Rechtsprechung
| BVerwG, 07.09.1990 - 5 B 83.90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtswidrigkeit einer Sozialhilfeleistung - Notwendigkeit einer stationären Unterbringung der Mutter mit Mitteln der Sozialhilfe - Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten auf den Sozialhilfeträger - Verpflichtung Anderer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.1990 - 12 A 94/89
- BVerwG, 07.09.1990 - 5 B 83.90
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.07.1986 - 5 B 5.86
Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung
Auszug aus BVerwG, 07.09.1990 - 5 B 83.90
Denn die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfegewährung die Rechtswidrigkeit der Überleitung bewirkt und ob sie damit Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist, ist für die von der Klägerin dargelegten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung nach der von den Vorinstanzen bereits angeführten Entscheidung des Senats (Beschluß vom 3. Juli 1986 - BVerwG 5 B 5.86 - <NJW 1987, 915 = BayVBl. 1987, 54>) nicht klärungsbedürftig.
- BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung
Darüber entscheiden die Zivilgerichte, so daß die entsprechender, schutzwerten Belange des Klägers durch die im Unterhaltsrechtsstreit zu erhebende Einrede mangelnder Bedürftigkeit des Hilfeempfängers gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ausreichend gewahrt sind (vgl. Beschluß des Senats vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ). - BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Revisionsgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts mit grundsätzlicher …
Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ).
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