Rechtsprechung
| BVerwG, 18.12.2014 - 5 C 17.14 |
Verfahrensgang
- BVerwG - 5 PKH 16.15
- BVerwG, 18.12.2014 - 5 C 17.14
- BVerwG, 18.12.2014 - PKH 29.14
- BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 3.15
- BVerwG, 17.03.2015 - 5 A 2.15
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 17.03.2015 - 5 A 2.15
Statthaftigkeit eines Nichtigkeitsantrags und Restitionsantrags bzgl. Ablehnung …
Der Nichtigkeits- und der Restitutionsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) werden verworfen.Rn. 1 1. Der von der Antragstellerin als "Restitutionsklage und Nichtigkeitsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) auszulegen.
Soweit sich diese Anträge gegen die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) ausgesprochene Verwerfung der Revision richten, sind sie zwar statthaft.
Rn. 7 Die Antragstellerin hat sich in Bezug auf den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) insbesondere darauf beschränkt zu beanstanden, dass das erhobene Rechtsmittel im Rubrum dieses Beschlusses nicht mit Aktenzeichen und Datum genau bezeichnet worden sei.
Rn. 8 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Nichtigkeitsantrag lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Antragstellerin hinsichtlich der dem angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) zugrunde liegenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (4 B 1378/14) den Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts geltend macht.
Dieses hat die Revision mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2014 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen.
Rn. 11 b) Der Nichtigkeits- und der Restitutionsantrag der Antragstellerin sind nicht statthaft, soweit sie sich gegen die mit dem angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts richten.
- BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 3.15
Ungeeignetheit einer Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit …
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - wird zurückgewiesen.Der Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - aufzuheben, wird verworfen.
Rn. 4 Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - die Revision der Antragstellerin verworfen, weil diese unzulässig war.
Rn. 7 2. Der von der Antragstellerin mit der Anhörungsrüge verbundene Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - aufzuheben, bleibt ebenfalls erfolglos.
- LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 151/16
Keine erneute Anhörungsrüge
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).
- LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16
Keine wiederholende Anhörungsrüge
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)). - BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 2.15
Abgrenzung von Wohngeldleistungen von Sozialhilfeleistungen als Leistungen der …
Rn. 4 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2014 - OVG 4 OA 252/14 - verworfen hat und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hat. - BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 6.15
Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung
Rn. 4 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 C 3.15 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14 ) - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - zurückgewiesen, ihren Antrag, den vorbezeichneten Beschluss vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".