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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N   

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https://dejure.org/2012,57807
VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N (https://dejure.org/2012,57807)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N (https://dejure.org/2012,57807)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N (https://dejure.org/2012,57807)
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Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 5 N 358/04

    Abwassergebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Im Zuge verschiedener gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen ging die Südhessische Gas und Wasser AG mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in der Südhessischen Energie AG (HSE) auf (vgl. im Einzelnen dazu: Beschluss des Senats vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158).

    Der Antragsteller hat bereits in zwei Normenkontrollverfahren die Gebührensätze für Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren in den Fassungen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 27. August 2002 (Beschluss des Senats vom 27. September 2006, a.a.O.) und vom 22. September und 17. Dezember 2004 (Beschluss des Senats vom 24. April 2007 - 5 N 2781/05 -) überprüfen lassen.

    Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2143, und vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158).

    Rn. 51 Wie bereits in den Entscheidungen zu den vom Antragsteller eingeleiteten beiden früheren Normenkontrollverfahren bezüglich früherer Fassungen der Festlegung der Gebührensätze für Niederschlagswasser und Schmutzwasser in der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, a.a.O., und vom 24. April 2007 - 5 N 2187/05 -) ausgeführt, hat die Antragsgegnerin, die weitestgehend über eine Mischwasserkanalisation verfügt, auch bei der hier zu prüfenden Kalkulation für die gesonderte Kalkulation von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren auf ein so genanntes "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen.

    (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Der Antragsteller hat bereits in zwei Normenkontrollverfahren die Gebührensätze für Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren in den Fassungen der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 27. August 2002 (…Beschluss des Senats vom 27. September 2006, a.a.O.) und vom 22. September und 17. Dezember 2004 (Beschluss des Senats vom 24. April 2007 - 5 N 2781/05 -) überprüfen lassen.

    Rn. 55 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) in einem früheren Verfahren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ausgeführt hat, gehören richtigerweise zu den in der Gebührenkalkulation einsetzbaren Kosten einer als Regiebetrieb geführten Einrichtung auch die Personalkosten für die in dem Betrieb Beschäftigten.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dies für zulässig gehalten, auch unter dem Gesichtspunkt, dass in der Regel ein Teil des Niederschlagswassers von den befestigten Flächen der Anliegergrundstücke über den Straßeneinlauf abfließt (a.A. insofern: OVG Nordrhein - Westfalen, Teilurteil vom 14. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, Juris).

    Diese Zurverfügungstellung des Gesamtbetrags von 29, 4 Millionen EUR aus Haushaltsmitteln aufgrund einer freiwilligen politischen Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zur Entlastung der Gebührenzahler in den betreffenden Rechnungsperioden benachteiligt diese jedenfalls nicht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) ausgeführt hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, auf alle Benutzer der Einrichtung umgelegt werden können (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C ein 40.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53).

  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98

    Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen - …

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2143, und vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158).

    Der Senat sieht deshalb einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst dann als beachtlich an, wenn sich eine Überdeckung durch zu Unrecht angesetzte Kosten - oder zu gering angesetzte Leistungseinheiten - von mindestens 3 % ergibt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 649/96 - Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 = GemHH 2001, 235; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23 April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116;… vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 676).

    Konnte demnach bei Errichtung der Kläranlage eine Kommune bei der Prognose im Rahmen ihres Einschätzungsermessens davon ausgehen, dass die geplanten Kapazitäten der Kläranlagen für die Zukunft erforderlich sein werden, können die dafür erforderlichen Kosten auch in zukünftigen Kalkulationszeiträumen angesetzt werden, selbst wenn die zukünftige Entwicklung dazu führt, dass Anlagen nicht mehr vollständig ausgelastet sind ( anders bei einer geplanten Überkapazität: Beschluss des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 243).

  • VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02

    Abfallgebühr; Kalkulation; Verlustvortrag aus vergangenen Kalkulationsperioden; …

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Für die Wahl eines dreijährigen Kalkulationszeitraums für die Jahre 2009 bis 2011 durch die Antragsgegnerin ist insofern ein Ermessensfehler nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51, zu einem zweijährigen Kalkulationszeitraum).

    Die Wahl zwischen einer gleichmäßigen oder aber einer degressiven oder progressiven Abschreibung steht ebenso im pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers (Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - 5 N 3200/02 -, KStZ 2006, 51 = DVBl 2005, 1598 [LS]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen; …

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Der Senat sieht deshalb einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst dann als beachtlich an, wenn sich eine Überdeckung durch zu Unrecht angesetzte Kosten - oder zu gering angesetzte Leistungseinheiten - von mindestens 3 % ergibt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 649/96 - Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 = GemHH 2001, 235; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23 April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116;… vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 676).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 4 L 299/07

    Zur Gebührenkalkulation im Abwassergebührenrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Der Senat sieht deshalb einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst dann als beachtlich an, wenn sich eine Überdeckung durch zu Unrecht angesetzte Kosten - oder zu gering angesetzte Leistungseinheiten - von mindestens 3 % ergibt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 649/96 - Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 = GemHH 2001, 235; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23 April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116;… vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 676).
  • VGH Hessen, 18.05.1995 - 5 UE 1815/92

