Rechtsprechung
| BVerwG, 10.07.2003 - 5 C 17.02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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BSHG §§ 88, 92 c
Kostenersatz durch Erben; Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen; Sozialhilfeaufwendungen, Kostenersatz durch Erben. - Bundesverwaltungsgericht
BSHG §§ 88, 92 c
Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen; Kostenersatz durch Erben; Sozialhilfeaufwendungen, Kostenersatz durch Erben
- Judicialis
BSHG § 88; ; BSHG § 92 c
- Wolters Kluwer
Kostenersatz wegen Sozialhilfe; Inanspruchnahme des Nachlasses; Kumulative Ersatzpflicht des Erben; Begriff der "besonderen Härte"; Nachträgliche Deckung der Sozialhilfeaufwendungen; Auswirkungen auf Werthaltigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 88 § 92c
Kostenersatz durch Erben; Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 26.11.1999 - 19 K 5390/98
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2002 - 7 S 2490/00
- BVerwG, 10.07.2003 - 5 C 17.02
Papierfundstellen
- BVerwGE 118, 313
- NJW 2003, 3792
- NVwZ 2004, 357 (Ls.)
- FamRZ 2004, 455
- DVBl 2004, 66 (Ls.)
- DÖV 2004, 208
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2002 - 7 S 2490/00
Auswahl unter kostenersatzpflichtigen Erben
Auszug aus BVerwG, 10.07.2003 - 5 C 17.02
Der Verwaltungsgerichthof hat die Berufung durch Urteil vom 11. März 2002 zurückgewiesen (veröffentlicht in ZERB 2002, 193 ff.).
- BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides - …
Der Zweck der Kostenersatzpflicht liegt nämlich in erster Linie darin, "im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende 'Refinanzierung' aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (BVerwGE 118, 313, 316 f).Sie dient der möglichst umfassenden "Refinanzierung" aufgewendeter Sozialhilfekosten (s oben), mithin der Herstellung des Nachrangs durch Zugriff auf den durch das Erbe Begünstigten; mit der nachträglichen Deckung der angefallenen Sozialhilfeaufwendungen (BVerwGE 118, 313, 316) verfolgt die Norm anders als sonstige Regelungen - selbst des Sozialhilferechts (§§ 93, 103, 104 SGB XII) - damit auch bereicherungsrechtliche Ziele.
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - …
Rn. 55 Die Vorschrift des § 102 SGB XII bezweckt, im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten durch den Erben sicherzustellen (BSG…, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnrn. 18, 23; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 C 17/02 - BVerwGE 118, 313 - juris Rdnr. 17). - OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
Inanspruchnahme auf Ersatz von Sozialhilfeleistungen; Ende der Hilfebedürftigkeit …
b) Dass allein der (Teil)Wortlaut des Satzes 1 der Vorschrift ("Erbe des Hilfeempfängers") keine hinreichend klare Antwort auf die Frage gibt, ob Kostenersatz durch Erben auch für abgeschlossene Hilfefälle beansprucht werden kann, lässt das Verwaltungsgericht im Grunde selbst erkennen, indem sich die Kammer dem für die enge Auslegung in Bezug genommenen Urteil der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 1998 (VG 17 A 470.96) nur "im Wesentlichen" anschließt und einschränkend ausführt, dass "von dem Erblasser ... jedenfalls dann nicht mehr als >>Hilfeempfänger Refinanzierung<< aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 5 C 17.02 -, FEVS 55, 124 ff.,127 f.).Wie bereits dargelegt ist Zweck der Kostenersatzpflicht die Sicherstellung einer möglichst umfassenden Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003, a.a.O., 127 f.).
- LSG Bayern, 17.09.2024 - L 7 SO 108/21
Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten, Kostenersatzpflicht, Sozialhilfe, …
Zwar sind die Kläger (aufgrund gesetzlicher Erbfolge) Erben der Ehefrau des Leistungsberechtigten geworden; ein Kostenersatz durch die Kläger nach § 102 SGB XII scheidet ungeachtet dessen aus, da die Ehefrau erst nach dem Leistungsberechtigtem gestorben ist (vgl BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 - 5 C 17/02 - Rn 14 zitiert nach juris). - VG Münster, 02.11.2004 - 5 K 1115/02
Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ; Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
Rn. 20 Voraussetzung für den Kostenersatz nach § 92 c BSHG ist weiterhin, dass die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger rechtmäßig bewilligt worden ist (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 15 und Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 C 17.02 - , FEVS 55, 124 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, FEVS 53, 378 und Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 01.1454 -, FEVS 55, 211).
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