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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8579
BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06 (https://dejure.org/2006,8579)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2006 - 5 C 16.06 (https://dejure.org/2006,8579)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2006 - 5 C 16.06 (https://dejure.org/2006,8579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Abstellen auf den Zeitpunkt des Kennenmüssens der deutschen Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Frist zur Ausübung des Erklärungsrechts zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit; Bestehen einer Nachforschungspflicht des Antragstellers bei Abstammung von einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung; …

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06
    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - (BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O., S. 343, S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 13 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung "vorsorglich" abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2).

    Rn. 16 Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne Weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

    Rn. 17 Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist - …

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06
    Diese Fristbestimmung zur Ausübung des Erklärungsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - (BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).

    Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O., S. 343, S. 344, S. 345 ff. und S. 351;… vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 13 f.);… denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) war.

    Rn. 10 a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeitpunkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).

    Rn. 16 Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden und ohne Weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O. S. 350 …und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht.

  • BVerwG, 06.04.2006 - 5 C 21.05

    Erklärungserwerb; Erklärungsrecht; Staatsangehörigkeit; Erwerb der - durch …

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06
    Das Berufungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass der Kläger zu 1 sein Erklärungsrecht nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 i.V.m. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - ausgeübt hat, weil er nicht ohne sein Verschulden außerstande gewesen ist, die Nacherklärungsfrist einzuhalten (1., 2.), und dass zudem der nach dem Inkrafttreten von Art. 3 RuStAÄndG 1974 geborene Kläger zu 2 von diesen Vorschriften nicht erfasst wird (Senat, Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730) (3.).

    Aus eigenem Recht steht dem Kläger zu 2 keine Erklärungsmöglichkeit zu (Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730).

  • BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98

    Staatsangehörigkeitsrecht - Anforderungen an eine Erwebserklärung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06
    Rn. 17 Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (…vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

    Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß eine im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.

  • BVerwG, 27.07.2006 - 5 C 3.05

    Beweisnotstand; Deutsche Volksliste der Ukraine; Einbürgerung; …

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06
    Zwar ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05 - ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Volkslistenverordnung Ukraine nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 E 1475/06

    Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Anforderungen an die Abgabe einer …

    Rn. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, jeweils in Juris veröffentlicht.

    Rn. 10 BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.

    Rn. 14 vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.,.

    Rn. 18 - BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O. -.

    Rn. 21 BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - 12 A 2739/08

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 …

    Rn. 135 vgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle konkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris,.

    Rn. 152 - anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, a. a. O. -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 4704/05

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Beibehaltung der deutschen …

    Rn. 163 vgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle konkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris,.

    Rn. 186 - anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, a.a.O. -.

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    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

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