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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15169
BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06 (https://dejure.org/2006,15169)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2006 - 5 B 70.06 (https://dejure.org/2006,15169)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 5 B 70.06 (https://dejure.org/2006,15169)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 1 Abs. 3; AusglLeistG § 1 Abs. 1
    Besitzeinweisung; Beschlagnahme; Vermögensschädigung; Enteignung; unlautere Machenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00

    Mitnahme von Wertgegenständen durch einen Stasi-Bediensteten bei einer …

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06
    Der im Vermögensrecht heranzuziehende Begriff der Enteignung, der insoweit auch für den Begriff der entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 AusglLeistG greift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - BVerwGE 112, 106; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29).

    Bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Norm - obwohl § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bestimmt, dass dieses Gesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt - wäre geklärt, dass für den staatlichen Charakter einer schädigenden Maßnahme ein ausreichend enger äußerer und innerer Zusammenhang zwischen der staatlichen Eingriffshandlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich ist und sich der Gesamtvorgang (auch) aus der Sicht der Betroffenen als eine einheitliche Maßnahme darstellen muss (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 23.99

    Einbehaltung einer Briefmarkensammlung und einer Münzsammlung durch die …

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06
    Der im Vermögensrecht heranzuziehende Begriff der Enteignung, der insoweit auch für den Begriff der entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 AusglLeistG greift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - BVerwGE 112, 106; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29).
  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; …

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - stRspr).
  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 614.99
    Auszug aus BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - stRspr).
  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 208.07

    Feststellungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten bei einer Fixierung des …

    Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 - Beschluss vom 13. Juli 2006 - BVerwG 5 B 70.06 - stRspr).
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