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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.02.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83   

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https://dejure.org/1984,3731
BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83 (https://dejure.org/1984,3731)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1984 - 5 B 87.83 (https://dejure.org/1984,3731)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 5 B 87.83 (https://dejure.org/1984,3731)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79

    Anspruch eines Ausländers auf Ausbildungsförderung nach vorhergehender …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83
    Wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, steht dieser Rechtsauslegung nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 30.79 - (Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 2) entgegen.

    Allein aufgrund dieser Überlegung ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 1981 (a.a.O.) davon ausgegangen, daß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anrechenbare Erwerbstätigkeit und förderungsfähige Ausbildung, die ihrerseits die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch zu nehmen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG), nicht gleichzeitig nebeneinander herlaufen können.

    Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht entgegen der Rüge des Beklagten nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1981 (a.a.O.) abgewichen ist.

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 24.78

    Ausbildungsförderung - Ausbildungsabschluss - Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83
    Es sollte eine elternunabhängige Förderung für die Fälle vorgeschrieben werden, in denen anzunehmen ist, daß die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr verpflichtet sind, die vom Auszubildenden unternommene Ausbildung zu finanzieren(Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3;Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]).

    Es erschien ihm gerechtfertigt, unter diesen Voraussetzungen zu unterstellen, daß der Auszubildende keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern habe, weil er durch die bereits abgeschlossene Ausbildung eine ausreichende, auch seiner Neigung und Begabung Rechnung tragende Lebensgrundlage gefunden habe (Urteil des Senats vom 7. Februar 1980 a.a.O. zu der vergleichbaren früheren Regelung).

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 37.78

    Auszubildende - Erwerbstätigkeit - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierender …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83
    Es sollte eine elternunabhängige Förderung für die Fälle vorgeschrieben werden, in denen anzunehmen ist, daß die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr verpflichtet sind, die vom Auszubildenden unternommene Ausbildung zu finanzieren(Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3;Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - BVerwGE 60, 231 [BVerwG 19.06.1980 - 5 C 37/78]).
  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74

    Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83
    Dementsprechend ist förderungsrechtlich davon auszugehen, daß während der Zeit, während der eine Berufstätigkeit des Auszubildenden gefordert ist, der Besuch des Abendgymnasiums die Arbeitskraft des Auszubildenden nicht voll in Anspruch nimmt und Ausbildungsförderung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht geleistet wird (BVerwGE 49, 279).
  • BVerwG, 22.06.1993 - 11 B 28.93

    Ausbildungsförderung - Erwerbstätigkeit - Sicherung der Lebensgrundlage - …

    Nach dieser Rechtprechung ist die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG geforderte Erwerbstätigkeit, wenn der Auszubildende sie in dem notwendigen zeitlichen Umfang nachweisen kann, ein Anzeichen dafür, daß die vor ihrer Aufnahme abgeschlossene Berufsausbildung des Auszubildenden diesem bereits eine ausreichende Lebensgrundlage bietet und er deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung hat (Beschluß vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 87.83 - ; s. auch Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89

    BAföG - Elternunabhängigkeit - Arbeitslosigkeit

    Die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG ist ähnlich wie in § 11 III S. 1 Nr. 4 BAföG (dazu s. Senatsbeschluss v. 13.12.1984 - 5 B 87.83 -, Abdruck S. 4) ein Anzeichen dafür, dass der Auszubildende gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch auf Finanzierung einer Ausbildung mehr hat.
  • BVerwG, 20.01.1997 - 5 B 113.96

    Einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, unter Leistung von …

    In rechtsgrundsätzlicher Hinsicht ist jedenfalls die gleichzeitige Durchführung einer Aus- oder Weiterbildung (hier die Durchführung eines Abendstudiums; vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 87.83 -) kein Hinderungsgrund, um - daneben - von einer "Erwerbstätigkeit" im genannten Sinne ausgehen zu können (vgl. Beschluß des 11. Senats vom 22. Juni 1993 - BVerwG 11 B 28.93 - unter Hinweis auf den o.g. Beschluß vom 13. Dezember 1984; s. auch Tz. 11.3.6 Satz 2 BAföG ÄndVwV 1995).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - 4 A 4251/02

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen der Begründung einer Abweichungsrüge …

    Dabei nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf seine früher ergangenen Beschlüsse vom 13. Dezember 1984 - 5 B 87.83 - und vom 22. Juni 1993 - 11 B 28.93 - (FamRZ 1994, 127) Bezug.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 7 S 1054/93

    Ausbildungsförderung: elternunabhängige Förderung - Erwerbstätigkeit iSd BAföG § …

    Dadurch unterscheidet sie sich auch von einer neben dem Besuch des Abendgymnasiums ausgeübten regulären Erwerbstätigkeit, welche im hier maßgebenden Zusammenhang grundsätzlich ebenfalls Berücksichtigung finden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1984 - 5 B 87.83 - Urt. des Senats v. 25.11.1991 - 7 S 1699/91 -).
  • VG München, 10.01.2001 - M 30 K 99.4156

    Verschonen der Eltern vor einer Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens nach …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der ähnlichen, die Elternunabhängigkeit ebenfalls begründenden Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG ("Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war") unter ausdrücklichem Hinweis auf die Geltung der Überlegungen auch für § 11 Abs. 3 Nr. 4 BAföG (unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats vom 13.12.1984, Az.: 5 B 87/83 ) ausgeführt:.
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   BVerwG, 12.02.1985 - 5 B 87.83   

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BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1985 - 5 B 87.83 (https://dejure.org/1985,12012)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1985 - 5 B 87.83 (https://dejure.org/1985,12012)
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