Rechtsprechung
| BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau - Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen Falles - Maßstab für die Interessenabwägung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
MuSchG § 9 Abs. 2
Papierfundstellen
- BVerwGE 36, 160
- MDR 1971, 243
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
Auszug aus BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 294) dargelegt hat, ist das Vorliegen eines besonderen Falles als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich nachprüfbar.
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche …
Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, gilt dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren, so dass nach dem Gesetzeszweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161 f.]).Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]; Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Gewerbeaufsichtsamt insoweit nicht zu.
Rn. 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; Urteil vom 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
- BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch; …
Rn. 15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 - BVerwG 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 - BVerwG 5 C 8.77 - BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG). - BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77
Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Auflösung eines …
Ein "besonderer Fall" kann (ausnahmsweise) nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 [296, 297]; 36, 160 [161]).Für eine gegenteilige Auffassung kann nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 36, 160 (164) [BVerwG 21.10.1970 - V C 34/69] angeführt werden.
- VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG
Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296]; U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Regierungspräsidium Darmstadt insoweit nicht zu.Rn. 25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]; U. v. 18.8.1977 - 5 C 8.77 - BVerwGE 54, 276 [280 f.]).
Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, gilt dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren, so dass nach dem Gesetzeszweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161 f.]).
- BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 …
Nach Möglichkeit sollen auch alle psychischen Belastungen für die Mutter, die mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes verbunden sind (BVerwG 21. Oktober 1970 - V C 34/69 - BVerwGE 36, 160), vermieden werden. - VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239
Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit
Auch wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers vor Beginn der Elternzeit wurzelt, liegt ein "besonderer Fall", der die Kündigungsmöglichkeit vor dem Ablauf der Elternzeit eröffnet, nur "ganz ausnahmsweise" vor, da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit den Arbeitgeber in der Regel wirtschaftlich nur unbedeutend belastet, sodass ihm ein Zuwarten mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zumutbar ist (vgl. Rancke in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 3. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.10.1970 - V C 34.69 - BVerwGE 36, 160 ff.). - VGH Bayern, 09.09.2026 - 12 CE 26.1665
Zulässigerklärung der Kündigung während der Schwangerschaft, (kein) …
Rn. 10 Vielmehr ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" gleichermaßen in sich trägt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (…vgl. insbes. BayVGH, B.v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 -, NZA-RR 2012, 302 - juris, Rn. 23 ff.) nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; U.v. 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; U.v. 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). - VGH Baden-Württemberg, 20.02.2007 - 4 S 2436/05
Zur Frage des besonderen Falles iSv § 18 Abs 1 S 2 BErzGG, in dem die Kündigung …
Ein "besonderer Fall" liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeitberechtigten hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (so für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, BVerwGE 36, 160). - BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81
Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz
Ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 kann ganz ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Mutterschutzgesetz als vorrangig angegebenen Interessen der werdenden Mutter oder Wöchnerin hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG; BVerwGE 36, 160 = AP Nr. 33 zu § 9 MuSchG). - VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
"Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG
Ein "besonderer Fall" liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970, V C 34.69, BVerwGE 36, 160 ff.). - VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 …
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.1993 - 10 S 2825/92
Mutterschutz: zum Vorliegen eines die fristlose Kündigung während der …
- VG Frankfurt/Main, 08.11.2023 - 11 K 1064/23
Zulässigkeit der Kündigung während der Schwangerschaft bei Betriebsschließung, …
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2001 - 4 S 2196/01
Kein Anschlussrechtsmittel im Beschwerdezulassungsverfahren
- VG Frankfurt/Main, 26.01.2005 - 7 E 3766/04
Problematik einer außerordentlichen Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin …
- VGH Hessen, 24.01.1989 - 9 UE 251/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen nicht …
- VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912
Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1998 - 24 A 4632/96
Erziehungsurlaub; Kündigung; Zustimmung zur Kündigung; Unzumutbarkeit der …
- VG Düsseldorf, 05.10.1999 - 17 K 3806/99
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines …
- VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz
- VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690
Darf das Gewerbeaufsichtsamt im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon …
- VG Ansbach, 31.03.2009 - AN 14 K 08.02237
Schließung eines Betriebs als "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG
- VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
Zulassung der Kündigung während der Elternzeit; "besonderer Fall"; Insolvenz des …
- VG Düsseldorf, 09.11.2004 - 17 K 2783/04
Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers bei besonders schweren …
- LAG Berlin, 26.04.1988 - 3 Sa 96/87
Schwangerschaft; Mitteilung; Unverzüglich; Unverzügliche Mitteilung; Schuldhaftes …
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.11.1979 - IV A 52/79
Rechtmäßigkeit einer Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde zur …
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