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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.01.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2006 - 5 B 98.05 (5 PKH 44.05)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12231
BVerwG, 27.01.2006 - 5 B 98.05 (5 PKH 44.05) (https://dejure.org/2006,12231)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2006 - 5 B 98.05 (5 PKH 44.05) (https://dejure.org/2006,12231)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 (5 PKH 44.05) (https://dejure.org/2006,12231)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Beschränkung eines Rechtsmittels gegen ein Strafurteil; Vernehmung eines Zeugen in einem spärteren Verwaltungsrechtsstreit; Erfordrerlichkeit eines förmlichen Beweisantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 B 98.05
    Rn. 6 Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche "von der Entscheidung des BVerwG vom 13.08.1988 (... NVwZ 1989, 67) ab" (gemeint ist der Beschluss vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - <NVwZ 1989, 67 = Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12>), in dem das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen aufgezeigt hat, unter denen der Inhalt beigezogener Akten auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten im Wege des Urkundenbeweises berücksichtigt werden darf.

    Daher liegt auch der weitere Umstand nicht vor, der nach den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1988 (a.a.O.) aufgezeigten Grundsätzen das Berufungsgericht daran hätte hindern müssen, die Feststellungen, die in dem im Strafverfahren ergangenen Berufungsurteil getroffen waren und zur Verurteilung des Klägers u.a. wegen Betrugs zu Lasten des Sozialhilfeträgers geführt hatten, ohne weitere Beweiserhebung zu verwerten.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 B 98.05
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und ihre im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 B 98.05
    Daran fehlt es beispielsweise bei Fragen, deren Bedeutung sich auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt, weil sie nur abhängig von den Einzelfallumständen beantwortet werden können, bei Fragen, die sich im Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen würden, sowie bei (Rechts-)Fragen, die sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen (stRspr; siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 = Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen; …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 B 98.05
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Beschwerdeführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - <NVwZ 2005, 447 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22>).
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen; …

    In dieser Situation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Bundesbeamtengesetz

    Rn. 4 Eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05 - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Rn. 24 Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift muss der Rechtsmittelführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage herausarbeiten, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein kann und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05; B.v. 13.2.2001 - 5 B 63.00 m. w. N.).

  • BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 5.08

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision gegen ein Urteil mit mehreren die …

    Rn. 11 c) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Vernehmung unter anderem des Absenders der E-Mail (als Kind des testamentarischen Erben der Frau B.) mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2007 beantragt habe, so handelte es sich - unabhängig von den Anforderungen an die Substantiierung - nicht um einen förmlichen Beweisantrag, den das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO noch in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss hätte bescheiden müssen (Beschluss vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris).

    Wegen dieses prozessual als Beweisanregung zu wertenden Antrags musste sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung bzw. weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen (vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - BVerwG 8 B 87.06 - juris und vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris).

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   BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05   

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https://dejure.org/2006,37983
BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05 (https://dejure.org/2006,37983)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05 (https://dejure.org/2006,37983)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 5 PKH 44.05, 5 B 98.05 (https://dejure.org/2006,37983)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Beschränkung eines Rechtsmittels gegen ein Strafurteil - Vernehmung eines Zeugen in einem späteren Verwaltungsrechtsstreit - Erforderlichkeit eines förmlichen Beweisantrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche "von der Entscheidung des BVerwG vom 13.08.1988 (... NVwZ 1989, 67) ab" (gemeint ist der Beschluss vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - <NVwZ 1989, 67 = Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12>), in dem das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen aufgezeigt hat, unter denen der Inhalt beigezogener Akten auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten im Wege des Urkundenbeweises berücksichtigt werden darf.

    Daher liegt auch der weitere Umstand nicht vor, der nach den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1988 (a.a.O.) aufgezeigten Grundsätzen das Berufungsgericht daran hätte hindern müssen, die Feststellungen, die in dem im Strafverfahren ergangenen Berufungsurteil getroffen waren und zur Verurteilung des Klägers u.a. wegen Betrugs zu Lasten des Sozialhilfeträgers geführt hatten, ohne weitere Beweiserhebung zu verwerten.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und ihre im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr).
  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Daran fehlt es beispielsweise bei Fragen, deren Bedeutung sich auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt, weil sie nur abhängig von den Einzelfallumständen beantwortet werden können, bei Fragen, die sich im Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen würden, sowie bei (Rechts-)Fragen, die sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen (stRspr; siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 = Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen; …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Beschwerdeführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - <NVwZ 2005, 447 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22>).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 27.01.2006 - 5 PKH 44.05
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und ihre im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; stRspr).
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