Rechtsprechung
| BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83 |
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Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BAföG § 7
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 840
- FamRZ 1986, 932
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82
Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten …
Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Zwar kann - wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - (NVwZ 1985, 731 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) entschieden hat - die Versagung eines wichtigen Grundes als unverhältnismäßig gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn der Auszubildende nach dem ersten Semester einen ernsthaften Neigungswandel erkennt, den Abbruch seiner Ausbildung gleichwohl um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zur gewünschten anderen Ausbildung erhält.Unter diesen Umständen war auch unter Berücksichtigung der bereits genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 (a.a.O.) von ihm zu verlangen, das Studium der Physik sofort abzubrechen.
- BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG gegeben ist, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zuzumuten ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]).Bei einer bis zum Ende des fünften Semesters fortgeschrittenen Ausbildung sind strengere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]).
- BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78
Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs
Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muß er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen (…BVerwG a.a.O. S. 166; BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 = FamRZ 1983, 954).Bei einer bis zum Ende des fünften Semesters fortgeschrittenen Ausbildung sind strengere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]).
- BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 51.76
Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gründe für einen Fachrichtungswechsel
Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Daß für die bisherige Ausbildung keine Förderung gewährt worden ist, kann allenfalls dann zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, wenn bereits besondere Umstände für die Anerkennung eines wichtigen Grundes sprechen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3). - BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung …
Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muß er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen (…BVerwG a.a.O. S. 166; BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 = FamRZ 1983, 954). - BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79
Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger …
Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Auch wenn der Auszubildende einen Teil seiner Ausbildung selbst finanziert hat und erst später Ausbildungsförderung beantragt, ist die bisher durchgeführte Ausbildung, sofern sie die abstrakten Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist, förderungsrechtlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23). - BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 8.78
Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …
Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Bei einer bis zum Ende des fünften Semesters fortgeschrittenen Ausbildung sind strengere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]).
- BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 -, vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ). - OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04
Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger …
Als wichtiger Grund ist allgemein anerkannt, wenn dem Auszubildenden eine Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, nicht mehr zugemutet werden kann (…vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [196];… Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 27/87 - BVerwGE 82, 156 [158]; Urt. v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, FamRZ 1986, 932). - BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium …
Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55).
- OVG Sachsen, 15.12.1992 - 2 S 521/92
Ausbildungsförderung; Neigungswandel; Fachrichtungswechsel; Unverzüglichkeit; …
Es ist ihm zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwG, Beschluß v. 23.05.1989 5 B 117.88, Buchholz 436.36, Nr. 83 zu § 7 BAFöG im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 15.05.1986, 5 C 138.83, Buchholz 436.36, Nr. 55 zu § 7 BAFöG: Diese Entscheidungen des BVerwG betreffen zwar unmittelbar den Fall eines Eignungsmangels, lassen sich aber auch auf einen ernstzunehmenden Neigungswandel übertragen). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2017 - 12 A 1052/16
Ausbildungsförderung für die Aufnahme des Studiums der Agrarwissenschaften nach …
Rn. 16 vgl. entsprechend zum wichtigen Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 -, juris Rn. 10,. - VG Bayreuth, 25.06.2025 - B 8 K 23.187
Coronavirus, SARS-CoV-2, (unerkannte) Legasthenie, Behinderung, Corona-Pandemie, …
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 ; Beschluss vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 -, vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ). - OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00
Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 23.05.1989 - 5 B 117.88
Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel - Pflicht zu …
Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muß er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 -). - BVerwG, 03.12.1987 - 5 B 22.87
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als rechtsgrundsätzlich angeführte Frage, ob "ein Schlüsselerlebnis eines Studierenden" als wichtiger Grund für die Änderung der Fachrichtung anerkannt werden könne, hat keine Bedeutung grundsätzlicher Art. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 BAföG allgemeine Leitlinien zur Anwendung des Begriffes wichtiger Grund entwickelt (z.B. BVerwGE 50, 161; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55). - BVerwG, 10.11.1986 - 5 B 166.85
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - (FamRZ 1986, 932) klargestellt, daß im Rahmen der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 3 BAföG diese Verpflichtung auch dann bedeutsam ist, wenn der Auszubildende für die von ihm abgebrochene Ausbildung keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen hat. - BVerwG, 03.09.1987 - 5 B 107.86
Ausbildungsabbruch - Fachrichtungswechsel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 3 K 08.1143
Aufstiegsfortbildungsförderung; Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels; …
- OVG Saarland, 19.04.2024 - 1 A 184/23
Unverzüglicher Fachrichtungswechsel
- OVG Sachsen, 23.10.2014 - 1 A 131/11
Wichtiger Grund, unabweisbarer Grund, Beginn des vierten Fachsemesters
- VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.4241
Ausbildungsförderung; andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel; …
- VGH Hessen, 25.08.1992 - 9 UE 1674/89
Kein wichtiger Grund gemäß BAföG § 7 Abs 3 für Fachrichtungswechsel bei von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2026 - 12 A 1907/25
Bewilligung von Leistungen auf Ausbildungsförderung in gesetzlich zulässiger Höhe …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 16 A 1020/96
Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Neigungswechsel nach mehreren …
- VG München, 30.06.2016 - M 15 K 15.4800
Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel
- VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
- VG Frankfurt/Main, 26.05.2004 - 10 G 198/04
Ausbildungsförderung für die Vergangenheit; einstweilige Anordnung
- VG Frankfurt/Main, 19.05.2020 - 3 K 4704/18
Ausbildungsförderung
- VG Minden, 10.02.2012 - 6 K 2163/11
Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG für die Ausbildung zum …
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Rechtsprechung
| AG Ahaus, 09.06.1983 - 5 C 138/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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