wenn ein Berufswechsel sich als notwendig erweist oder wenn bis zum Ende der Erstausbildung eine besondere, über das bisherige Berufsziel hinausweisende Begabung oder eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes zutage tritt, mithin die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190/194 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629>; vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115>; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346/347>).So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]), in dem sich noch die Formulierung findet, es müsse eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden während der Erstausbildung deutlich geworden sein, ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 24. September 1980, FamRZ 1980, 1115 ; ebenso Urteil vom 14. Januar 1981, FamRZ 1981, 346 ).
- BVerwG, 30.04.1987 - 5 B 103.86
Bafög - Ausbildungsförderung - Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht - …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 -FamRZ 1987, 1089>). Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. April 1987 - 5 B 103.86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]) bereits ausgeführt, der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf das Aufbaustudium zeige, daß mit dem Begriff der bloßen Weiterbildung nur die Fälle angesprochen werden sollten, in denen der Auszubildende nach Abschluß seiner ersten Ausbildung eine darauf aufbauende fachverwandte Zusatzausbildung durchführt, um erst damit die angestrebte berufliche Qualifikation zu erreichen.
- BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78
Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 -FamRZ 1987, 1089>). - BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83
Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 -FamRZ 1987, 1089>). - BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 24.78
Ausbildungsförderung - Ausbildungsabschluss - Erwerbstätigkeit
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 -FamRZ 1987, 1089>). - BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 -FamRZ 1987, 1089>). - BVerwG, 18.05.1987 - 5 B 44.87
Begründung einer unzureichenden Sachaufklärung hinsichtlich der Finanzierung …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 63.88
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß sich die Frage nach der Reichweite der elterlichen Pflicht zum Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB beantwortet und die vom Bundesgerichtshof für die Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze prinzipiell auch für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG Geltung beanspruchen können (Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - ; vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - <BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]/233>; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - ; vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - <NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]>; vom 18. Mai 1987 - BVerwG 5 B 44.87 - sowie Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 -FamRZ 1987, 1089>).
- BVerwG, 10.01.1990 - 5 B 142.89
Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung - Kein Indiz …
Für diejenigen Fälle, in denen ein Auszubildender wie der Kläger nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und anschließend - nach Erlangung der Hochschulreife - ein Studium aufnimmt, verbleibt es deshalb, was die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht und damit die Verpflichtung zur Finanzierung auch dieser Ausbildung angeht, nach wie vor bei der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) eingeleitet und der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 -) angeschlossen hat. - BVerwG, 20.12.1990 - 5 ER 650.89
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederum geklärt, daß diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Auslegung des § 1610 Abs. 2 BGB entwickelt hat, prinzipiell auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG gelten (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - und vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - ). - BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 98.89
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Verwaltungsverfahrensrecht - …
Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - , mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 29.01.1992 - 5 B 9.92
Elterliche Unterhaltspflicht - Anspruch eines Kindes auf Ausbildung - Darlegung …
Mit dem dieser Würdigung des Sachverhalts zugrunde gelegten Rechtssatz befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]; 107, 376 [BGH 07.07.1989 - IVa ZR 101/88]sowie BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - ). - BVerwG, 06.09.1991 - 5 B 87.91
Unterhaltspflicht der Eltern während einer Ausbildung - Nichtzulassung der …
Gleiches gilt für die damit übereinstimmende Aussage im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 12), daß nach der (alten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mehr an Ausbildungsunterhalt nur geschuldet werde, wenn sich spätestens bis zur Beendigung der Erstausbildung Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß der Auszubildende über eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit oder eine besondere Begabung verfüge, denen mit der ersten Ausbildung noch nicht in rechter Weise Rechnung getragen worden sei. - BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90
Qualifizierung des Ausbildungsweges Lehre-Fachabitur bzw. fachgebundene …
Für diejenigen Fälle, in denen ein Auszubildender wie der Kläger nach dem Erwerb der mittleren Reife zunächst eine Lehre absolviert und anschließend - nach Erlangung der Hochschulreife - ein Studium aufnimmt, verbleibt es deshalb, was die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht und damit die Verpflichtung zur Finanzierung auch dieser Ausbildung angeht, nach wie vor bei der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) eingeleitet und der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 63.88 -) angeschlossen hat.". - OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1993 - 5 L 73/92
Ausbildung; Elektroanlagenistallateur; Energieanlagenelektriker; Begabung; …
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es unter Umständen für eine weiterbestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern zur Finanzierung seiner zweiten Ausbildung aus, wenn sich bis zum Ende der ersten Ausbildung Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes oder eine besondere Begabung ergeben, denen mit der ersten Ausbildung noch nicht in rechter Weise Rechnung getragen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - in: FamRZ 1980, 1115 f.; BVerwG Beschluß vom 11. Mai 1988 - 5 B 63.88 - in: Buchholz Nr. 43636 zu § 11 BAföG).
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