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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5189
BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86 (https://dejure.org/1987,5189)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1987 - 5 C 19.86 (https://dejure.org/1987,5189)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1987 - 5 C 19.86 (https://dejure.org/1987,5189)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme und Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit - Erstattung zu Unrecht erbrachter Förderungsleistungen

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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Zwar ist anerkannt, daß zur Stützung eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften die Gesetzgebungsunterlagen herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 11, 126 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59]; 54, 277 ; BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Zwar ist anerkannt, daß zur Stützung eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften die Gesetzgebungsunterlagen herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 11, 126 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59]; 54, 277 ; BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]).
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Ein solches Regelungsziel kann dem Gesetzgeber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. insbesondere BVerfGE 59, 128 ) nicht unterstellt werden.
  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Verstoß gegen Verfassungsrecht - Änderung von § 134 AFG - Laufende Leistungsfälle

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Dagegen steht die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X stets im Ermessen der Behörde (s. auch BSGE 59, 157 [BSG 14.11.1985 - 7 RAr 123/84] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Fachausbildung - Militärische Spezialkenntnisse - Ausbildung eines Berufssoldaten …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Zwar ist anerkannt, daß zur Stützung eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften die Gesetzgebungsunterlagen herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 11, 126 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59]; 54, 277 ; BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht - …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Eine von § 45 Abs. 1 und 4 SGB X abweichende Regelung ist weder dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (vgl. dazu das Erste Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - in Art. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - in der Fassung des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren -) noch den Strukturprinzipien des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - (s. BVerwGE 71, 220 [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]) zu entnehmen, das nach Art. 11 § 1 Nr. 1 SGB-AT bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil dieses Gesetzbuches gilt und im vorliegenden Zusammenhang in der Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 61.79

    Rückforderungsanspruch - Antragstellung - Anrechenbares Einkommen - …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    § 20 Abs. 1 BAföG stellte demnach auch insoweit eine eigene und abgeschlossene Regelung dar, die bestimmte, unter welchen Voraussetzungen im Recht der Ausbildungsförderung ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden durfte und die Verpflichtung entstand, erhaltene Förderungsleistungen zurückzuzahlen (vgl. BVerwG, insbesondere Urteile vom 24. September 1981 und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - ).
  • BSG, 16.01.1986 - 4b RV 25/85

    VA-Aufhebung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Wenn es sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten um eine atypische Fallgestaltung handelt, ist die Förderungsbehörde deshalb zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Februar 1986 - BVerwG 5 ER 265.84 - ; ebenso BSG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4 b RV 25/85 - <…">48%20SGB%2010%20Nr.%2021#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 1300 § 48 SGB 10 Nr. 21> mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.01.1987 - 5 C 54.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erstattungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    Im zuletzt genannten Fall ist er gehalten, sich durch Rückfrage bei der Behörde Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG. Urteil vom 21. Januar 1987 - BVerwG 5 C 54.82 - ).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81

    Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86
    In diametralem Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG. Urteile vom 24. September 1981 . 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • BVerwG, 20.02.1986 - 5 ER 265.84

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderung …

  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 87.79

    Rückwirkende Umwandlung - Zuschuß - Ausbildungsförderung - Darlehn - Allgemeine …

  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 26/87

    Verwaltungsakt - Rücknahme

    In mehreren anderen Entscheidungen vom selben Tage hat er jedoch die von der Behörde aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne Ermessensausübung ausgesprochene Rückforderung in Anwendung des 5 US SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach 5 us Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und 5 C 19.86).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 7 S 2344/89

    Sorgfaltspflichten eines Ausbildungsförderungsempfängers bei plötzlicher, …

    Im zuletzt genannten Fall ist er gehalten, sich durch Rückfrage bei der Behörde Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1987 -- BVerwG 5 C 54.82 --, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 24, Urteil vom 17.9.1987 -- BVerwG 5 C 19.86 --).

    An der im Urteil vom 9.6.1982 -- 7 S 235/82 -- vertretenen Auffassung "grobe" Fahrlässigkeit sei eine dem Vorsatz in der Bewertung jedenfalls nahekommende Fahrlässigkeit, hält der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.9.1987 -- 5 C 19.86 -- so nicht fest.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 7 S 2275/95

    Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung - grobe Fahrlässigkeit des …

    Im zuletzt genannten Fall ist er gehalten, sich durch Rücksprache bei der Behörde Klarheit zu verschaffen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1987, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 24; Urt. v. 17.9.1987 - 5 C 19.86 -, Urt. des Senats vom 27.11.1989 - 7 S 2344/89 -, Urt. v. 28.2.1994 - 7 S 2946/93 - Urt. v. 16.10.1995 - 7 S 319/95 -).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 27/87
    In mehreren anderen Entscheidungen vom selben Tage hat er jedoch die von der Behörde aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne Ermessensausübung ausgesprochene Rückforderung in Anwendung des § 45 SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach § 45 Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und 5 C 19.86).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 34/87
    forderung in Anwendung des 5 45 SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach S M5 Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und 5 C 19.86).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 33/87
    In mehreren anderen Entscheidungen vom selben Tage hat er jedoch die von der Behörde aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne Ermessensausübung ausgesprochene Rückforderung in Anwendung des 5 "5 SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach 5 NS Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und 5 C 19.86).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 37/87
    In mehreren anderen Entscheidungen vom selben Tage hat er jedoch die von der Behörde aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne Ermessensausübung ausgesprochene Rückforderung in Anwendung des 3 US SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach 5 45 Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und 5 C 19.86).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 32/87
    In mehreren anderen Entscheidungen vom selben Tage hat er Jedoch die von der Behörde aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne Ermessensausübung ausgesprochene Rückforderung in Anwendung des 5 US SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach 5 H5 Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und "5 C 19.86).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 25/87
    In mehreren anderen Entscheidungen vom selben Tage hat er jedoch die von der Behörde aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne Ermessensausübung ausgesprochene Rückforderung in Anwendung des 5 45 SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach 5 MS Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und 5 C 19.86).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 31/87
    In mehreren anderen Entscheidungen vom selben Tage hat er jedoch die von der Behörde aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohne Ermessensausübung ausgesprochene Rückforderung in Anwendung des S 45 SGB 10 wegen fehlender Ermessensvoraussetzungen, insbesondere wegen Versäumung der nach 5 HS Abs. 3 SGB 10 zu beachtenden Fristen, aufgehoben (5 C 16.86 und 5 C 19.86).
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 24/87
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 28/87
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 36/87
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 35/87
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 30/87
  • BSG, 04.02.1988 - 11 RAr 29/87
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1989 - 7 S 818/89

    Zur Verjährung bei Rückforderung von Ausbildungsförderung

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