Rechtsprechung
| BVerwG, 29.12.2008 - 5 B 85.08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Aufklärungspflicht bei Enteignung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 07.05.2008 - 6 K 1312/04
- BVerwG, 29.12.2008 - 5 B 85.08
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 29.12.2008 - 5 B 85.08
Rn. 3 Mit diesem Vortrag wird der behauptete Verfahrensmangel bereits nicht in einer den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - stRspr). - BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95
Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform
Auszug aus BVerwG, 29.12.2008 - 5 B 85.08
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. für viele: Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ). - BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 38.07
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. …
Auszug aus BVerwG, 29.12.2008 - 5 B 85.08
Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, weshalb sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu den angesprochenen Fragen hätten aufdrängen müssen, zumal nicht mitgeteilt wird, ob die anwaltlich vertretene Klägerin insoweit von sich aus - namentlich durch Anbringen entsprechender Beweisanträge - auf weitere Ermittlungen in dieser Richtung hingewirkt hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 4 B 38.07 - juris).
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.02.2009 - L 5 AS 84/08 Soweit er sich mit seinen Anfragen auf einen konkreten Bewilligungsabschnitt beziehe, müsse er sich gegen konkrete Entscheidungen der Beklagten wenden, was er für den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 auch getan habe (S 2 AS 347/08, nunmehr L 5 B 85/08 NZB)).
Ihm gehe es um die Klarstellungen in den Entscheidungen des Bundessozialgericht in den Urteilen B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R. Es seien zudem weitere Rechtsstreitigkeiten die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend anhängig (S 2 AS 1101/08, S 2 AS 347/08, nunmehr L 5 B 85/08 NZB, S 2 AS 801/08 ER, nunmehr L 5 B 220/08 AS ER, S 2 AS 1202/08 ER, nunmehr L 2 B 219/08 AS ER).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - L 16 B 74/08
Krankenversicherung
Wie bereits in der 5. Senat mit Beschlüssen vom 18.12.2008, Az.: L 5 B 85/08 KR ER und Az.: L 5 B 86/08 KR ER, die vergleichbare einstweilige Rechtsstreitigkeiten von Bewohnern der Einrichtung betrafen, angedeutet hat, vermag auch der erkennende Senat gegenwärtig keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich der die AStin versorgende Pflegedienst aufgrund einer erheblichen Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zu einer Kündigung und Leistungseinstellung veranlasst sehen könnte.
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