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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20251
BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05) (https://dejure.org/2006,20251)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05) (https://dejure.org/2006,20251)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2006 - 5 B 87.05 (5 PKH 39.05) (https://dejure.org/2006,20251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruches des Klägers auf Gewährung von rechtlichem Gehör und auf eine gesetzlich vorgesehene Vertretung - Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten - Unmöglichkeit einer Mandatsniederlegung wegen Beiordnung des Anwalts - Rüge fehlender Vertretung - ...

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung des Anspruches auf Gewährung von rechtlichem Gehör ; Verletzung von Fürsorgepflichten oder Beratungspflichten (Hinweispflichten) durch den Vorsitzenden; Ordnungsgemäße Vertretung durch einen beigeordneten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 43/56

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05
    Zutreffend weist der Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Februar 2005, mit dem die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, darauf hin, dass die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO erfolgte Anwaltsbeiordnung den Rechtsanwalt verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) und einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegensteht; der beigeordnete Rechtsanwalt ist darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen, was "wichtige Gründe" voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1958 - III ZR 43/56 - BGHZ 27, 163 und vom 1. März 1973 - III ZR 188/71 - BGHZ 60, 255 ;… Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 121 Rn. 33;… Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78c Rn. 28).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 188/71

    Gerichtsreferendar als Armenvertreter

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2006 - 5 B 87.05
    Zutreffend weist der Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Februar 2005, mit dem die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, darauf hin, dass die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO erfolgte Anwaltsbeiordnung den Rechtsanwalt verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) und einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung entgegensteht; der beigeordnete Rechtsanwalt ist darauf verwiesen, gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen, was "wichtige Gründe" voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1958 - III ZR 43/56 - BGHZ 27, 163 und vom 1. März 1973 - III ZR 188/71 - BGHZ 60, 255 ;… Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 121 Rn. 33;… Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78c Rn. 28).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.12.2015 - 3 Ta 21/15

    Rechtsweg - Abhilfeentscheidung - Kammerbesetzung - unerlaubte Handlung im …

    Da der entsprechende Antrag des Rechtsanwalts … am 23.07.2015 nicht beschieden war, war der Kläger an diesem Tag weiterhin rechtlich wirksam (auch) durch Rechtsanwalt … anwaltlich vertreten (vgl. BVerwG 10. April 2006 - 5 B 87/05 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 10 S 221/09

    Fahrerlaubnis: Auswechseln der Begründung für die Anordnung eines …

    Bis zu seiner Entpflichtung bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 BRAO zur Vertretung des Beteiligten verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 10.04.2006 - 5 B 87/05 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 05.02.2007 - 6 W 2/07 - juris, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2006 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2020 - L 2 AS 525/20
    Zu einer Mandatsniederlegung durch einseitige Erklärung ist er in einem solchen Fall nicht berechtigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.2006 zum Az. 5 B 87/05 zur Rn. 3 bei juris), er kann nur die Aufhebung der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 BRAO beantragen.
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