    Kommunalabgabenrecht: Einbeziehung eines öffentlichen Gewässers in die …

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Ein Gewässer kann zu einem Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nur dadurch werden, dass es entweder durch bauliche Veränderungen, die die vollständige Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf bewirken, die Gewässereigenschaft überhaupt verliert, oder aber dadurch, dass es bei fortbestehender Gewässereigenschaft aufgrund wasserbehördlich erlaubter Abwassereinleitung in das öffentliche Abwassernetz integriert wird und ihm so neben seiner "Gewässerfunktion" als weitere Funktion die "Entwässerungsfunktion" zuwächst (so genannte "Zwei-Naturen-" oder "Zwei-Funktionen-Theorie"; vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1815/92 -, ESVGH 45, 284 = HSGZ 1995, 406 = NVwZ-RR 1996, 598 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2000 - 2 L 215/98

    Fremdwasser- und Abwassergebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, auf alle Benutzer der Einrichtung umgelegt werden können (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C ein 40.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53).
  • BVerwG, 21.06.2011 - 9 B 99.10

    Straßenbaulast; Landesstraße; Ortsdurchfahrt; Niederschlagswasser; …

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Die Reinigung der Sinkkästen unterfällt dem Regime der Abwasserbeseitigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 9 B 99.10 -, NVwZ 2012, 117, und vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 = HSGZ 1997, 289).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06

    Straßensinkkäste

    Auszug aus VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dies für zulässig gehalten, auch unter dem Gesichtspunkt, dass in der Regel ein Teil des Niederschlagswassers von den befestigten Flächen der Anliegergrundstücke über den Straßeneinlauf abfließt (a.A. insofern: OVG Nordrhein - Westfalen, Teilurteil vom 14. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, Juris).
  • BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96

    Ortsdurchfahrtenentwässerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 9 A 1029/04

    Erlös aus Cross-Border-Leasing steht nicht dem Gebührenzahler zu

  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91

    Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

  • VG Arnsberg, 10.04.2002 - 11 K 1147/00

    Abfallgebühr und Pensionszahlungen

  • VGH Hessen, 28.03.1996 - 5 N 269/92

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Hausmüllsatzung - hier: Entgelt für …

  • VG Darmstadt, 29.03.2001 - 4 E 12/97
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Rn. 61 i) Die mit dem Investitionsaufwand verrechenbare Abwasserabgabe gem. § 10 Abs. 4 AbwAG ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht im Rahmen der Kalkulation als "verkürzte Abwicklung von Fördermitteln" als Abzugsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen, da lediglich eine Verminderung der eigentlich zu leistenden Abwasserabgabe bewirkt wird (…vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, zit. nach JURIS; wohl auch VGH Hessen, Beschl. v. 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, zit. nach JURIS).
  • VGH Hessen, 08.04.2014 - 5 A 1994/12

    Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Berechnung von Wasser- und …

    Werden sie für diese Zwecke nicht benötigt, können Sie am Ende der Nutzungszeit für die Erneuerung der Einrichtung eingesetzt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09 -, Juris Rn. 59;… Wagner, a.a.O., § 6 Rn. 671).

    Die Zugrundelegung eines derartigen "fiktiven Trennsystems" zur Bestimmung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung ist nach Auffassung des Senats verursachungsgerecht und deshalb nicht zu beanstanden, unabhängig davon, inwieweit andere Modelle (etwa die so genannte "Mehraufwandmethode" oder die so genannte fiktive "Dreikanalmethode") geeignet sind, die Kostenmassen ebenfalls verursachungsgerecht aufzuteilen (Beschlüsse vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57 = GemHH 2009, 158, vom 14. April 2007 - 5 N 2781/05 -, und vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, sämtlich auch Juris).

    Diese Art der Ermittlung des Niederschlagswassergebührensatzes ist bereits in früherer Zeit vom Senat für zulässig befunden worden (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2007 und vom 10. Mai 2012, a.a.O.).

    Die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, können deshalb auf alle Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2007, a.a.O., und vom 10. Mai 2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53; VG Gießen, Urteil vom 27. August 2008 - 8 E 1572/07- HSGZ 2009, 98).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Abrechnung von Rettungsdienstgebühren gegenüber Krankenkasse - …

    Rn. 241 Dass im Weiteren konkrete Vorsorgeaufwendungen, also geleistete Einzahlungen in Pensions- und Rentenkassen sowie tatsächliche Rückstellungen, als Personalkosten ansatzfähig sind, ist allgemein anerkannt (…vgl. etwa Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168; VG Gelsenkirchen…, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 13 K 789/08 - juris Rn. 62, und VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N - juris Rn. 57).

    Andererseits ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass Pensionszahlungen für nicht mehr in der Einrichtung tätige Beamte und deren Hinterbliebene, also Zahlungen an aktuelle Versorgungsempfänger - anders als tatsächliche Pensionsrückstellungen für aktuell tätige Beamte - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht als betriebsbedingte Personalkosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen (vgl. auch insofern VGH Kassel, Beschluss vom 10. Mai 2012, a.a.O., Rn. 57).

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